Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pramhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Albert A und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten Josef B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Angeklagten Albert A und Josef B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 1980, GZ 1 c Vr 1919/
80-33, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Verlesung der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft und Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Mühl und Dr. Basil sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Josef B die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 23-jährige Installateurgeselle Albert A und der gleichaltrige Hilfsarbeiter Josef B des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB, Albert A überdies des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 202 Abs 1
StGB, Albert A unter Anwendung des § 28 StGB, zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Albert A zu 10 (zehn) Monaten und Josef B zu 8 (acht) Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend bei Albert A die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, bei Josef B keinen Umstand, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten den Umstand, daß die Nötigung zum Beischlaf beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Josef B die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen, während es von der Staatsanwaltschaft in Ansehung beider Angeklagten mit Berufung bekämpft wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 17. März 1981, GZ 9 Os 36/81-6, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufungen zu entscheiden, wobei der Angeklagte B die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe begehrt und der öffentliche Ankläger in Ansehung beider Angeklagten die Erhöhung der ausgesprochenen Strafen anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe hinsichtlich beider Angeklagten im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und sie auch zutreffend gewürdigt, wobei es auch die näheren Umstände der Tatbegehung hinreichend berücksichtigt hat. Entgegen der Auffassung des Angeklagten B liegt eine als mildernd zu wertende Alkoholbeeinträchtigung nicht vor, weil es insoweit an den Voraussetzungen des § 35 StGB für die Annahme dieses Milderungsgrundes fehlt; es entspricht aber auch die Relation der über den Angeklagten B verhängten Strafe zu jener, die über den Mitangeklagten A verhängt wurde, dem (etwas geringeren) Schuld- und Unrechtsgehalt der dem Angeklagten B zur Last liegenden Tatbeteiligung.
Die über B verhängte Strafe ist demnach nicht überhöht, weshalb seine Berufung unbegründet ist.
Andererseits kann beiden Angeklagten - entgegen den Ausführungen des öffentlichen Anklägers - nicht als erschwerend angelastet werden, daß sie keine Reue und Schuldeinsicht gezeigt haben, ebensowenig wie dem Angeklagten B die Vorstrafe wegen Sachbeschädigung als erschwerend angerechnet werden kann, weil dieser Angeklagte - anders als der Angeklagte A - vorliegend nicht einschlägig straffällig geworden ist. Sohin bestand auch kein Anlaß zu einer Erhöhung der über die beiden Angeklagten verhängten Strafen, weil diese schuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht sind. Daher konnte auch der Berufung der Staatsanwaltschaft kein Erfolg beschieden sein.
Es war demnach über die Berufungen spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03105European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00036.81.0407.000Dokumentnummer
JJT_19810407_OGH0002_0090OS00036_8100000_000