Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Klaus Dieter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 und 15 StGB und eines anderen Deliktes über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 7. November 1980, GZ 35 Vr 2.339/79-207, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Heller und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Juli 1941 geborene beschäftigungslose Klaus Dieter A zu I des Urteilsspruches des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 und 15 StGB und zu II des Urteilsspruches des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 1, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er I. gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die sie (oder andere) an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 100.000 S überstieg, 1. verleitete, und zwar a) am 26. Oktober 1977 in Innsbruck die Bediensteten des Hotels 'X' durch die Vorgabe, zahlungswilliger und zahlungsfähiger Gast zu sein, zur Ausfolgung von Speisen und Getränken, Schaden der Leonie B 10.304 S; b) im Dezember 1977 in Seefeld Karl C durch die Vorgabe, zahlungswilliger und zahlungsfähiger Quartiernehmer zu sein, zur Überlassung eines Appartements, Schaden mindestens 5.000 S; c) in Kappl und Innsbruck Elart D durch die Vorgabe, ihm das Haus Kappl Flung Nr. 59 (östliche Hälfte) auf zehn Jahre zu vermieten, zur Ausfolgung einer Mietzinsvorauszahlung von 10.000 DM am 31. Oktober 1977 und 5.000 DM am 14. November 1977, Schaden zusammen 108.000 S; d) im Oktober 1977 und am 2. November 1977 in Innsbruck Richard E durch die Vorgabe wie zu c) zur Ausfolgung eines Betrages von 15.200 DM als Mietzinsvorauszahlung, Schaden 109.440 S; e) am 16. Juli 1977 in Innsbruck bzw. Kappl Lothar F durch die Vorgabe, ihm das genannte Haus zu verkaufen oder im Erbpachtweg auf 99 Jahre zu überlassen, zur Ausfolgung einer Anzahlung in der Höhe von 6.000 DM, Schaden
43.200 S;
f) am 10. Oktober 1977 in Krailing Dr. Helmut G durch die Vorgabe wie zu e) zur Ausfolgung eines Betrages von 3.000 DM als Anzahlung, Schaden 21.600 S; g) im Juli 1977 in Kappl Johann H durch die Vorgabe, zahlungswilliger und zahlungsfähiger Auftraggeber zu sein, zur Durchführung von Tischlereiarbeiten, Schaden 16.000 S; h) im Juli 1977 in Kappl Alois I durch die Vorgabe wie zu g) zur Durchführung von Schlossereiarbeiten, Schaden 13.438 S; i) am 12. Oktober 1977 in Jenbach Augustine J durch die Vorgabe, den Rechnungsbetrag für eine Reparatur ihres PKWs bezahlt zu haben, zur Ausfolgung von 1.956,44 S (Schaden in dieser Höhe); j) am 18. Juli 1977
in Fulpmes Hans K durch die Vorgabe, die Rechnung bis 12. November 1977 zu bezahlen, zur Ausfolgung von Möbeln im Wert von 94.353 S (Schaden in dieser Höhe);
k) am 17. August 1977 in Völs die Verantwortlichen der Firma Autohaus L durch die Vorgabe, den übernommenen PKW Marke Jaguar bis spätestens 17. November 1977
zu bezahlen, zur Ausfolgung dieses Fahrzeugs, Schaden 153.822 S; 1) im August 1977 in Axams und Kappl Josef M durch die Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Auftraggeber zu sein, zur Durchführung von Installationsarbeiten am Haus Kappl Flung Nr. 59, Schaden 58.399 S;
2) Dr. Helmut G durch die zu I 1 f angeführte Vorgabe zur Ausfolgung eines weiteren Betrages von 28.500 DM zu verleiten suchte; II an einem unbekannten Ort zu unbekannter Zeit nach dem 31. Oktober 1977 seinen österreichischen Reisepaß, mithin eine inländische öffentliche Urkunde, durch eigenhändige Eintragung des Namens seiner Tochter Pamela Claudia, geboren 31. Oktober 1977, mit dem Vorsatz verfälschte, daß er im Rechtsverkehr zum Beweise der Berechtigung der Tochter zum Grenzübertritt gebraucht werde.
