Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB. sowie wegen des Vergehens nach § 125 StGB. über die vom Angeklagten Reinhard A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 18.September 1980, GZ. 2 b Vr 1601/79-194, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Nikolaus Lehner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 4.Dezember 1964 geborene Schüler Reinhard A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1
und 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 auch 15 StGB., im übrigen auch des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. schuldig erkannt und nach § 129 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. sowie unter Anwendung des § 11 JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB. wurde die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die oftmalige Wiederholung der diebischen Angriffe und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen an, wertete hingegen als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, die mindergünstigen Erziehungsverhältnisse, die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, daß es beim Diebstahl einmal beim Versuch geblieben ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15.Jänner 1981, GZ. 12 Os 171/80-6, welchem Erkenntnis der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen, sodaß Gegenstand des Gerichtstages nur mehr die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist, mit welcher er eine schuldangemessene Herabsetzung des Strafausmaßes begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist unbegründet.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig angeführt, aber auch zutreffend gewürdigt. Der Berufungswerber selbst vermag keine Argumente oder zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen, welche seinen (im übrigen nicht näher begründeten) Antrag auf Strafherabsetzung rechtfertigen würden.
Zwar bestünde die Möglichkeit, im Hinblick auf die nunmehr eingetretene Rechtskraft zu AZ. 2 a Vr 402/80
gesondert abgeführten Verfahren beim Jugendgerichtshof Wien gegen den Angeklagten wegen Verbrechens des Raubes nach §§ 142, 143 StGB. und andere strafbare Handlungen (vorwiegend wieder Einbruchsdiebstähle, vgl. hiezu 11 Os 155/80-10), in welchem über ihn eine Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verhängt wurde, in Beziehung auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tatverübungen und der Urteilsfällungen in erster Instanz gemäß §§ 31, 40 StGB. auf diese verhängte Freiheitsstrafe Rücksicht zu nehmen (vgl. hiezu Leukauf-Steininger, II, RN. 14 und 15 zu § 31 StGB. und die dort zitierte Judikatur).
Im Hinblick auf die Vielzahl der diebischen Angriffe und der nicht unbeträchtlichen Schadenshöhe sowie der ungünstigen Zukunftsprognose vertritt aber der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß selbst bei einer gemeinsamen Aburteilung eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren verhängt worden wäre, sodaß auch für den Berufungswerber unter dem vorliegenden Gesichtspunkte nichts zu gewinnen wäre. Der zur Gänze unbegründeten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen, im übrigen wie im Spruche zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
Anmerkung
E03043European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00171.8.0219.000Dokumentnummer
JJT_19810219_OGH0002_0120OS00171_8000000_000