TE OGH 1981/2/19 12Os187/80

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Veröffentlicht am 19.02.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Siegfried A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. September 1980, GZ. 4 b Vr 5254/80-30, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Verlesung der Berufungsausführungen des Verteidigers Dr. Hannes Krasser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Jänner 1937 geborene Gelegenheitsarbeiter Siegfried A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, weil er am 3.Juni 1980 in Brunn/ Gebirge in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Alfons B als Beteiligter dadurch, daß beide über den Zaun in das Anwesen der Anna C stiegen, ein Flügelfenster des Hauses zur Wohnung der Maria D aufbrachen und durch Entriegeln der Fensterflügeln in das Innere der Wohnung gelangen wollten, seinen Entschluß, Maria D fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und verwertbare Gegenstände durch Einbruch, bzw. durch Einsteigen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Zueignung der genannten Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, wobei eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung getätigt wurde.

Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, welche die Anwendung des § 39 StGB. ermöglicht hätten und den raschen Rückfall an, wertete hingegen als mildernd den Versuch der Tat und eine verminderte Zurechnungsfähigkeit durch Genuß berauschender Mitteln. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15.Jänner 1981, GZ. 12 Os 187/80-6, - welchem Erkenntnis der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist - in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur mehr die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten, welcher Strafherabsetzung unter Hinweis auf den geringen Schuldgehalt der Tat und die verminderte Zurechnungsfähigkeit begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Milderungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit durch Genuß von berauschenden Mitteln (§ 35 StGB.) ist vorliegend nicht gegeben, da der Angeklagte mangels sozialer Integration im Zustande einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand zu Straftaten neigt (vgl. u.a. AZ. 4 b E Vr 9536/76 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und AZ. 9 E Vr 499/80

des Landesgerichtes Klagenfurt) und er wegen solcher Taten auch bestraft wurde, ihm daher durchaus bekannt war, daß er bei Minderung der Zurechnungsfähigkeit im vorgesagten Sinne strafbare Handlungen begehen werde (vgl. Leukauf-Steininger, II. RN. 1 bis 3 zu § 35 StGB.).

Auch der Milderungsgrund des Versuches des Verbrechens des Diebstahls fällt nach Lage des Falles nicht allzu sehr ins Gewicht, da die Vollendung der Tat nur durch das Verhalten der Täter am Tatort verhindert werden konnte.

Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, daß nicht nur der Schuldgehalt der Tat keineswegs gering ist, sondern auch die bisher verhängten Freiheitsstrafen keine besseren Wirkungen erzielen konnten, sodaß es einer längerdauernden Freiheitsstrafe bedarf, um den erwünschten Resozialisierungseffekt doch noch zu erreichen. Das Strafausmaß entspricht somit durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat, insbesonders aber der durch zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen geprägten Täterpersönlichkeit des Berufungswerbers und ist somit nicht als überhöht anzusehen.

Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Anmerkung

E03025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00187.8.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19810219_OGH0002_0120OS00187_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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