Dieses Urteil läßt der Beschwerdeführer im Betrugsfaktum I 1 i (Augustine J) und im Schuldspruch laut Punkt II des Urteilsspruches unangefochten und bekämpft es im übrigen mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO wendet er sich zunächst dagegen, daß sämtliche ihm angelasteten Betrugshandlungen als gewerbsmäßig nach dem § 148 StGB qualifiziert wurden, weil die als Grundlage hiefür getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes in den Fakten I 1 a, b, g, h, j, k und 1 nicht die Annahme gestatten, daß er damit, insbesondere jedoch mit den Tathandlungen zu den Fakten I 1 a und b die Absicht verfolgte, sich eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erschließen. Mit diesem Vorbringen läßt der Beschwerdeführer somit die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Fakten I 1 c, d, e, f und i sowie 2, d.i. also der (gelungenen) Herauslockung von insgesamt 284.196,44 S und der versuchten Herauslockung weiterer 199.500 S unbekämpft. Mithin erweist sich aber sein Rechtsmittel insofern als von vornherein nicht zielführend, weil die Qualifikation des gesamten Betrugsverbrechens als gewerbsmäßig auch dann gegeben ist, wenn nur einzelne Betrugshandlungen in der Absicht geschahen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Aus dem Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB ergibt sich, daß sämtliche den Gegenstand eines Schuldspruchs bildenden Fakten rechtlich als Einheit zu beurteilen sind, sodaß es zur Annahme einer Qualifikation ausreicht, wenn sie auch nur bei einem einzigen von mehreren Fakten vorliegt (vgl die bei Mayerhofer/Rieder, II/2, unter Nr. 43 zu § 281 Z 10 StPO zitierten Entscheidungen). Dem Beschwerdeführer sei nur der Vollständigkeit halber überdies erwidert, daß er auch insofern von einer verfehlten Rechtsansicht ausgeht, als entgegen der seinen Ausführungen offensichtlich zugrundeliegenden Auffassung eine fortlaufende Einnahme nicht nur jener Täter anstrebt, der Geldbeträge erlangen will; auch die Erreichung anderer wirtschaftlicher Vorteile kann in der hier vom Erstgericht festgestellten Absicht gewerbsmäßiger Begehung (S 271/III) angestrebt werden; es spricht auch nicht gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns, daß etwa unter mehrfachen von dieser Absicht bestimmten betrügerischen Angriffen auf fremdes Vermögen einzelne, wie hier ein Zechbetrug oder ein Einmietbetrug, offensichtlich nicht in der Absicht begangen wurden, im engsten Sinn gleichartige weitere Taten zu verüben; es genügt vielmehr, daß die Lebensführung des Täters auch insoweit auf Bestreitung des Unterhalts in betrügerischer Weise ausgerichtet war, wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt.
