Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Melber und Dr. Riedler als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Zementwerk E*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte und widerklagende Partei P***** OHG, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen restlicher 235.521,59 S und 57.547,80 S jeweils samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1980, GZ 2 R 327, 328/80-60, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. August 1980, GZ 11 Cg 533/76-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 8.528,64 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 960 S und an USt 560,64 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 11. August 1971 wurde während eines Unwetters der im Jahr 1965 von der Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden Beklagte genannt) auf das damals neu errichtete Verwaltungsgebäude der Klägerin und Widerbeklagten (im Folgenden Klägerin genannt) gesetzte Dachstuhl in einem erheblichen Umfang abgetragen. Die Sparren des Dachstuhles, insbesondere die Stichsparren an der gegen Westen gerichteten Giebelseite waren nicht verankert.
Die Beklagte erbrachte Zimmermannsarbeiten für die Wiedereindeckung des Gebäudes. Der von ihr mit Widerklage begehrte Werklohn steht im Betrag von 57.547,80 S der Höhe nach außer Streit.
Die Klägerin hatte zur Behebung der am 11. August 1971 am Dachstuhl und durch dessen Abtragung entstandenen Schäden - unter Einschluss eines Teilbetrages von 44.772,04 S für die von der Beklagten erbrachten und mit Widerklage geltend gemachten Leistungen - den der Höhe nach ebenfalls außer Streit stehenden Betrag von 235.521,59 S aufzuwenden.
Mit der am 12. April 1973 angebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten den Ersatz ihres - im oben erwähnten eingeschränkten Ausmaß außer Streit stehenden - Schadens. Nach ihrem Prozessstandpunkt habe der Sturmwind nicht, wie die Beklagte erstmals sieben Jahre nach der Klagszustellung eingewendet habe, zuerst die Dachhaut abgelöst und dann Teile des hölzernen Dachstuhls abgetragen, sondern die Dachstuhlkonstruktion samt Dachhaut weggerissen. Nach der der Beklagten bekannten, etwas exponierten Lage des Gebäudes hätte mit einer Windeinwirkung, wie sie am 11. August 1971 erfolgt sei, gerechnet werden müssen. Eine Verankerung der Stichsparren hätte den Dachschaden verhindert. Eine solche Maßnahme sei branchenüblich und fachlich unbedingt notwendig gewesen. Der von der Klägerin betraute Baumeister habe in seinem Plan nur die Verankerung der Mauerpfetten vorgesehen. Die weitere Absicherung der Dachstuhlkonstruktion sei aber Sache der Beklagten als der mit der Arbeitsausführung betrauten Zimmereiunternehmung gewesen. Nach den bei der Auftragserteilung vom November 1965 ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhobenen Bestimmungen der Ö-Normen B 2110 und B 2215 sei die Beklagte zur Prüfung der ihr übergebenen Unterlagen verpflichtet gewesen. Sie habe jedenfalls ihre Warnpflicht verletzt. Aus der Planung und Überwachung sowie der anlässlich eines Sturmschadens im Jahr 1967 vorgenommenen nachträglichen Kontrolle des Dachstuhls durch den von der Klägerin beschäftigten Baumeister sei kein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden abzuleiten, weil die ordnungsgemäße Verankerung ausschließlich Sache der Beklagten gewesen sei.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein: Während des Unwetters habe der Sturm zuerst die blecherne Dachhaut weggerissen, erst in der Folge die solcherart freigelegten Teile der Dachstuhlkonstruktion. Auch eine, nun im Nachhinein von der Klägerin vermisste Verankerung der einzelnen Stichsparren hätte bei dem Unwetter vom 11. August 1971 den Dachschaden nicht verhindert. Der für die Gegend außergewöhnliche Orkan sei als höhere Gewalt zu werten. Das Haus der Klägerin stehe in keiner besonders windexponierten Lage. Deshalb sei die Verankerung der Stichsparren fachlich nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe nach der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung vom November 1965 aus dem von der Klägerin beigestellten Holz nach den Plänen eines von der Klägerin beschäftigten Baumeisters einen Dachstuhl herzustellen und an den bereits bereitgestellten Verankerungen zu befestigen gehabt. Diese vertraglichen Leistungen der Beklagten seien als reine Lohnarbeit zu werten. Für die Beklagte habe keine Veranlassung bestanden, die von einem befugten Baumeister erstellte Planung (der Dachstuhlverankerung) ihrerseits zu überprüfen. Die Verankerung sei vereinbarungsgemäß alleinige Sache der Klägerin gewesen. Zumindest habe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden zu vertreten, weil der von ihr betraute Baumeister die Verankerung der Stichsparren nicht eingeplant, im Zug der ihm übertragenen Bauaufsicht nicht gefordert und nicht einmal anlässlich einer Nachprüfung im Jahr 1967, als die blecherne Dachhaut vom Sturm abgerissen worden sei, verlangt habe. Ausdrücklich wendete die Beklagte Verjährung ein, weil die mangelnde Verankerung der Klägerin spätestens seit 1967 bekannt gewesen und die im Sinn der Ö-Norm vereinbarte Haftzeit bereits vor dem Schadensfall des Jahres 1971 abgelaufen gewesen sei.
