Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. König als Schriftführer in der Strafsache gegen Adolf A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147
Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 21. Jänner 1981, GZ 11 Vr 515/80-11, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt 1. des Urteilssatzes und im Strafausspruch aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen; im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die den erfolglos gebliebenen Teil seiner Rechtsmittel betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adolf A (1.) des Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und (2.) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Gmünd (zu 1.) am 30. Juni 1977 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der B C durch das Verschweigen seiner Zahlungsunfähigkeit sowie des Umstands, daß er am 12. April 1977 bei der Sparkasse Laa an der Thaya 250.000 S Kredit aufgenommen hatte, und indem er sich solcherart als zahlungsfähiger sowie zahlungswilliger Kreditnehmer ausgab, also durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung und Auszahlung von 40.000 S Kredit verleitete, die das eingangs bezeichnete Institut um diesen Betrag am Vermögen schädigte, sowie (zu 2.) als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig (a) in der Zeit bis zum Frühjahr 1977 seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführte, indem er insbesondere ohne ausreichendes Eigenkapital einen Getränkevertrieb eröffnete und in der Folge unverhältnismäßig Kredit benutzte, sowie (b) von 1977 bis zum Tag der Urteilsfällung in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung der Mehrheit seiner Gläubiger vereitelte oder schmälerte, indem er insbesondere neue Schulden einging, Schulden bezahlte und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht beantragte.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Der Schuldspruch wegen Betruges ist in der Tat mit - von der allerdings nur äußerst dürftig substantiierten Beschwerde (gerade) in der maßgebenden Richtung bloß angedeuteten - Feststellungsmängeln im Sinn des zuletzt angeführten Nichtigkeitsgrundes über den zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Schädigungsvorsatz behaftet.
Denn dazu hat das Erstgericht nur als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer bei der ihm angelasteten Täuschung der Bankangestellten 'damit rechnete', der hiedurch herauszulockende Kredit werde nicht rechtzeitig zurückgezahlt werden können (S 203), womit es noch nicht zum Ausdruck brachte, ob er sich mit diesem (negativen) Erfolg außerdem innerlich abfand, wie für die Annahme bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) vorauszusetzen wäre, oder ob er dabei im (obgleich allenfalls leichtfertigen) Vertrauen darauf handelte, jener werde schon nicht eintreten, woraus bloß eine (bewußte) Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 2 StGB) abgeleitet werden könnte (vgl EvBl 1975/282 uva). Eine derartige Willensbildung (im Sinn der zweiten Alternative) wird auch durch die weitere Formulierung, daß er eine aus seiner Tat resultierende Schädigung der B C 'erwartete' - woraus sich abermals nur ergibt, daß er letztere ernstlich für möglich hielt - und nichts tat, um dies zu verhindern (S 202), nicht ausgeschlossen, zumal sich die nunmehr in Rede stehende Feststellung überdies bloß auf die Wahrscheinlichkeit einer Abdeckung des Kredits speziell durch die Realisierung einer Bürgschaft seiner Schwiegermutter bezieht, aber nicht auf dessen (primäre) Rückzahlung durch ihn selbst, in Ansehung deren er sich (im Urteil unerörtert) dahin verantwortet hatte, er habe immer damit gerechnet, die Schuld, obgleich nicht durchwegs regelmäßig, so doch im großen und ganzen vereinbarungsgemäß in kleinen Raten zurückzahlen zu können (S 196).
Insoweit (Punkt 1. des Schuldspruchs) ist demnach eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz unumgänglich, sodaß (dazu) nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 285 e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich wie im Spruch zu erkennen war, ohne daß auf das übrige darauf bezogene Beschwerdevorbringen eingegangen werden muß.
Offenbar unbegründet hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (Punkt 2. des Urteilssatzes), weil das Schöffengericht, der betreffenden (inhaltlich nur den Tatbestand nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB relevierenden) Rüge (Z 5) zuwider, für die Konstatierung, daß der Angeklagte im Frühjahr 1977
seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat (S 200), sehr wohl eine - mit dem Hinweis (S 196 f, 200) auf sein bezügliches Geständnis (S 121 f, 124, 128, 147 f, 169) zureichende -
Begründung gegeben hat.
In diesem Umfang war daher die Beschwerde bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Anmerkung
E03082European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00044.81.0331.000Dokumentnummer
JJT_19810331_OGH0002_0100OS00044_8100000_000