Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pramhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287
(§§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1; 105 Abs. 1; 15, 269 Abs. 1 StGB und § 36 Abs. 1 lit. a WaffG) StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Dezember 1980, GZ 3 d Vr 9673/80-21, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den am 7. November 1954 geborenen Fensterputzer Herbert A des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (im Zustand voller Berauschung) nach § 287 (§§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1; 105 Abs. 1; 15, 269 Abs. 1 StGB und § 36 Abs 1 lit a WaffG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe.
Nach den Urteilsannahmen hatte der Angeklagte sich am 8. Oktober 1980 in Wien durch den Genuß von Alkohol fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand 1) den Gregor A vorsätzlich mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, zu verletzen versucht, indem er ihm mit einem Revolver Marke Smith & Wesson, Kal. 38, gezielt nachschoß;
2) Gregor A durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt, indem er ihn mit der oben genannten Waffe in der Hand aufforderte, mit seinem PKW wegzufahren;
3) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er auf zwei Sicherheitsbeamte, die ihn nach ausgesprochener Festnahme zum Funkstreifenwagen eskortieren wollten, mit den Händen einschlug;
4) die oben genannte Faustfeuerwaffe unbefugt besessen. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe nach Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.
Die größtenteils nach Art einer Schuldberufung ausgeführte Mängelrüge wendet sich im wesentlichen gegen die auf die Angaben der Zeugen Gregor A und Friedrich B gestützte Urteilsannahme, der Angeklagte habe zur Tatzeit einen Revolver der oben bezeichneten Marke besessen und mit diesem dem Zeugen Gregor A nachgeschossen; weiters gegen die Feststellung des Erstgerichtes, er habe sich gegen seine Eskortierung zum Streifenwagen durch Herumschlagen mit den Händen zur Wehr gesetzt, die sich auf die im Urteil gleichfalls als glaubwürdig bezeichneten Aussagen der Polizeibeamten C und D gründet.
Rechtliche Beurteilung
Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Davon, daß das Gericht die von der Zeugin Irmtraud A - der Gattin des Angeklagten, die sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hatte - den intervenierenden Polizeibeamten gegenüber gemachte Äußerung, sie sollten ihren Mann in Ruhe lassen, weil er gar nicht geschossen habe, mit Stillschweigen übergangen habe, kann keine Rede sein. Es wurde diese Erklärung vielmehr im Urteil ohnedies angeführt (S 158 d.A) und solcherart in den Kreis der Erwägungen des Gerichtes zu diesem Teil des Tatgeschehens einbezogen.
Mit einer Angabe dieser Zeugin vor der Polizei, sie habe bei ihrem Mann niemals eine Waffe wahrgenommen, konnte sich das Schöffengericht nicht auseinandersetzen, weil sie eine solche nicht gemacht hat. Vor der Polizei hat nämlich die Zeugin A nur angegeben, sie wisse nicht, daß ihr Gatte eine Waffe besitze und könne daher zu dem sichergestellten Revolver keine Angaben machen (S 52 d.A). Auf diese Deposition der Zeugin aber mußte das Gericht nicht eingehen, weil die Unwissenheit der Zeugin einen ihr seitens des Gatten verheimlichten Besitz einer Waffe nicht ausschließt. Worin der vom Beschwerdeführer relevierte Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugen E A und Friedrich B bestehen soll, ist der Beschwerde mangels entsprechender Konkretisierung nicht zu entnehmen. Diesbezüglich ist die Rüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt.
Daß das Gericht im Urteil die Angabe des Zeugen B vor der Polizei (er habe gesehen, daß der Angeklagte die Waffe aus der rechten Tasche seines Sakkos zog) nicht ausdrücklich anführte, hat in diesem Zusammenhang nichts zu besagen, weil aus dem Hinweis des Gerichtes - das in diesem Zusammenhang die Angabe des Zeugen in der Hauptverhandlung zitierte, er habe nur gesehen, daß der Angeklagte plötzlich eine Waffe in der Hand hatte (S 154 d.A) gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß es diesem Zeugen, dem es wegen seines günstigen Eindruckes uneingeschränkt Glauben schenkte (S 159 d.A) auch insoweit nicht den Glauben versagte, als er nach Vorhalt seiner Angaben vor der Polizei zum Ausdruck brachte, daß diesbezüglich ein Protokollierungsfehler unterlaufen sei (S 43, 139
d. A).
Die sonstigen Ausführungen der Beschwerde über die vom Gericht im Urteil ohnedies angeführten Umstände, daß Pulverspuren an der Schußhand des Angeklagten und Einschußspuren am Tatort nicht gefunden wurden, stellen der Sache nach nur eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar; Begründungsmängel formeller Art zeigen sie nicht auf.
