TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/13 2004/02/0364

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Veröffentlicht am 13.05.2005
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
GVG Stmk 1993 §53 Abs1;
GVG Stmk 1993 §8 Abs1;
GVG Stmk 1993 §9 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des J und der TS in S, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Aspernbrückengasse 4/8a, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juni 2004, Zl. FA10A-22 Sa 11/3-04, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag für den Gerichtsbezirk Mürzzuschlag vom 16. Jänner 2004 mangels Parteistellung der Beschwerdeführer im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem letztgenannten Bescheid wurde der Flurbereinigung vom 22. Oktober 2003, abgeschlossen zwischen H. L. als Verkäuferin einerseits und C. W. als Käufer andererseits, betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft gemäß § 8 Abs. 1 des Stmk. Grundverkehrsgesetzes (in der Folge: GVG) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.

Gegen den Bescheid vom 18. Juni 2004 erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 6. Oktober 2004, B 997/04, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich im Recht "verletzt, als Parteien in einem Verwaltungsverfahren angesehen zu werden, sofern sie von der Entscheidung der Behörde in faktischer und rechtlicher Hinsicht beeinträchtigt werden und ihnen daher Berufungsrechte gegen Bescheide der belangten Behörde zustehen".

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11. Oktober 2002, Zl. 2002/02/0194, unter Hinweis auf seine Judikatur ausgesprochen hat, ist der Schutz der hier in Betracht kommenden, verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet, die das Ziel des GVG von Amts wegen zu verfolgen hat.

Die Beschwerdeführer streben - gestützt auf wirtschaftliche Interessen - die Versagung des von den eingangs erwähnten Personen geschlossenen Rechtsgeschäftes vor. In einem subjektiven Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung konnten die Beschwerdeführer aber nicht verletzt sein (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 11. Oktober 2002, Zl. 2002/02/0194), sodass es ihnen an einem Berufungsrecht gegen den erstinstanzlichen Bescheid mangelte.

Daran kann auch der Versuch der Beschwerdeführer einer über den Wortlaut hinausgehenden Interpretation des § 53 GVG nichts ändern. Dessen § 53 Abs. 1 erkennt lediglich Miteigentümern - im Gegensatz zu am zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft gar nicht teilnehmenden Personen - (eingeschränkte - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0346) Parteistellung zu. Es ist kein Grund zu ersehen, warum den Beschwerdeführern entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs. 1 StGVG 1993 hinausgehend Parteistellung einzuräumen wäre.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 13. Mai 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONGrundverkehrIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020364.X00

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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