Dem Verjährungseinwand hielt die Klägerin entgegen, dass sie Schadenersatzansprüche geltend mache, weshalb die Verjährungsfrist nicht vor dem Schadenstag zu laufen begonnen habe.
Die Beklagte verfolgte mit ihrer Widerklage ihre zunächst nur einredeweise geltend gemachte Forderung aus der Rechnung vom 31. August 1971 über auftragsgemäß erbrachte Leistungen zur Erneuerung des am 11. August 1971 beschädigten Dachstuhles.
Die Klägerin wendete ein, dass die verrechneten Leistungen der Beklagten mit Ausnahme der Herstellung einer stärkeren als der ursprünglich vorhandenen Schalung durchwegs als Maßnahmen zur Schadensbehebung von der Beklagten zu vertreten seien. Um den auf die verstärkte Schalung entfallenden Mehrbetrag von 12.775,76 S schränkte die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren ein (AS 132). Im ersten Rechtsgang hatte das Erstgericht die Klagsforderung als unberechtigt erkannt und dem Begehren der Widerklage - mit Ausnahme einer in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung im Zinsenpunkt - stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte dieses Urteil aufgehoben (ON 26), der Oberste Gerichtshof dem dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs nicht stattgegeben (ON 29).
Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht, dass die Forderung der Klägerin zu Recht, die Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht besteht und gab daher dem Begehren der Klägerin unter Abweisung der Widerklage statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Dabei legte es die erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde. Aus
diesen ist hervorzuheben:
Die Klägerin erteilte der Beklagten unter Bezugnahme auf deren Anbot vom 12. November 1965 den Auftrag zu den Zimmermannsarbeiten für den Dachstuhl. Dabei vereinbarten die Parteien ua, dass das Aufstellen des Dachstuhls am 1. Dezember 1965 begonnen werden könne und bis 6. Dezember 1965, 7 Uhr früh, beendet sein müsse; für jeden Kalendertag einer Verzögerung wurde eine Pönale von 1 % der Auftragssumme vereinbart. Ausdrücklich wurde festgelegt, dass für die allgemeinen rechtlichen sowie technischen Vertragsbestimmungen die Ö-Normen B 2110, B 2111, B 2112 und B 2215 gelten sollten.
Der bei der Klägerin angestellte Baumeister Ing. T***** hatte nach den Plänen des verstorbenen Architekten Dipl. Ing. A***** einen Ausführungsplan im Maßstab 1 : 50 (sog Polierplan) ausgearbeitet. Darin war zwar eine Befestigung der Grundpfetten mittels Schrauben an die in die oberste Stahlbetondecke einzugießenden Verankerungseisen vorgesehen, nicht aber auch eine Verankerung der Stichsparren und der Giebelpfette.
Die Beklagte befestigte beim Aufsetzen des Dachstuhls die Mauerpfetten in den bereits vorhandenen, in die Stahlbetondecke eingegossenen Ankereisen. Baumeister Ing. T***** verlangte als der mit der Bauaufsicht betraute Vertreter der Klägerin von der Beklagten keine bestimmte, über den sog Polierplan hinausgehende Verankerung. Die Beklagte ihrerseits hielt sich bei der Verankerung des Dachstuhls an den von Baumeister Ing. T***** verfassten Plan. Sie prüfte den Standort des einzudeckenden Gebäudes nicht näher unter dem Gesichtspunkt der Wind- und Wettereinflüsse. Das Gebäude der Klägerin liegt in der Talsohle des Inntales in Kufstein in keiner windgeschützten Lage. Es ist großräumigen Windströmungen, die durch den verhältnismäßig engen Austritt des Inntales aus dem Alpengebiet in einer Art Düsenwirkung verstärkt werden, besonders ausgesetzt. Die Beklagte äußerte weder gegenüber Baumeister Ing. T***** noch gegenüber einem anderen Vertreter der Klägerin Bedenken, dass die Verankerung des Dachstuhles nicht ausreiche.
