Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Erich A wegen des Verbrechens der versuchten Untreue nach den §§ 15, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 21.Oktober 1980, GZ. 1 b Vr 1418/79-34, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.April 1900 geborene Rechtsanwalt in Ruhe Dr. Erich A des Verbrechens der versuchten Untreue nach den §§ 15, 153
Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 20.März 1978 in Wien versucht zu haben, die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, einen anderen zu verpflichten, wissentlich zu mißbrauchen und Maria B und Waltraud C einen Vermögensnachteil in der Höhe von mindestens 204.227 S zuzufügen, indem er als Darlehensgeber ein ihm zur Besicherung der Darlehensvaluta von den Darlehensnehmerinnen Maria D (verehelichte B) und Waltraud D (verehelichte C) übergebenes Blankoakzept vereinbarungswidrig ausstellte und zur Tilgung seiner Schulden gegenüber Hugo E verwendete.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 4, 5, 9 lit a und 9 lit b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Den Beschwerdeausführungen ist schon insofern beizupflichten, als darin - sachlich in Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 9 lit a, zum Teil auch unter Anrufung jenes der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. - Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite aufgezeigt werden.
In objektiver Beziehung ist den Urteilsfeststellungen zwar mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Angeklagte einen Blankowechsel, den er (ausschließlich) zur Absicherung eines bestimmten Darlehens erhalten hatte, zu einem Zeitpunkt (auf einen Betrag von 204.227 S) ausfüllte und zur Abedeckung einer eigenen Schuld weitergab, als dieses Darlehen bereits zurückbezahlt war, und dadurch nicht nur die ihm rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, die Aussteller des Blankowechsels (unter bestimmten, im Innenverhältnis auf das erwähnte Darlehen beschränkten, Bedingungen) zu verpflichten, mit Wirksamkeit im Außenverhältnis mißbrauchte (vgl. u.a. SSt 39/24), sondern den Ausstellern durch die Belastung mit dieser (vermögensschädigenden) Verpflichtung auch einen Vermögensschaden zufügte (vgl. LSK 1976/303).
Um dem Beschwerdeführer deswegen das Verbrechen der Untreue anlasten zu können, wäre jedoch darüber hinaus auch erforderlich, daß er in subjektiver Beziehung die erwähnte Verpflichtungsbefugnis wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) mißbraucht und die Zufügung des Vermögensnachteils zumindest (dolo eventuali) für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hätte, wozu aber das Urteil ausreichende
Konstatierungen vermissen läßt.
Derartiger Feststellungen hätte es unbeschadet des Umstands bedurft, daß nach Lage des Falls, insbesondere auch im Hinblick auf die die äußere Tatseite betreffenden (tatsächlichen) Urteilsannahmen, keineswegs von der Hand zu weisen ist, daß sich der Angeklagte dessen gewiß war, durch die Ausfüllung und Weitergabe des intern für andere Zwecke gebundenen Blankowechsels die ihm eingeräumte Befugnis zu mißbrauchen und daß sich sein (Eventual-)Vorsatz auch auf eine aus diesem Mißbrauch folgende Vermögensschädigung erstreckte. Denn die erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale können nicht ohneweiters (nur) aus dem objektiven Tatbestand abgeleitet werden und die Möglichkeit, daß es unter Umständen doch am erforderlichen Vorsatz gefehlt haben mochte, kann nach Lage des Falls nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Angesichts des Umstands, daß Urteilserörterungen in dieser Richtung fehlen, erscheint es nämlich insbesondere (auch) denkbar, daß die Zufügung eines Vermögensschadens doch nicht vom (Eventual-)Vorsatz des Angeklagten (der dem Sinn nach stets leugnete, den Blankowechsel zum Nachteil seiner Machtgeber ausgefüllt und begeben zu haben) umfaßt war, wogegen das Urteil in Ansehung der Wissentlichkeit des Verpflichtungsmißbrauchs im Hinblick auf deren ausdrückliche Erwähnung im Urteilsspruch im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die Verantwortung des Angeklagten, der in Rede stehende Wechsel hätte auch zur Besicherung anderer (als der zur Tatzeit bereits getilgten) Darlehen dienen sollen, in der Urteilsbegründung ausdrücklich als widerlegt bezeichnet wird, wenigstens Ansätze entsprechender (wenngleich auch in dieser Beziehung unzureichender) Konstatierungen enthält.
Da eine Erneuerung des Verfahrens bereits wegen dieser (die innere Tatseite betreffenden) Feststellungsmängel unumgänglich erscheint, erübrigt es sich, auch noch auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.
Anmerkung
E03045European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00033.81.0311.000Dokumentnummer
JJT_19810311_OGH0002_0130OS00033_8100000_000