Unzutreffend ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Ausspruch des Gerichtes, der Angeklagte habe dem Zeugen Gregor A gezielt nachgeschossen, finde in der Aussage des Zeugen Friedrich B keine Deckung;
denn es hat dieser Zeuge in der Hauptverhandlung ausdrücklich angegeben, daß der Angeklagte 'genau' in die Richtung 'feuerte', in die sein Freund Gregor A ging (S 142 d.A).
Aus dieser Aussage kann denkrichtig und wirklichkeitsnahe abgeleitet werden, daß es sich dabei um die Abgabe eines gezielten Schusses handelte. Nichts anderes brachte im übrigen auch der Zeuge B mit der in der Beschwerde erwähnten Bemerkung zum Ausdruck, er wisse zwar nicht, ob der Angeklagte gezielt habe, glaube dies aber schon (S 142 d. A).
Worin die relevierte Undeutlichkeit der Urteilsannahme liegt, der Angeklagte sei dem Zeugen Gregor A nach Abgabe des Schusses nachgegangen und habe ihn dann, nachdem er ihn einholte, mit der Waffe in der Hand drohend aufgefordert, mit seinem PKW wegzufahren (S 156 d.A), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Davon, daß diese Feststellung - auf Grund deren das Gericht zur Annahme des (objektiven) Tatbestandes der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB gelangte (siehe dazu den Berichtigungsbeschluß ON 28 d. A) - in der Aussage des Zeugen Gregor A keine Deckung fände, kann nach der Aktenlage keine Rede sein. Hat doch der genannte Zeuge ausdrücklich angegeben, daß der Angeklagte sich ihm mit der Waffe in der Hand näherte und dabei von ihm verlangte, sofort mit seinem PKW wegzufahren;
ferner daß er sich - was allerdings für die rechtliche Beurteilung des Tatgeschehens ohne Bedeutung ist (ÖJZ-LSK 1977/124) - durch die (erst über Aufforderung mit dem Lauf nach unten gehaltene) Waffe bedroht fühlte und deswegen getan habe, was der Angeklagte wollte (S 42, 136 d.A).
Den zwischen den Angaben des Zeugen Gregor A (S 136/137 d.A) und den Aussagen der Zeugen B (S 141 d.A), C (S 143 d.A) und D (S 146 d.A) bezüglich der Art des vom Angeklagten bei seiner Eskortierung geleisteten Widerstandes bestehenden Widerspruch hat das Gericht im Urteil ohnedies erwähnt (S 157 d.A).
Diesbezüglich hat das Gericht jedoch, wie es mehrfach erwähnte (S 157, 160 d.A), den als glaubwürdig bezeichneten Angaben der Polizeibeamten den Vorzug gegeben, die (zudem) mit der Aussage des Zeugen B übereinstimmten. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer, daß nicht nur ein 'so richtiges Losschlagen' auf die Beamten tatbildlich im Sinne des § 269 StGB ist, sondern auch das vom Zeugen A bekundete gewaltsame Losreißen von den ihn festhaltenden Beamten (vgl 9 Os 189/76, 10 Os 12/77 ua).
Mit seinem Einwand, das Gericht hätte ihn nur dann 'bezüglich des Grundtatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1
StGB' (gemeint der nach diesen Gesetzesstellen qualifizierten Rauschtat) schuldig sprechen können, wenn es zur Feststellung gelangt wäre, daß er gezielt (auf Gregor A) geschossen habe, ist er auf die Urteilsannahme zu verweisen, daß er - alkoholisierungsbedingt unsicher - auf Gregor A gezielt hat (S 155 d. A). Insoferne ist die einen Feststellungsmangel behauptende Rechtsrüge - die demnach eine im Urteil enthaltene Tatsachenannahme verschweigt - nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt (siehe dazu die bei Gebert-Pallin-Pfeiffer unter Nr 17 bei § 281 StPO abgedruckten Entscheidungen). Das gleiche trifft auch hinsichtlich der Rauschtat des Vergehens nach § 105 Abs. 1 StGB zu, hinsichtlich dessen das Gericht - den Beschwerdeausführungen zuwider - ohnedies festgestellt hat, daß der Angeklagte den Zeugen Gregor A mit der Waffe gestikulierend zum Wegfahren mit dem PKW zwang (S 156 d. A).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03123European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00015.81.0407.000Dokumentnummer
JJT_19810407_OGH0002_0090OS00015_8100000_000