Im Jahr 1967 deckte ein Sturm die Dachhaut ab. Nach diesem Vorfall war keine Veränderung der Dachkonstruktion festzustellen. Bei dem am 11. August 1971 im Raum Kufstein niedergegangenen schweren Unwetter traten Sturmböen mit Spitzengeschwindigkeiten von 115 km/h auf. Bäume wurden ausgerissen, Blechdächer abgetragen und Dachziegel abgeworfen. In einem Beobachtungszeitraum von dreißig Jahren traten in Kufstein an sechsundzwanzig Tagen Winde mit Geschwindigkeiten über 100 km/h auf.
Der Sturm hob die Konstruktion zuerst am westseitigen Vordach ab; der Dachstuhl rollte sich samt der kupfernen Blechhaut in West-Ost-Richtung auf; ein Teil des Daches wurde dann abgetragen. Die Blechhaut hatte sich nicht gesondert vom Dachstuhl losgerissen, sie wurde samt Schalung und Dachstuhl abgelöst.
Bei einer Verankerung der Dachsparren, insbesondere aber der Stichsparren durch Einbindung mittels Drahtseilen und Spannschlössern an die darunterliegende Massivdecke hätte der Dachstuhl dem Sturm vom 11. August 1971 standgehalten.
Nach den Grundsätzen fachgerechter Zimmermannsarbeit ist in Windlagen, insbesondere bei Leichteindeckungen, wie im gegebenen Fall, eine Verankerung der Stichsparren mit der darunterliegenden Decke notwendig und üblich.
Nach den Bestimmungen der Ö-Norm B 2110 hat der Unternehmer die ihm vom Besteller übergebenen Ausführungsunterlagen vor Beginn der bedungenen Leistungen zu prüfen und die bei Anwendung pflichtgemäßer Obsorge erkennbaren Mängel gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung: Die von den Streitteilen im November 1965 über die Herstellung und über das Aufsetzen eines Dachstuhls geschlossene Vereinbarung sei ein Werkvertrag. Die Bestimmungen der Ö-Norm B 2110 seien ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden. Die Beklagte hätte nach der bei ihr vorauszusetzenden Fachkenntnis ohne weiters erkennen müssen, dass der von ihr aufzusetzende Dachstuhl als ein Bauteil, der mehr als 8 m über dem Gelände liege, so zu befestigen sei, dass er Windgeschwindigkeiten bis 129 km/h standhalten könne und dass dazu, insbesondere bei der vorgesehenen Leichteindeckung eine Verankerung der Stichsparren mit der darunterliegenden Decke notwendig gewesen wäre. Die Beklagte hätte sich nicht auf die ihr durch die Klägerin als Bauherrin zugekommene Planung, die eine solche Verankerung der Stichsparren nicht vorgesehen habe, verlassen dürfen, sondern hätte die Klägerin wegen der nicht eingeplanten Verankerung der Stichsparren zu warnen gehabt. Die Unterlassung dieser Warnung mache die Beklagte für allen daraus entstandenen Schaden voll haftbar.
Die am 11. August 1971 eingetretenen Schäden wären bei sachgemäßer Verankerung der Stichsparren vermeidbar gewesen. Die Unterlassung der Warnpflicht sei für den Schaden kausal. (Die Beklagte behauptete nicht und es liegt auch kein Hinweis dafür vor, dass bei gehöriger Warnung die Verankerung unterblieben wäre). Die Abwendbarkeit des Schadens schließe die Annahme höherer Gewalt aus. Die Mängel der Planung aber auch das Unterbleiben einer Beanstandung im Rahmen der Bauaufsicht begründe kein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden. Die Beklagte habe daher vollen Ersatz zu leisten. Dieser Ersatzanspruch unterliege - unabhängig von der vertraglich vereinbarten zweijährigen Haftzeit - als Schadenersatzanspruch der Verjährung nach § 1489 ABGB. Diese Verjährungszeit sei zur Zeit der Klagseinbringung noch nicht abgelaufen gewesen.
Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung beruhe im Teilbetrag von 44.772,04 S auf Leistungen, die die Beklagte als Maßnahmen zur Schadensbehebung geschuldet habe und daher nicht vergütet begehren könne. Im Restbetrag habe zwar eine Werklohnschuld der Klägerin bestanden, diese habe aber ihre (berechtigte) Klagsforderung um diesen Restbetrag von 12.775,76 S - in einer dabei offenkundig unterstellten Aufrechnungsabsicht - eingeschränkt. Das Berufungsgericht teilte die Beurteilung des von den Streitteilen im November 1965 geschlossenen Vertrages als eines Werkvertrages und meinte, diese Qualifikation liege schon der vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss, ON 29, ausgesprochenen Rechtsansicht zugrunde und sei daher (mangels einer dazu erheblichen Sachverhaltsänderung) bindend.
