Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens der versuchten Untreue nach den §§ 15, 153 (Abs 1 und) Abs 2, 2. Fall, StGB. über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 4.November 1980, GZ. 6 c Vr 5.294/79- 23, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Majer, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rudolf A des Verbrechens der versuchten Untreue nach den §§ 15, 153 (Abs 1 und) Abs 2, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Den Vollzug der verhängten Strafe sah das Schöffengericht gemäß dem § 43 Abs 2 StGB. unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend; als mildernd fanden die Unbescholtenheit des Angeklagten, den Umstand, daß es beim Versuch blieb, sowie das Wohlverhalten seit der Tat Berücksichtigung.
Gegen dieses Urteil erhob Rudolf A die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 25.März 1981, GZ. 11 Os 43/81-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt (teilweise) Berechtigung zu.
Zieht man vor allem in Betracht, daß die bloß versuchte Tat bereits nahezu vier Jahre zurückliegt und der Angeklagte sich seither wohlverhielt, dann erweist sich eine maßvolle Reduzierung der Freiheitsstrafe auf fünfzehn Monate gerechtfertigt. Eine weitere Herabsetzung des Strafmaßes unter Anwendung des § 41 StGB. kam nicht in Betracht. Der Berufung ist zwar zuzugeben, daß den festgestellten Milderungsgründen keine erschwerenden Umstände gegenüberstehen, doch fehlt es nach Lage des Falles an der weiteren gesetzlichen Voraussetzung des § 41 Abs 1 StGB., nämlich der begründeten Aussicht, daß Rudolf A auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03098European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00043.81.0409.000Dokumentnummer
JJT_19810409_OGH0002_0110OS00043_8100000_000