Den Schuldspruch zu I 1 a - Zechbetrug im Hotel 'X' - bekämpft der Beschwerdeführer sowohl mit einer Verfahrens- als auch mit einer Rechtsrüge. In der Verfahrensrüge wendet er sich gegen das Unterbleiben der von ihm am 17. Oktober 1980 beantragten 'Ladung, Ausforschung und Einvernahme' der Zeugin Maria N zum Beweis dafür, daß ihr der Angeklagte 5.000 S zur (nachträglichen, teilweisen) Bezahlung der Zeche ausgehändigt habe und daß vom Ehegatten Werner N bei Vorlage der Rechnung die Bezahlung der restlichen Zeche zugesichert worden sei (S 168/III). Entgegen diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hatte das Erstgericht dem Beweisantrag jedoch - soweit möglich - ohnedies dadurch entsprochen, daß es die Ladung der Zeugin für den 7. November 1980 zur fortgesetzten Hauptverhandlung mit einem Ersuchen um Ausforschung und Zustellung an die Bundespolizeidirektion Innsbruck verband (S 205/III). Die Zeugin leistete jedoch der ihr tatsächlich zugekommenen Ladung (siehe ON 211) keine Folge. Da zum Zeitpunkt ihrer beabsichtigten Vernehmung in der Hauptverhandlung die Ladung noch nicht ausgewiesen war, teilte der Vorsitzende dies den Parteien mit dem Hinweis darauf mit, daß die Zeugin laut Postfehlbericht (ON 193) von ihrem letzten aktenkundigen Wohnsitz unbekannt wohin verzogen sei. Anders als bei dem gleichfalls zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen Josef O, dessen Vernehmung neuerlich begehrt wurde, stellte der Beschwerdeführer daraufhin keine weiteren Anträge, er begehrte insbesondere auch nicht die Vertagung der Hauptverhandlung zur Fortsetzung und Intensivierung der Ausforschung dieser Zeugin (vgl S 238/III), womit er zumindest schlüssig auf eine Einvernahme als undurchführbar verzichtete. Bei dieser Sachlage fehlt es dem Beschwerdeführer somit schon aus diesem Grund an einer Beschwerdelegitimation wegen des Unterbleibens der hier gegenständlichen Einvernahme.
In der gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO ausgeführten Rechtsrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme seiner Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit mit dem Vorbringen, dem Urteil hafte ein Feststellungsmangel an, weil jene Umstände, deren Beweis der erörterte Antrag auf Vernehmung der Zeugin N dienen sollte, nicht festgestellt worden seien. Der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider handelt es sich hiebei jedoch keineswegs um rechtserhebliche Umstände, weil der für die Frage des Betrugsvorsatzes entscheidende Zeitpunkt die Aufgabe der Bestellungen ist, bei welchen der Angeklagte, wie das Erstgericht auf Grund des nachfolgenden Täterverhaltens mit mängelfreier Begründung feststellte, jedenfalls den (nur vorgetäuschten) Zahlungswillen nicht besaß, und die Bereitwilligkeit zur teilweisen Schadensgutmachung nach der Tat nur für die Strafbemessung, nicht aber für die Schuldfrage Bedeutung erlangen kann (S 301/III). In Ausführung der Mängelrüge gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gegen den Schuldspruch zu I 1 b - Einmietbetrug zum Nachteil des Karl C - meint der Beschwerdeführer, einen Widerspruch zwischen der Urteilsfeststellung der Mietzinsvorauszahlung von 6.000 S und des gleichzeitigen Hinweises seiner Ehegattin auf ihre mehrere Geldscheine enthaltende Geldtasche einerseits und dem Vorwurf andererseits zu erblicken, den Mietvertrag unter der falschen Vorgabe, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, geschlossen zu haben. Diese Urteilsannahmen sind jedoch nur dann unvereinbar, wenn man - wie die Beschwerde - dem Erstgericht unterstellt, es sei auf Grund der erstgenannten Feststellungen davon ausgegangen, daß der Angeklagte zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages zahlungsfähig und zahlungswillig war. Diese Ausdeutung der Urteilsgründe entbehrt jedoch jeder Grundlage, weil das Schöffengericht dementgegen ausdrücklich festhielt, daß die Ehegattin des Angeklagten zusammen mit ihm auf diese Weise ihre Zahlungsfähigkeit (nur) vortäuschen wollte (S 302/III).
