TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/13 2005/02/0094

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Veröffentlicht am 13.05.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des JD in N (Deutschland), vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. Februar 2005, Zlen. uvs-2005//17/0240-2 und 2005/17/0241-2, betreffend Aberkennung des Rechts, vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Übertretung der StVO, hinsichtlich der Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen schuldig erkannt, er habe am 24. Oktober 2004 gegen

22.45 Uhr auf der A 12, Autobahnparkplatz W., ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, es hätte im Beschwerdefall kein hinreichender Verdacht dafür bestanden, dass das gegenständliche Fahrzeug tatsächlich durch ihn gelenkt oder in Betrieb genommen worden sei; er habe sich "lediglich im Nahebereich des Beschuldigtenfahrzeuges" befunden. Wie von den Meldungslegern selbst ausgeführt worden sei, sei das Fahrzeug am Autobahnparkplatz abgestellt gewesen.

Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Anzeige festgestellt, die einschreitende Patrouille der Gendarmerie sei am 24. Oktober 2004 gegen 22.15 Uhr von der Bezirksleitzentrale Kufstein über Funk in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeug nach einer in Deutschland begangenen Körperverletzung auf der A 12 vermutlich alkoholisiert in Richtung Innsbruck unterwegs sei. Um 22.40 Uhr sei hierauf das Sattelkraftfahrzeug auf dem Parkplatz geparkt gesichtet worden. Der Beschwerdeführer sei neben der Zugmaschine gestanden, wobei der Motor in Betrieb gewesen sei. Da der Beschwerdeführer näher festgestellte Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen habe und für die einschreitenden Gendarmeriebeamten der Verdacht bestanden habe, dass er das Sattelkraftfahrzeug gelenkt habe, sei er zum Alkotest aufgefordert worden, welchen der Beschwerdeführer mit dem Worten "ich bin nicht gefahren und brauche deshalb keine Alkotest zu machen" verweigert habe. Über Befragen der Gendarmeriebeamten, wer das Sattelkraftfahrzeug gelenkt habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht wisse, wie der Fahrer heiße und wo er wohne, er selbst sei nur als Beifahrer von Kufstein bis zum Parkplatz mitgefahren. Der andere Fahrer habe sich nunmehr zu Fuß vom Parkplatz entfernt und werde in den Morgenstunden die Fahrt nach Italien fortsetzen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte nur im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben; darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung vollendet ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2004/02/0037).

Auf Grund der vorliegenden schlüssigen Aussagen der amtshandelnden Beamten konnte die belangte Behörde insbesondere im Hinblick auf den Funkspruch der Bezirksleitzentrale Kufstein zu Recht davon ausgehen, dass die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer jedenfalls als verdächtig beurteilten konnten, das fragliche Fahrzeug in einem vermutlich alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Es bestand somit keine Veranlassung für die belangte Behörde, dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen, der angeblich das Fahrzeug gelenkt haben solle, nachzukommen.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Strafbemessung wendet, hat die belangte Behörde entgegen den - nicht nachvollziehbaren - Beschwerdeausführungen den Milderungsgrund der Unbescholtenheit gewürdigt. Da die belangte Behörde die verhängte Geldstrafe ohnedies nahe der Untergrenze des vorgesehenen Strafrahmens ausgemessen hat, kann von einer "weit überhöhten" Geldstrafe keine Rede sein.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - soweit sie sich gegen die zur Last gelegte Übertretung der StVO richtet - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit sich die Beschwerde gegen das ausgesprochene Lenkverbot in Österreich richtet, bleibt die Entscheidung dem hiefür nach der hg. Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.

Wien, am 13. Mai 2005

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020094.X00

Im RIS seit

13.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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