Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 10. September 1980, GZ. 11 Vr 1106/80-41, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schira und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht verurteilte den 25-jährigen Karl A wegen der Vergehen des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB., der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. und verhängte über ihn nach § 128 Abs. 1 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen dreier Vergehen und die vielen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden (im übrigen auch Rückfall im Sinn des § 39 StGB. begründenden) Vorstrafen in Verbindung mit dem äußerst schlechten Leumund (siehe Seite 158) als erschwerend, hingegen berücksichtigte es das teilweise Geständnis zu den beiden Körperverletzungsdelikten als mildernd.
Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe, die Staatsanwaltschaft erhob Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe des Angeklagten wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 29.Jänner 1981, GZ. 13 Os 192/80-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war demnach nur mehr die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des § 39 StGB. beantragt wird.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:
Entgegen der Ansicht der Anklagebehörde nahm das Schöffengericht den schon angeführten Milderungsumstand zu Recht an, gab doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich an, sich hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte 'teilweise schuldig' zu fühlen, weil es 'möglich' sei, mit Karl B und Walter C eine 'Auseinandersetzung' bzw. 'Rauferei' gehabt zu haben (S. 167). Eine genaue Erinnerung an diese Vorfälle leugnete der Angeklagte unter Hinweis auf seinen - vom Schöffengericht festgestellten - 'stärker alkoholisierten Zustand' (S. 201). Diese Verantwortung ist geeignet, den Milderungsumstand des § 34 Z. 17, zweiter Fall, StGB. (wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung) zu begründen. Wenn die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel vermeint, mangels reumütigen Geständnisses habe der in Rede stehende Milderungsgrund zu entfallen, verkennt sie die Gesetzesbestimmung des § 34 Z. 17 StGB.
Diese enthält nämlich (arg. 'oder') zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den - Reue nicht voraussetzenden - wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Unberücksichtigt blieb hingegen der Milderungsumstand der teilweisen (objektiven) Schadensgutmachung.
Wie nämlich das Erstgericht konstatierte, wurde das Rudolf D gestohlene goldene Kreuz (von einem Dritten) zurückgestellt (S. 203).
Von den mithin gegebenen Strafzumessungsgründen ausgehend, erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der beträchtlichen Vorstrafenbelastung (worauf die Staatsanwaltschaft besonders hinweist) und der Deliktshäufung keinesfalls als zu niedrig bemessen.
Anmerkung
E03012European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00192.8.0219.000Dokumentnummer
JJT_19810219_OGH0002_0130OS00192_8000000_000