TE OGH 1981/2/24 9Os171/80

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Veröffentlicht am 24.02.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 18. September 1980, GZ. 13 Vr 475/80-29, erhobene Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Verlesung der Berufung der Staatsanwaltschaft und Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Sylvia Groß-Stampfl, Rechtsanwalt, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre erhöht. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31. Jänner 1950 geborene Verkäufer Friedrich A des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Nach den Urteilsannahmen hatte der Angeklagte am 23. März 1980 in Schladming Gerlinde B mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie zu Boden warf, sie festhielt und ihr die Kleider vom Leib riß, sowie mit der Drohung, er werde ihren Kopf gegen die Wand stoßen, daß sie nicht mehr aufstehe, widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht.

Bei der Ausmessung der Strafe nahm das Schöffengericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den relativ kurzen (raschen) Rückfall innerhalb der Probezeit an, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Auch die Staatsanwaltschaft hat eine Berufung eingebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 27. Jänner 1981, GZ. 9 Os 171/80-6, bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand dieser Entscheidung sind sohin nur mehr die beiderseitigen Berufungen, in denen der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt und die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafmaßes begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erkannt.

Zu entfallen hat als Erschwerungsumstand lediglich, daß der Angeklagte die Tat während einer gesetzlichen Probezeit begangen hat. Dem Rückfall während der Probezeit wird nämlich durch den allfälligen Widerruf des gewährten Strafnachlasses Rechnung getragen (vgl. ÖJZ-LSK 1975/263 ua).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte im Verfahren 13 Vr 296/79 Hv 3/79 des Kreisgerichtes Leoben nicht nur wegen einer im Jahre 1975 begangenen Notzucht verurteilt wurde, sondern auch wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 StGB, der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB, welche Delikte er durchwegs im Jahre 1979 begangen hatte, ist die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe nicht schuldangemessen. Es ist vielmehr mit Rücksicht auf den besonders raschen Rückfall und den großen Schuldgehalt die über den Angeklagten ausgesprochene Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen, das schuld- und tatangemessen ist.

Der Angeklagte war hingegen mit seiner unbegründeten Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00171.8.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19810224_OGH0002_0090OS00171_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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