Auch der in der Mängelrüge weiter erhobene Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung schlägt nicht durch. Zwar ließ das Erstgericht die Bekundung des Zeugen Michael P, der Angeklagte habe ihm gesagt, er möchte (von Seefeld weg-)gehen, weil er Schulden besitze und der Hausverkauf nicht geklappt habe, tatsächlich unerwähnt, doch kann darin keine Unvollständigkeit im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes erblickt werden; dem Schöffengericht ist vom Gesetz aufgetragen, die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO); es ist jedoch nicht verhalten, alle Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern und zu untersuchen, inwieweit sie (isoliert betrachtet) für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Die Aussage des Zeugen P wurde an sich im Urteil nicht übergangen. Eine besondere Erörterung des zitierten Teiles seiner Aussage (S 167/III) war aber nach dem Gesagten entbehrlich, zumal ihr auch nicht zu entnehmen ist, daß sich der Angeklagte erst nach Abschluß des Mietvertrages und unmittelbar vor Verlassen des Appartements in Seefeld wegen seiner Schulden entschlossen hätte, dieses Quartier ohne Bezahlung der Miete heimlich zu räumen. Die vom Erstgericht für die Annahme des bereits beim Abschluß des Mietvertrages gegebenen betrügerischen Vorsatzes herangezogenen Argumente, insbesondere die vom Angeklagten im Vorverfahren eingestandene Einmietung unter falschem Namen (S 556 I) und mit Schädigungsvorsatz (S 557/I), wobei er nur die Schadenshöhe bestritt, werden durch die zitierte Zeugenaussage in keiner Weise berührt.
Die auf der urteilsfremden Annahme beruhende Rechtsrüge gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO, der Angeklagte habe sich erst im nachhinein, als er wegen seiner angespannten finanziellen Situation die Miete nicht mehr bezahlen konnte, zum (heimlichen) Verlassen von Seefeld entschlossen, es liege nur 'dolus superveniens' vor, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sich ein weiteres Eingehen erübrigt.
Die Mängelrüge gegen den Schuldspruch im Faktum I 1 c - Herauslockung von 15.000 DM als Mietzinsvorauszahlung bei Elart D - beruht auf dem Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe, und zwar wegen Übergehens der Aussagen der Zeugen Günther Q und Michael P.
Aus der erstgenannten Aussage (S 235 ff/III) hätte sich ergeben, daß ein Verkauf des Hauses Kappl Flung Nr. 59
auch an Ausländer möglich sei. Diese Aussage, die im übrigen vom Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl erörtert wurde (S 281/III), betrifft aber dem Beschwerdevorbringen zuwider deshalb keine entscheidende Tatsache, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Erstgerichtes gar nicht den Willen hatte, das Objekt tatsächlich zu verkaufen oder im 'Erbpachtweg' oder durch Miete anderen Personen zu überlassen, sondern dolos handelte und dabei (nur) trachtete, den verschiedenen Interessenten möglichst hohe Anzahlungen herauszulocken (S 277/III).
Grundlage dieser Urteilsannahme ist vor allem der Abschluß von Vereinbarungen mit mehreren Interessenten über dasselbe, naturgemäß rite nur einmal überlaßbare Objekt und nicht die rechtliche Unmöglichkeit der vorgeschlagenen Vereinbarungen ohne Zustimmung der Grundverkehrskommission.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen brauchte das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch nicht die Aussage des Zeugen Michael P besonders zu erörtern, um festzustellen, ob der von Elart D dem Angeklagten (als Sicherstellung) übergebene Scheck gedeckt oder ungedeckt war. Das Erstgericht ließ diese Frage nämlich mit Recht auf sich beruhen, steht doch unbestritten fest, daß der Angeklagte in der Folge vereinbarungsgemäß anstelle dieses sicherstellungsweise übergebenen Schecks anläßlich der Unterfertigung des Mietvertrages - in zwei Teilbeträgen - 15.000 DM in bar erhielt, und zwar zu Zeitpunkten, als er bereits mit Richard E einen Mietvertrag über dasselbe Wohnhaus abgeschlossen hatte (S 321/III).
