Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner A wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 26. November 1980, GZ. 22 Vr 2766/80-25, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Springer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde das Ersturteil dahin ergänzt, daß gemäß § 38 Abs. 1 StGB. die Haft vom 26.Februar 1980, 11 Uhr, bis 28.Februar 1980, 11,15 Uhr, auf die Strafe angerechnet wird.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner A des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er am 25. und 26.Februar 1980 in Innsbruck im bewußten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Reinhold Josef B gestohlene Schmuckstücke in einem unerhobenen, jedoch 5.000 S übersteigenden Wert in seiner Wohnung aufbewahrte und dadurch verheimlichte.
Das Schöffengericht verhängte über ihn nach dem § 164 Abs. 2 StGB. eine Freiheitsstrafe von elf Monaten, in deren Bemessung es die einschlägigen Vorstrafen (wegen Vermögensdelikten) und den raschen Rückfall als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis wertete.
Die gegen dieses Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits am 29.Jänner 1981 in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Ermäßigung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, sowie die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof gemäß § 290 Abs. 1, erster Fall, StPO. zustehenden Befugnis.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung erweist sich als nicht berechtigt. Wenn auch die Tat, vom Unrechtsgehalt her gesehen, eher unter dem Durchschnitt vergleichbarer Delinquenz bleibt, weil die Qualifikation des § 164 Abs. 2 StGB. mangels eines exakt feststellbaren Werts der verhehlten Sachen nicht erheblich über der in dieser Bestimmung normierten Wertgrenze anzusetzen ist und die Verhehlungshandlung durch (Gestattung der) Aufbewahrung der Diebsbeute in der Wohnung des Angeklagten hinter der kriminellen Aktivität seines Komplizen deutlich zurückbleibt, so darf doch nicht übersehen werden, daß sich mit einem Rückfall noch innerhalb des Monats der Entlassung aus einer zehnmonatigen Strafhaft (S. 39, 71) ein unverbesserlicher Hang zur Delinquenz offenbart, der schon im getrübten Vorleben des Angeklagten erkennbar war.
Selbst unter Bedachtnahme darauf, daß über den Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.November 1980, GZ. 35 Vr 4014/80-14, wegen anfangs Februar 1980 begangener Suchtgiftdelikte eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt worden war und die nunmehrige Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon in jenem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, sodaß zufolge § 31 StGB. die nunmehrige Strafe als Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre, besteht kein Anlaß zu einer Strafermäßigung. Erst in gemeinsamer Vollstreckung mit anderen Freiheitsstrafen (siehe AV. v. 7.Jänner 1981) wird nämlich mit der vom Erstgericht verhängten Strafe insgesamt ein für einen wirksamen Resozialisierungsversuch an dem offenbar der intensiven Anleitung zu einem arbeitsamen Lebenswandel bedürfenden Angeklagten (siehe z.B. S. 39) ausreichender Zeitraum zur Verfügung stehen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof in Ausübung der ihm nach dem § 290 Abs. 1, erster Fall, StPO. zustehenden Befugnis die im erstgerichtlichen Urteil versehentlich unterbliebene Vorhaftanrechnung vom 26.Februar 1980, 11,00 Uhr (S. 7 und 37 oben) bis 28.Februar 1980, 11,15 Uhr (S. 67 unten), die eine den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. verwirklichende Gesetzesverletzung (§ 38 Abs. 1 StGB.) darstellt und sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, nachgeholt.
Anmerkung
E03010European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00005.81.0219.000Dokumentnummer
JJT_19810219_OGH0002_0130OS00005_8100000_000