Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des ID in N, vertreten durch Pitschmann & Santner, Anwaltspartnerschaft OEG in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. Februar 2004 (richtig: 14. Februar 2005), Zl. UVS-1-891/E6-2004, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 31. Dezember 2003 um 1.30 Uhr in Franstanz an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich an diesem Ort um 1.52 Uhr nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO übertreten, weshalb eine Geldstrafe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Das Beschwerdevorbringen lässt sich zunächst dahin zusammenfassen, dass der verwendete Alkomat nicht funktionstüchtig gewesen sei und die beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters des Herstellers zu diesem Beweisthema zu Unrecht nicht durchgeführt worden sei.
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt fünf Blasversuche durchgeführt habe, wobei auf dem Display des Alkomaten jeweils die Anzeige "Atmung unkorrekt" aufgeschienen sei. Im Anschluss an die Versuche des Beschwerdeführers habe der den Atemalkoholtest durchführende Gendarmeriebeamte selbst zweimal den Alkomaten beatmet, um den Ausdruck eines Messstreifens zu erhalten. Auf dem Messstreifen seien allerdings nur die letzten beiden Versuche (Versuche 4 und 5) des Beschwerdeführers sowie die vom Gendarmeriebeamten selbst durchgeführten zwei Versuche dokumentiert. Der Alkomat habe einwandfrei funktioniert und sei geeicht gewesen. Der Gendarmeriebeamte sei am Alkomaten geschult worden. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptete medizinische Unmöglichkeit zur ordnungsgemäßen Beatmung sei - auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens - widerlegt.
Dem Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters des Herstellers des verfahrensgegenständlichen Alkomatens zum Beweis dafür, dass der Alkomat in seiner Funktion derart gestört gewesen sei, dass von vornherein kein gültiges Messergebnis erzielt werden habe können und in der "Gebrauchsanweisung" genau derartige Fälle beschrieben seien, sei nicht stattzugeben gewesen, da sich Derartiges der vom Verwaltungssenat eingesehenen "Gebrauchsanweisung" für den in Verwendung gestandenen Alkomaten nicht entnehmen lasse.
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof die Unrichtigkeit dieser Feststellungen daraus abzuleiten versucht, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb von zwei Minuten fünf Blasversuche absolviert haben könne, ist ihm - mit der Gegenschrift der belangten Behörde - zu erwidern, dass auf dem Messstreifen, auf den er sich in diesem Zusammenhang bezieht, nur seine beiden letzten Versuche festgehalten sind, zwei Versuche aber sehr wohl in zwei Minuten möglich erscheinen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0031, einen ähnlichen Sachverhalt betreffend).
Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren einen Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten über die Anzahl der Versuche (und Fehlversuche) als gegeben ansieht, genügt es darauf zu verweisen, dass der gleichfalls in der mündlichen Berufungsverhandlung als Zeuge vernommene, zweite einschreitende Beamte Revierinspektor K.M. von mehreren (ungültigen) Blasversuchen sprach. Darin liegt jedenfalls kein Widerspruch zu der Feststellung, es habe sich um fünf vergebliche Blasversuche gehandelt. Die Feststellung über fünf vergebliche Blasversuche konnte sich aber überdies noch auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Vernehmung in der mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Jänner 2005 stützen.
Es entspricht weiters der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/02/0276), dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, warum bei der Untersuchung der Atemluft kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist. Im vorliegenden Fall konnte sich der Gendarmeriebeamte auf die nach seiner Ansicht "gekünstelten Huster" des Beschwerdeführers berufen und auf die Anzeige des Displays "Atmung unkorrekt" hinweisen.
Abgesehen davon, dass ein Messstreifen nur für zwei (von insgesamt fünf) ungültigen Blasversuchen des Probanden ausgedruckt wurde, ergeben sich somit keine Hinweise auf eine allfällige Fehlfunktion des Gerätes. Im Hinblick auf die Umstände des Beschwerdefalles (Wahrnehmungen des Gendarmeriebeamten über die Ursache der Fehlversuche, Aufscheinen der Displayanzeige und ordnungsgemäße Anzeige sowie Ausdruck bei den vom Beamten selbst vorgenommenen Versuchen) vermag der Verwaltungsgerichtshof der von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerung auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Alkomaten nicht entgegenzutreten. Der Einvernahme eines informierten Vertreters des Herstellers des Alkomaten bedurfte es daher nicht.
Soweit der Beschwerdeführer aber rügt, ihm sei das Parteiengehör im Hinblick auf die von der belangten Behörde vorgenommene Einsicht in die Bedienungsanleitung vorenthalten worden, wäre es an ihm gelegen gewesen, auf Grund der ihm nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren vorliegenden "Gebrauchsanweisung" näher darzulegen, zu welch anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers gelangt wäre. Da der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht zu erkennen.
Wenn schließlich der Beschwerdeführer "der Vollständigkeit halber" bemängelt, er habe "zu keiner Zeit einer Verbindung" des vorliegenden Verfahrens mit dem Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Juni 2004 (betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung) "zugestimmt", genügt der Hinweis auf § 39 Abs. 2 AVG (vgl. auch § 24 VStG).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. Mai 2005
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020076.X00Im RIS seit
13.06.2005