Die Rechtsrüge gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO führt der Beschwerdeführer sowohl zu diesem Faktum wie auch gegen den folgenden Schuldspruch zu I 1 d - Herauslockung einer Mietzinsvorauszahlung bei Richard E - dahin aus, daß die vom Erstgericht mit den als Mietvorauszahlung geleisteten Beträgen angenommene Schadenshöhe verfehlt sei, weil beide geschädigten Mieter das Objekt nunmehr (auf Grund einer von ihnen untereinander getroffenen Abmachung) abwechselnd bewohnen, sodaß sie für die geleisteten Zahlungen jedenfalls ein teilweises Äquivalent erhalten. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die beiden Geschädigten zwar durch ihre nachträgliche Vereinbarung den erlittenen Nachteil auf eine vom Beschwerdeführer weder veranlaßte noch vorhergesehene Weise mindern, dies aber die Höhe des vom Angeklagten strafrechtlich zu vertretenden Schadens nicht beeinflussen kann:
Jeder der beiden Geschädigten zahlte nämlich den Mietzins für die der Vertragserrichtung folgenden zehn Jahre voraus, um auf diese Weise ein Recht zum ganzjährigen alleinigen Bewohnen des Bauernhauses Kappl Flung Nr. 59 (östliche Hälfte) zu erlangen. Diese erwartete und vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Gegenleistung wurde jedoch nicht erbracht. Die nun mit einer bisher fremden Familie abwechselnde Benützung des Hauses stellt keine teilweise Vertragserfüllung durch den Angeklagten dar, sondern ist gegenüber der vereinbarten Gegenleistung ein aliud, das für die Höhe des vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßten strafrechtlichen Schadens der Getäuschten nichts zu besagen hat.
Den Schuldspruch zu I 1 e - Herauslockung von 6.000 DM im Fall Lothar F - bekämpft der Beschwerdeführer mit Verfahrensrüge gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, und zwar zunächst wegen Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Josef O. Die Vernehmung dieses Zeugen war vom Angeklagten ua - soweit für die Beschwerdeausführungen relevant - zum Beweis dafür beantragt worden, daß der Zeuge Lothar F an Ort und Stelle Anordnungen über Adaptierungen des 'Pachtgegenstandes' (nämlich bezüglich Dusche, Ziegelwand und Vorplatz) gegeben habe (S 168/III). Das Erstgericht wies den Antrag, soweit er sich auf dieses Beweisthema bezog, mit der Begründung ab, daß es unerheblich sei, ob Lothar F derartige Anordnungen gegeben habe (S 240/III).
Diese Begründung entspricht der Sachlage, weil der Beschwerdeführer von F die Anzahlung von 6.000 DM nicht etwa zur Deckung von Auslagen für Adaptierungen des Hauses erhielt, sondern sie ihm nach den Urteilsannahmen mit dem von vornherein fehlenden Willen zur (im übrigen auch rechtlich unmöglichen) Vertragserfüllung herauslockte (S 310/III).
Des weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Unterbleiben der von ihm in der Hauptverhandlung am 17. Oktober 1980 (S 169/III) beantragten Einholung eines 'Sachbefundes' über die Höhe der von ihm im Hause Kappl Flung Nr. 59 getätigten Investitionen. Hiedurch sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, nachzuweisen, auf welche Höhe sich seine Investitionen für den Zeugen F beliefen sowie daß Investitionen von ihm aus eigenem Barvermögen finanziert wurden und er daher zur Zeit der Auftragsvergabe an die einzelnen Professionisten (gemeint offenbar in den Fakten I 1 g, h, j und 1) nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Das Erstgericht habe es unterlassen, über diesen Beweisantrag überhaupt zu entscheiden. Dieser Rüge ist in formeller Beziehung zunächst zu entgegnen, daß der Beweisantrag am 17. Oktober 1980 ohne Angabe eines ausreichenden Beweisthemas gestellt und dieser Mangel in der gemäß dem § 276 a StPO fortgesetzten Hauptverhandlung am 7. November 1980 nicht behoben wurde, in welcher Verhandlung der Beschwerdeführer den Antrag überhaupt nicht mehr erwähnte. Die Unterlassung der Anführung jener konkreten Umstände, die durch ein beantragtes Beweisthema erwiesen werden sollen, schließt jedoch die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO von vornherein aus (Mayerhofer/Rieder, II/2, E Nr. 16, 18 und 19 zu dieser Gesetzesstelle).
Die konkrete Angabe eines Beweisthemas wäre umsomehr erforderlich gewesen, als es auch aus dem gegebenen Zusammenhang nicht abgeleitet werden konnte.
