Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Siegfried A und Gabriele B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Gabriele B sowie die Berufung des Angeklagten Siegfried A gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 13.Juni 1980, GZ. 1 c Vr 3253/79-241, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderen) Gabriele B (neben einem unangefochten gebliebenen Teilfreispruch) des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem § 165 (§ 164 Abs 1 Z. 2) StGB. schuldig erkannt, weil sie vor dem 1.Februar 1979 in Wien durch übernahme und Aufbewahrung einer Stereoanlage mit zwei Boxen in ihrer Wohnung und durch Umtausch von beim Aufschweißen von Tresoren angesengten Banknoten von Siegfried A durch Einbruch gestohlene Sachen fahrlässig an sich brachte und verhehlte. Nach den hiezu wesentlichen Urteilsannahmen hatte Gabriele B, die den Mitangeklagten A erst am 19.
oder 20.Jänner 1979 kennengelernt hatte (X, S. 455), wahrgenommen, daß dieser vor einer Funkstreife die Flucht ergriff und eine Faustfeuerwaffe bei sich trug sowie von ihm erfahren, daß er von der Polizei gesucht werde, bevor die Stereoanlage zu später Nachtstunde zu ihr in die Wohnung gebracht wurde. Diese Umstände hätten auch hinsichtlich der von ihr umgetauschten bzw. in Geschäften ausgegebenen (X, S. 457, 465) Banknoten, ganz abgesehen davon, daß diese - wie sie bemerkte (X, S. 465) - versengt waren, den Verdacht der Angeklagten erregen müssen (X, S. 456, 462, 463). Dazu kommt, daß sie den nach der Verhaftung des Siegfried A am 1.Februar 1979 bei ihr intervenierenden Polizeibeamten die Herkunft der Stereoanlage verschwieg, obwohl sie nach den Konstatierungen des Schöffensenats zumindest ab diesem Zeitpunkt auf Grund der Hausdurchsuchung 'in sicherer Kenntnis' davon war und daher wußte, daß die Stereoanlage, die sie danach noch bis zur polizeilichen Sicherstellung im Juli 1979
in Verwendung hatte (X, S. 457), bei einem Einbruch gestohlen worden war (X, S. 456, 457, 465). Das Erstgericht erkannte sie auf der Grundlage dieser Beweisergebnisse (dennoch nicht auch einer ab 1. Februar 1979 durch Verheimlichen /Weiterverwahrung / begangenen - wie angeklagt -
vorsätzlichen, sondern nur) einer vor dem 1.Februar 1980 verübten fahrlässigen Sachhehlerei nach dem § 165 StGB. schuldig.
Die Angeklagte Gabriele B bekämpft den sie betreffenden Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z. 5 und 9 lit b (der Sache nach 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Von der Beschwerde unbestritten ist die diebische Herkunft der Stereoanlage und der umgetauschten Banknoten. Alles, was sie in Ausführung der Z. 5 (und zum Teil auch zur Z. 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO. vorbringt, geht am Wesentlichen vorbei, weil zur Begehung des der Angeklagten B angelasteten Delikts nach § 165 StGB. auch unbewußte Fahrlässigkeit ausreicht, sodaß selbst ein jedenfalls auf einer - aus den auch von der Beschwerde unbestrittenen Verfahrensergebnissen füglich ableitbaren und vom Schöffensenat auch abgeleiteten, strafrechtlich relevanten - Sorgfaltswidrigkeit beruhender (X, S. 464) guter Glaube der Angeklagten an eine redliche Herkunft der Stereoanlage (von der Schwester des Siegfried A) sowie der nach übernahme weitergegebenen Banknoten einer Verurteilung nach dieser Gesetzesstelle nicht entgegenstünde.
In ihrem der 'Z. 9 lit b' des § 281 Abs 1 StPO.
gewidmeten Vorbringen geht die Angeklagte - soweit sie nicht auch hier, wie schon in der Mängelrüge, bloß in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft - nicht vom Urteilssachverhalt aus, sondern bestreitet - kurz zusammengefaßt - im Widerspruch zu den Urteilskonstatierungen die Bedenklichkeit der Herkunft der übernommenen Sachen, womit sie ihre Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung bringt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO. bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen der Angeklagten Siegfried A und Gabriele B wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO.).
Anmerkung
E03056European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00014.81.0304.000Dokumentnummer
JJT_19810304_OGH0002_0130OS00014_8100000_000