TE Vfgh Beschluss 2001/6/27 V89/98

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 6665. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 26.06.96

Leitsatz

Zurückweisung eines auf die Aufhebung eines Plandokuments zur Gänze gerichteten Individualantrags mangels rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers durch die sich nicht auf die Grundstücke des Antragstellers beziehenden Regelungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit seinem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller:

"den aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Wien vom 26.6.1996 PR.Zl85GPS/96, beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 6665, für das im Antragsplan mit der rot strichpunktierten Linie umschriebene Gebiet zwischen Krottenbachstraße, Agnesgasse, Linienzug a-e, Nottebohmstraße, Linienzug f-g, Hackenberggasse un(s)d Siolygasse mit Ausnahme des mit Linienzug h-m umschriebenen Gebietes nördlich des Zimmerlweges im

19. Bezirk, Kat. G. Obersievering, Kat. G Untersievering, Kat. G. Pötzleinsdorf und Kat. G. Neustift am Walde, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben,

in eventu

die Punkte II.1. und II.4.4.1. des Textteiles des aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Wien vom 26.6.1996, PR.Zl85GPS/96, beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument 6665, für das im Antragsplan mit der rot strichpunktierten Linie umschriebene Gebiet zwischen Krottenbachstraße, Agnesgasse, Linienzug a-e, Nottebohmstraße, Linienzug f-g, Hackenberggasse un(s)d Siolygasse mit Ausnahme des mit Linienzug h-m umschriebenen Gebietes nördlich des Zimmerlweges im

19. Bezirk, Kat. G. Obersievering, Kat. G Untersievering, Kat. G. Pötzleinsdorf und Kat. G. Neustift am Walde, als gesetzwidrig aufzuheben,

in eventu

den Punkt II.4.4.1. des Textteiles des aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Wien vom 26.6.1996, PR.Zl85GPS/96, beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument 6665, für das im Antragsplan mit der rot strichpunktierten Linie umschriebene Gebiet zwischen Krottenbachstraße, Agnesgasse, Linienzug a-e, Nottebohmstraße, Linienzug f-g, Hackenberggasse un(s)d Siolygasse mit Ausnahme des mit Linienzug h-m umschriebenen Gebietes nördlich des Zimmerlweges im

19. Bezirk, Kat. G. Obersievering, Kat. G Untersievering, Kat. G. Pötzleinsdorf und Kat. G. Neustift am Walde, als gesetzwidrig aufzuheben."

1.2. Seine Antragslegitimation begründet er damit, dass er Eigentümer der von der angefochtenen Verordnung betroffenen Liegenschaft EZ 36, Grundbuch 01509 Obersievering, BG Döbling, bestehend aus dem Grundstück Nr. 380 sei. Die Liegenschaft liege an der Kreuzung Agnesgasse/Mitterwurzweg am süd-westlichen Ausläufer des so genannten "Hackenberges". Es handle sich um das Areal einer ehemaligen Gärtnerei. Der Antragsteller habe die Absicht, auf diesem Areal neuerlich eine Gärtnerei zu errichten. Durch den angefochtenen Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan, insbesondere die Bestimmung des Pkt. II.4.4.1., werde ihm allerdings jegliche Verbauung seiner Liegenschaft untersagt, was einem völligen Bauverbot gleichkomme. Die angefochtene Verordnung greife somit unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Das subjektive Recht des Antragstellers auf Bauführung werde ausnahmslos untersagt. Ein Antrag um eine Baubewilligung sei aufgrund der kostenintensiven Unterlagen nicht zumutbar.

1.3. In der Sache bringt der Antragsteller vor, dass bereits vor der Erlassung der bekämpften Verordnung "Grünland/Ländliches Gebiet" für seine Liegenschaft festgelegt worden sei und es sich im Schutzgebiet "Wald- und Wiesengürtel" befunden habe. Im Zuge der Aufhebung und Neufestsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sei diese Festlegung aufgrund der Zunahme der Ein- und Zweifamilienhäuser sowie aufgrund der Vergrößerung der Kleingartensiedlung nicht mehr geboten gewesen. Die Liegenschaft des Antragstellers sei auch von vollständig erschlossenem Gebiet umgeben. Jedenfalls stelle die Festlegung BB2, die die Errichtung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage verbiete, eine sachlich nicht zu rechtfertigende Nutzungsbeschränkung für seine Liegenschaft dar.

2. Der Gemeinderat der Stadt Wien legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der er beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtene Verordnung nicht gesetzwidrig ist.

3. Die Wiener Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie sich der Äußerung des Wiener Gemeinderates vollinhaltlich anschließt und beantragt, dass der Verfassungsgerichtshof das Plandokument Nr. 6665 nicht wegen Gesetzwidrigkeit aufheben möge.

4. Der Gemeinderat der Stadt Wien hat in seiner Sitzung am 26. Juni 1996, Pr. Zl. 85 GPS/96, den folgenden Beschluss gefasst:

"In Aufhebung und Neufestsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes für das im Antragsplan Nr.6665 mit der rot strichpunktierten Linie umschriebene Gebiet

zwischen Krottenbachstraße, Agnesgasse, Linienzug a-e, Nottebohmstraße, Linienzug f-g, Hackenberggasse und Siolygasse mit Ausnahme des mit Linienzug h-m umschriebenen Gebietes nördlich des Zimmerlweges im 19. Bezirk, Kat. G. Obersievering, Kat. G. Untersievering, Kat. G. Pötzleinsdorf und Kat. G. Neustift am Walde werden unter Anwendung des §1 der BO für Wien folgende Bestimmungen getroffen:

I.

Der bisher gültige Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan verliert seine weitere Rechtskraft.

II.

1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt. Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die beiliegende 'Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan' (§§4 und 5 BO für Wien) vom 1. September 1992 maßgebend, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.

...

4. Besondere Bestimmungen gemäß §5 (4) der BO für Wien mit Plandarstellung:

4.1. Innerhalb der mit BB 2 bezeichneten und als Grünland/Ländliches Gebiet gewidmeten Grundflächen dürfen keine Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden.

..."

II. Zur Zulässigkeit des Antrags:

1. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument 6665, zur Gänze, somit nicht nur insoweit, als er sich auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück bezieht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Antragsteller durch Regelungen eines planlich abgrenzbaren Teiles des Flächenwidmungsplanes (oder Bebauungsplanes), die sich nicht auf die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke beziehen, in seiner Rechtssphäre nicht betroffen. Nur unter besonderen Umständen könnte aus solchen Regelungen für den Antragsteller eine Betroffenheit entstehen (vgl. VfSlg. 10.703/1985, 10.793/1986). Dass solche Umstände gegeben wären, ist im Antrag nicht dargetan worden. Der Antrag, den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zur Gänze aufzuheben, ist daher mangels aktueller Betroffenheit des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.

2. Gleiches gilt für den Antrag "die Punkte II.1. und II.4.4.1. des Textteiles" des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument 6665, als gesetzwidrig aufzuheben. Denn diese Festlegungen beziehen sich ebenfalls auch auf Grundstücke, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V89.1998

Dokumentnummer

JFT_09989373_98V00089_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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