Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1981 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1, Abs. 2, erster Fall, StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 24. November 1980, GZ. 6 e Vr 8664/80-34, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Haszler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinrich A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1, Abs. 2, erster Fall, StGB. und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB. schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 18.März 1981, GZ. 13 Os 32/81- 5, dem der dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über ihn gemäß §§ 28, 133 Abs. 2,
1. Strafsatz, StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die mehreren Angriffe, das Zusammentreffen mehrerer (nämlich zweier) Vergehen und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, wogegen es als mildernd das Geständnis des Tatsächlichen zum Faktum I und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung in Betracht zog.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kann dem Angeklagten die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung nicht als mildernd zugutegehalten werden; seinem 'Tatsachengeständnis' im Faktum I hingegen kommt nach Lage des Falls nur geringe Bedeutung zu, weil die diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers angesichts der bei ihm sichergestellten schriftlichen Unterlagen nur deklarativen Wert besitzen.
Die auch im Gerichtstag vorgebrachte Version von der durch äußere Umstände, nämlich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, bewirkte materielle Zwangslage findet im Akteninhalt - von der bloßen Behauptung des Angeklagten abgesehen -
keine Grundlage. So gesehen steht den vom Erstgericht zutreffend konstatierten Erschwerungsgründen - zu denen noch der rasche Rückfall tritt, weil der Angeklagte erst am 18.Dezember 1979 aus einer wegen Diebstahls und Betrugs über ihn verhängten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten entlassen worden war - als einziger Milderungsumstand die teilweise objektive Schadensgutmachung in Gestalt der Sicherstellung eines Pfandscheines gegenüber, was, ausgehend von dem bis zu drei Jahren reichenden ersten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB., die vom Schöffengericht ausgesprochene Strafe als durchaus tat- und tätergerecht und demnach nicht reduktionsbedürftig ausweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03106European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00032.81.0409.000Dokumentnummer
JJT_19810409_OGH0002_0130OS00032_8100000_000