Das Berufungsgericht vertrat zu den von der Beklagten in ihrer Berufung aufgeworfenen Kausalitäts- und Beweislastfrage die Ansicht, dass die Klägerin die Schadensverursachung durch Unterlassungen der Beklagten als überwiegend wahrscheinlich erwiesen habe, der Beklagten aber der Beweis für ihre Gegenbehauptungen nicht gelungen sei. Es billigte auch im Übrigen unter Verweisung auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil die Rechtsansichten des Erstgerichtes. Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO mit dem Abänderungsantrag im Sinn des eigenen Begehrens der Widerklage und einer Abweisung des Begehrens der Klägerin sowie mit einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung des angefochtenen Urteiles an. Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin widmet den zweiten Punkt ihrer Ausführungen der Kausalitäts- und Beweislastfrage zum Hergang der teilweisen Abtragung des Daches am 11. August 1971. Sie erkennt selbst zutreffend, dass eine Anwendung von Beweislastregeln insoweit ausgeschlossen ist, als rechtserhebliche Tatumstände eines zu beurteilenden Falles erwiesen sind. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen wurde nicht die Blechhaut zuerst von der Schalung gerissen und dann erst die hölzerne Dachstuhlkonstruktion teilweise abgetragen, sondern das Gegenteil war der Fall. Dem in der Revision erwähnten Sachverständigengutachten zufolge waren beide Varianten denkbar, das Erstgericht stellte aber den Schadenshergang aufgrund der Aussage eines Augenzeugen nicht in der von der Revisionswerberin behaupteten Variante fest. Diese Tatsachenfeststellung ist eindeutig. Für die Anwendung von Beweislastregeln fehlt es in dieser Hinsicht an der vorerwähnten Voraussetzung.
Fragen der Beweislast kämen in der Kausalitätskette nur in dem bereits bei der Sachverhaltswiedergabe erwähnten Punkt des hypothetischen Verhaltens der Klägerin auf eine Warnung der Revisionswerberin in Betracht. Die Revisionswerberin unterließ die ihr obliegende Warnung. Ein verständiger Besteller in der Lage der Klägerin hätte die Warnung beachtet und die technisch gebotene Verankerung der Stichsparren vornehmen lassen. Dann wäre der Schaden nicht eingetreten. Solange nicht Umstände geltend gemacht und auch erwiesen werden, aus denen zumindest berechtigte Zweifel daran ableitbar sind, dass die Klägerin wie ein verständiger Besteller tatsächlich eine Warnung befolgt hätte, ist dies zu unterstellen. Für das Vorliegen der erwähnten Umstände wäre die Revisionswerberin behauptungs- und beweispflichtig gewesen. Sie hat aber einen solchen Beweis nicht angetreten.
Die Kausalitätsfrage haben die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum gelöst. Auch die im ersten Punkt der Revision enthaltenen Ausführungen zur Verschuldensfrage sind nicht stichhältig.
Die Revisionswerberin hat es unterlassen, die Klägerin als die Werkbestellerin wegen der Unzulänglichkeit der von ihr geplanten Befestigung des gesamten Dachstuhls zu warnen. Zu einer solchen Warnung war sie aber aufgrund des Vertrags verpflichtet. Ihr wäre daher gemäß § 1298 ABGB der Beweis oblegen, dass sie ihrer Warnpflicht nicht habe nachkommen können. Auf ein ungenügendes Berufswissen oder eine mangelnde Aufmerksamkeit und mangelnden Fleiß hätte sie sich dabei allerdings nicht mit Erfolg berufen können (§ 1299 ABGB). Die Revisionswerberin hat das Wissen und den Fleiß zu vertreten, der nach dem von ihr ausgeübten Gewerbe erwartet werden durfte. Es steht fest, dass eine Verankerung der Stichsparren nach den Regeln des Zimmermannshandwerkes geboten war (die in der Revision in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, es handle sich dabei nicht um eine Tatsachenfeststellung, ist verfehlt), die Revisionswerberin aber die Klägerin nicht darauf hinwies. Feststellungsmängel zur Verschuldensfrage liegen daher entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht nicht vor.
Da auch die weiteren den Urteilsspruch tragenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanzen unbedenklich sind, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung beträgt allerdings nach TP 1 c GJGebGes nur 960 S und ist daher von der Klägerin auch nur in diesem Teilbetrag zu ersetzen.
Anmerkung
E81585 6Ob545.81European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0060OB00545.81.0304.000Dokumentnummer
JJT_19810304_OGH0002_0060OB00545_8100000_000