Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1981 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A und Josef B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 ff. und 15 StGB. über die von den Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 27. November 1980, GZ. 3 c Vr 7454/80-33, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Zach und Dr. Pramer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafen werden auf je zweieinviertel Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Karl A und Josef B gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1
und Abs 2, Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 sowie 15 StGB. schuldig erkannt worden waren, sind vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 19.Februar 1981, GZ. 13 Os 25/81-6, dem der dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags waren daher nur mehr die Berufungen der Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über sie nach dem § 129 StGB. Freiheitsstrafen, und zwar über Karl A eine solche von drei Jahren, über Josef B eine solche von dreißig Monaten, in deren Bemessung es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die die Qualifikation (auch bei A gemeint:) des § 39 StGB. begründen würden, die Tatwiederholung und den raschen Rückfall wertete; als mildernd hingegen erachtete es die Teilgeständnisse, daß es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise objektive Schadensgutmachung und den Willen der Angeklagten, vom sichergestellten Geld einen Teil des Schadens gutzumachen.
Rechtliche Beurteilung
Die Differenzierung im Ausmaß der verhängte Freiheitsstrafen begründete das Erstgericht damit, daß A schon zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt wurde und daher die Spezialprävention in gesteigertem Maß zur Anwendung zu gelangen habe (S. 186). Den Berufungen, mit welchen die Angeklagten eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstreben, kommt Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung darf in Beachtung der gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion auf diesen die Schwere der Straftat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außer acht bleiben (LSK 1979/185). Zwar bildet die Schuld des Täters die ausschließliche Grundlage für die Bemessung der Strafe (LSK 1976/88), doch erhält diese ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, also vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung, die von der Schuld umfaßt wird (LSK 1977/260).
Gemessen an der (bei einem die Grenze des § 128 Abs 1 Z. 4 StGB. nicht erheblich übersteigenden Wert der Diebsbeute) sich in Maßen des üblichen haltenden Rechtsgutbeeinträchtigung der gegenständlichen Diebstaten erreicht die Schuld nicht einen solchen Grad, daß eine eher drastische Sanktion geboten wäre. Der Oberste Gerichtshof vermeint, daß hinsichtlich beider Angeklagten mit einer Strafe von zweieinviertel Jahren noch das Auslangen gefunden werden kann. Denn auch eine Differenzierung im Strafmaß erscheint nicht angebracht: wenn auch die Vorstrafenbelastung des Angeklagten A dem Ausmaß der Strafen nach überwiegt, so ist der Angeklagte B doch öfter, wenn auch nicht so empfindlich vorbestraft. Dazu kommt, daß dem Angeklagten A mit Leistung von (zum Tatgelingen oft ganz entscheidenden) Aufpasserdiensten zwar keine untergeordnete Tatbeteiligung zugute kommt, doch kann nicht außer acht bleiben, daß er durch sein Geständnis einen wesentlichen, vom Erstgericht auch verwerteten (S. 182) Beitrag zur Aufklärung der Straftaten geleistet hat, der bei der Strafbemessung seinen Niederschlag finden muß. Schließlich trifft den 'intelligenteren und überlegt-kalkulierenden' B ein härterer Schuldvorwurf als seinen 'minderbefähigten und unbeholfenen' Komplizen (S. 182), wodurch eine allfällige Differenz in der Gewichtung von Strafzumessungskomponenten zugunsten A wieder ausgeglichen wird.
Anmerkung
E03047European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00025.81.0312.000Dokumentnummer
JJT_19810312_OGH0002_0130OS00025_8100000_000