TE OGH 1981/3/17 9Os4/81

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Veröffentlicht am 17.03.1981
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Isabella A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB. über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 6.November 1980, GZ. 13 a Vr 287/80-36, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hügel und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 26-jährige Isabella A des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB. schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 (eineinhalb) Jahren verurteilt.

Der Angeklagten liegen insgesamt sechs Darlehensbetrügereien (Punkte 1 bis 3 und 6 bis 8 des Schuldspruchs) sowie vier Fälle betrügerischen Ankaufs verschiedener Waren bzw. betrügerischer Bestellung von Arbeiten (Punkte 4, 5, 9 und 10 des Schuldspruchs) mit einem Gesamtschaden von 172.419 S zur Last, wobei sie die Betrügereien in der Absicht begangen hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Von weiteren gleichartigen Anklagevorwürfen erfolgte ein Freispruch, der in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Angeklagte bekämpft das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde und

mit Berufung.

Ziffernmäßig aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtannahme tätiger Reue hinsichtlich der Schuldspruchfakten 1, 2/b, 3, 6 und 10, wobei sie lediglich behauptet, daß das Erstgericht Beweismittel mit Stillschweigen übergangen bzw. keine hinreichende Begründung für die 'gegenteilige Annahme' gegeben habe. Solcherart entbehrt aber die Nichtigkeitsbeschwerde einer gesetzmäßigen Ausführung der Mängelrüge, weil sie sich auf die bloße Behauptung eines Begründungsmangels beschränkt, ohne jene Umstände, welche den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder zumindest durch deutliche Hinweise zu bezeichnen (§ 285 a Z. 2 StPO.).

Rechtliche Beurteilung

Damit ist die Beschwerde insoweit einer argumentationsbezogenen, sachlichen Erledigung nicht zugänglich (vgl. SSt 14/59; JBl 1948, 317; JBl 1949, 217).

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Beschwerdeführerin vor Anzeigeerstattung weder den jeweiligen Schaden zur Gänze gutgemacht noch eine Vereinbarung zur Schadensgutmachung binnen einer bestimmten Frist getroffen hat (§ 167 Abs 2 Z. 1 und 2 StGB.), in den Verfahrensergebnissen, vor allem auch in der Verantwortung der Beschwerdeführerin selbst (ON. 22, 23, 24, 35 S. 309 bis 317), gedeckt und mängelfrei begründet ist (S. 332 f.). Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. macht die Beschwerde - der Sache nach - Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Schuldspruchfakten 4, 5, 9 und 10 geltend, indem sie ausführt, das Erstgericht habe in rechtlicher Hinsicht außer acht gelassen, daß die Beschwerdeführerin in diesen Fällen - es handelt sich um den Kauf eines Handstaubsaugers und einer Kaffeemaschine zum Preis von 2.740 S bei einer Teilzahlung von 1.000 S (Punkt 4), von Blumenstöcken zum Preis von 864 S (Punkt 5), die Bestellung von Maler- und Tapeziererarbeiten sowie den Kauf von Vorhängen zum Preis insgesamt 3.871 S (Punkt 9) sowie den Kauf von Lebensmitteln zum Gesamtpreis von 1.390 S (Punkt 10) - im Rahmen der sogenannten 'Schlüsselgewalt' (§ 96 ABGB.) tätig geworden sei und jeweils ihren Ehegatten, von dem sie Zahlung habe annehmen können, verpflichtet habe. Damit will die Beschwerdeführerin ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß es ihr in diesen Fällen am Schädigungsvorsatz gefehlt habe.

Auch diese Rüge versagt.

Nach den Verfahrensergebnissen waren nämlich Konstatierungen darüber, ob und inwieweit die den betreffenden Schuldsprüchen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte solche des täglichen Lebens waren, von der Beschwerdeführerin für ihren und ihres Ehegatten gemeinsamen Haushalt abgeschlossen wurden und das ihren Lebensverhältnissen entsprechende Maß nicht überschritten, sodaß die Beschwerdeführerin insoweit im Sinne des § 96 ABGB. ihren Ehegatten zur Zahlung der eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichtete und auch damit rechnete, daß ihr Ehegatte diese Verbindlichkeiten erfüllen werde, nicht indiziert. Denn die Beschwerdeführerin, die sich zu allen Schuldspruchfakten schuldig bekannt hatte, hatte sich gar nicht in dieser Richtung verantwortet (S. 235 ff.), wozu kommt, daß sie bereits vor Eingehen der in Rede stehenden Verbindlichkeiten anfangs Feber 1979 das auch auf sie lautende Lohnkonto ihres Ehegatten um zumindest 27.000 S überzogen hatte, deshalb Anfang 1980 von der Bank sogar Exekution geführt wurde und zuletzt ein überziehungsbetrag von 37.000 S (inklusive Kosten) aushaftete (vgl. S. 15, 29, 317 in Verbindung mit S. 206, 326), womit die Beschwerdeführerin wußte, daß mit einer Erfüllung der von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten durch ihren Ehegatten gar nicht gerechnet werden konnte. Nach den Feststellungen zum Schuldspruchfaktum 9 hat die Beschwerdeführerin im übrigen ihrem Ehegatten die Bezahlung der Rechnung über die Maler- und Tapeziererarbeiten sowie den Ankauf von Vorhängen vorgetäuscht (S. 331), woraus folgt, daß sie eine Zahlung dieser Rechnung durch ihren Ehegatten nicht erwogen hat.

Bei dieser Sachlage bedurfte es daher - entgegen den Beschwerdeausführungen - keiner Feststellungen über das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen des § 96

ABGB. Der Annahme des Erstgerichtes, wonach die Beschwerdeführerin auch in den in Rede stehenden Schuldspruchfakten mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, haftet somit der behauptete Feststellungsmangel nicht an.

Daß die Beschwerdeführerin (auch) in den bekämpften Schuldspruchfakten mit zumindest bedingtem Betrugsvorsatz gehandelt hat, hat das Erstgericht, gedeckt durch das Geständnis der Beschwerdeführerin, hinreichend und mängelfrei begründet, sodaß auch die im Rahmen der Rechtsrüge insoweit erhobene Mängelrüge unbegründet ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das volle Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung.

Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Herabsetzung der Strafe

und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.

Auch dieses Rechtsmittel ist nicht begründet.

Die Sorgepflicht der Angeklagten kann als zusätzlicher Milderungsgrund ebensowenig in Betracht gezogen werden wie ihre Spielleidenschaft. Ausgehend von den vom Erstgericht mithin vollständig erfaßten Strafzumessungsgründen und dem (bis zu zehn Jahren reichenden) anzuwendenden Strafsatz erweist sich die ausgemessene Strafe jedoch als keineswegs überhöht, weshalb eine Reduktion nicht in Betracht kam. Einer bedingten Strafnachsicht (nach § 43 Abs 2 StGB.) hingegen standen der rasche Rückfall, das Gewicht und die Anzahl der von der Berufungswerberin gesetzten Verfehlungen und der Umstand zwingend entgegen, daß sich eine derartige Nachsicht bei ihr schon einmal als ergebnislos erwies. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00004.81.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19810317_OGH0002_0090OS00004_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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