Index
E1E;Norm
11997E056 EG Art56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der A GmbH in M, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Mag. Johannes Häusle und Mag. Gernot Schwendinger, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 5. März 2001, Zl. 3-1- 53/00/K4, betreffend Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Angelegenheit grundverkehrsbehördliche Genehmigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2001 wurde der Beschwerdeführerin für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (welche durch den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 23. November 2000 erfolgte) gemäß § 1 Abs. 1 des Vorarlberger Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, und Tarifpost (in der Folge: TP) 37 der Vbg. Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 2/1995 (seit 1. Februar 2001 TP 44 der Vbg. Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 3/2001), die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe von S 50.000,-- (EUR 3633,64) vorgeschrieben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz in M. Sie sei ausschließlich im Raum Vorarlberg tätig. Gesellschafter seien SR zu 99,6 % und dessen Ehefrau MR zu 0,4 %.
Handelsrechtlicher Geschäftsführer sei SR, der diese Gesellschaft seit 23. Dezember 1995 selbstständig vertrete. SR sei bosnischer Staatsangehöriger, er wohne seit seinem ersten Lebensmonat in Vorarlberg. Seine Ehefrau besitze die österreichische Staatsbürgerschaft.
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt folgendermaßen: Die Beschwerdeführerin gelte als Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 4 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes (GVG), LGBl. Nr. 29/2000, weil an dieser Gesellschaft zum weitaus überwiegenden Teil SR beteiligt sei, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Dazu komme, dass SR auch alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer sei. Zufolge dieses Umstandes sei bei der Genehmigung des gegenständlichen Rechtserwerbes die TP 37 der Verwaltungsabgabenverordnung ("Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer") heranzuziehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 1. Oktober 2004, B 664/01, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung" für den gegenständlichen Grundstückserwerb "Verwaltungsabgaben gemäß TP 35 in der Höhe von ATS 1.600,00 bezahlen zu können, sondern Verwaltungsabgaben nach TP 37 in der Höhe von ATS 50.000,00 bezahlen zu müssen".
Die hinsichtlich des Abgabentatbestandes und der (hier gegenständlichen) Höchstabgabe identen TP 37 der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 2/1995, bzw. TP 44 der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 3/2001, zum Vbg. Grundverkehrsgesetz lauten:
"Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer (§ 9 Abs. 1),
5 v. T. vom Wert des Rechts für die gesamte Vertragsdauer bzw. des
Pfandrechts oder 5 v. T. vom Wert der Beteiligung, gemessen am
achtfachen Einheitswert des Grundvermögens dieser Gesellschaft in
Vorarlberg, mindestens jedoch
S 540,--
(LGBl. Nr. 2/1995)
S 585,--
(LGBl. Nr. 3/2001)
und höchstens
S 50.000,--"
Die von der Beschwerdeführerin zitierte TP 35 der
Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 2/1995 (nunmehr TP 42 der
Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 3/2001), betrifft den
Inländergrundverkehr.
Die Beschwerdeführerin bringt vor:
"Tatsächlich war es im gegenständlichen Fall so, dass der Kapitalfluss einzig und allein im Inland stattgefunden hat, weshalb die belangte Behörde folgende Feststellung treffen hätte müssen:
'Das zum Erwerb des Grundstückes Nr. ... durch die Beschwerdeführerin aufgewendete Kapital ist einzig und allein inländisches Kapital. Der gesamte Kapitalfluss fand im Inland statt.'"
Daran knüpft die Beschwerdeführerin Ausführungen, wonach sie auf Grund der in Art. 56 EG-Vertrag (in der Folge: EGV) verankerten Kapitalverkehrsfreiheit mit Inländern gleichgestellt sei.
Art. 56 EGV lautet:
"(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
..."
Art. 56 EGV ordnet die Beseitigung aller direkten und indirekten Beschränkungen an, denen grenzüberschreitende Kapitalbewegungen unterliegen könnten; liberalisiert wird der Kapitalfluss. Das Kapital selbst, nicht aber der Kapitalleistende oder -empfänger wird von Beschränkungen befreit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2003, Zl. 2001/02/0200, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH; Weber in Lenz/Borchard (Hrsg.), EUV/EGV3, Art. 56, Rn. 6).
Da die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich klarstellt, dass kein grenzüberschreitender Kapitalfluss stattfand, fällt der Fall nicht in den Geltungsbereich des Art. 56 EGV.
Von dieser gemeinschaftsrechtlichen Betrachtung des Kapitalflusses aber zu unterscheiden ist die Frage, wie der Kapitalleistende (hier: die Beschwerdeführerin) als Rechtserwerberin einzustufen ist.
Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 4 GVG definieren:
"Als Ausländer gelten
a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
...
c) juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß lit. a oder b beteiligt sind oder deren geschäftsführenden Organen mindestens zur Hälfte Ausländer angehören,
..."
Die Beschwerdeführerin tritt den oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht entgegen. Die belangte Behörde hat daher die Beschwerdeführerin zu Recht im Hinblick auf § 2 Abs. 4 GVG als Ausländerin betrachtet. Auf Grund der im oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2004, B 664/01, enthaltenen Ausführungen zu den den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften hegt auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken im Hinblick auf eine unzulässige Diskriminierung der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020325.X00Im RIS seit
14.06.2005Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012