Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1) StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Oktober 1980, GZ. 5 c Vr 4932/80-21, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16. Jänner 1952 geborene zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Johann A des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustande voller Berauschung nach §§ 287 (15, 127 Abs. 1, 129 Z.1) StGB. schuldig erkannt und nach § 287 Abs. 1
StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 22 Abs. 1 StGB.
seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet.
Ihm liegt zur Last, er hat sich in der Nacht vom 24. zum 25. Mai 1980 in Wien, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und hat in diesem Zustand am 25. Mai 1980 fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld und Fahrnisse in nicht mehr feststellbarem Wert dem Thomas B durch Einbruch in dessen Geschäft, indem er mit einem Betonklumpen die Glasscheibe der Eingangstüre einschlug, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z. 5, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch wie auch die erfolgte Maßnahme nach § 22 Abs. 1 StGB. bekämpft der Angeklagte mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Was zunächst die Mängelrüge betrifft, erschöpft sich diese in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (§ 258 Abs. 2 StPO.). Dieses hat sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe im Zustande der Volltrunkenheit nur eine Sachbeschädigung begangen, nicht aber einen Einbruchsdiebstahl beabsichtigt, eingehend auseinandergesetzt (S. 125 bis 126 d.A.) und ist beweiswürdigend zu dem Ergebnis gelangt, daß nach Lage des Falles schon deswegen eine im Zustand der Volltrunkenheit beabsichtigter Einbruchsdiebstahl anzunehmen sei, weil er im Geschäft stehend angetroffen wurde und keine Anstalten unternahm, etwa ein Nachtlager vorzubereiten.
Aus dem Inhalt der Anhaltemeldung (S. 2 d.A.) konnte es zu Recht schließen, daß der Angeklagte (entgegen seiner in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortung) jedenfalls keine Anstalten getroffen hatte, sich ein Nachtlager vorzubereiten. Diesbezüglich liegt auch die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor, da sich die Feststellungen des Erstgerichtes nicht im Widerspruch mit dem Akteninhalt befinden und die Mängelrüge insoweit nur die Beweiskraft einzelner Beweismittel, eben den Inhalt der Anhaltemeldung vom 25. April 1980 (S. 2) bekämpft.
Soferne die Beschwerde unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. neuerlich ins Treffen führt, daß das deliktische Verhalten nur den Grundtatbestand nach § 125 StGB. erfülle, setzen sich über die Feststellungen des Erstgerichtes hinweg und bringt daher diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn nach den Feststellungen des Erstgerichtes kommt deutlich zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer im Rausch nicht etwa (nur) eine Sachbeschädigung verüben wollte, sondern einen Einbruchsdiebstahl versuchte.
Gleiches gilt im übrigen auch für die unter der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers, in welchen lediglich behauptet wird, das Erstgericht habe die erforderliche Gefährlichkeitsprognose unrichtig beurteilt. Damit wird aber der Sache nach ausschließlich ein Berufungsgrund und nicht etwa der geltendgemachte Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht (vgl. EvBl. 1977/8, 45 u.v.a.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach § 285 Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erkennen sein (§ 296 Abs. 3 StPO.).
Anmerkung
E02966European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00177.8.0115.000Dokumentnummer
JJT_19810115_OGH0002_0120OS00177_8000000_000