Darüberhinaus ist es auch - wie das Gericht in der Urteilsbegründung zutreffend ausführt (S 290/III) - unerheblich, welche Arbeiten in dem Haus vorgenommen wurden, gründet sich der Urteilsvorwurf gegen den Beschwerdeführer in dem hier bekämpften Teil des Schuldspruches ebenso wie in den Fakten I 1 c, d und f doch darauf, von den als Mieter oder Käufer auftretenden Vertragspartnern Anzahlungen ohne den Willen herausgelockt zu haben, ihnen die versprochene Gegenleistung zu erbringen (S 277/III), sodaß es gar nicht darauf ankommt, ob das ihnen nach dem Vorsatz des Beschwerdeführers ohnedies nicht zugänglich werdende Haus einen höheren oder minderen Gebrauchswert besitzt. Anderseits beruht der Schuldvorwurf in den Fakten I 1 g, h, j und 1 vor allem auf dem mangelnden Zahlungswillen, der darin zum Ausdruck kam, daß der Angeklagte trotz der verfahrensgegenständlichen Einnahmen durch die betrügerisch herausgelockten Anzahlungen die - weit unter diesem Betrag liegenden - Forderungen der Professionisten nicht befriedigte (S 289, 291/III). Überdies könnte aus der Höhe von Sachinvestitionen auf die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den hier interessierenden Fakten gar nicht geschlossen werden.
Den Schuldspruch zu I 1 f und zu I 2 (in der Nichtigkeitsbeschwerde durch ein offenkundiges Versehen II) - vollendeter und versuchter Betrug zum Nachteil des Dr. Helmut G - bekämpft der Beschwerdeführer mit Rechtsrüge gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO; er bringt vor, daß aus den Feststellungen des Erstgerichtes über die Abmachungen zwischen ihm und Dr. G, der die geleistete Anzahlung von 3.000 DM nur für den Fall zurückverlangte, daß der Angeklagte einem Vertragsabschluß zu einem Pachtzins von 40.000 DM nicht zustimme auf die betrügerische Herauslockung der Anzahlung nicht geschlossen werden könne.
Da sich aus der Aussage des Zeugen Günther Q ergebe, daß die Einräumung eines Nutzungsrechtes 'in welcher Form immer' möglich gewesen wäre, könne lediglich daraus, daß der Angeklagte nicht grundbücherlicher Eigentümer war und einem Verkauf auch grundverkehrsrechtliche Bedenken entgegenstanden, ein Betrugsvorsatz nicht abgeleitet werden.
Mit diesen Ausführungen negiert der Beschwerdeführer jedoch wesentliche Teile der erstgerichtlichen (Tatsachen-)Feststellungen, daß er nämlich seine Vertragszusagen gar nicht einhalten wollte, weil es ihm nur darum ging, eine möglichst hohe Anzahlung herauszulocken (S 313/III).
Fehlte es aber von vornherein an der Bereitschaft, die gemachten Zusagen einzuhalten, so stellten diese Zusagen eine listige Irreführung auch dann dar, wenn sie theoretisch - nach der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aussage des Immobilienmaklers Günther Q (S 235 f/III) offenbar nur unter Einschaltung eines Strohmannes österreichischer Staatsbürgerschaft - realisierbar gewesen wären.
Die nicht von diesen Feststellungen des erkennenden Schöffensenates ausgehende Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Will man ihr eine Bekämpfung dieser ihrem Vorbringen entgegenstehenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Sinn einer Mängelrüge unterstellen, so erweist sie sich als nicht zielführend: Die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite kamen nämlich mängelfrei zustande, weil sie in der Aktenlage ihre volle Deckung finden und die für sie gegebene Begründung den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung entspricht. Es trifft insbesondere nicht zu, daß das Erstgericht den angenommenen Betrugsvorsatz des Angeklagten nur oder überwiegend auf die rechtlichen Schwierigkeiten, die einem Verkauf oder einer Verpachtung entgegenstehen, stützte; entscheidend war vielmehr das Vorgehen des Angeklagten, der in dem Bestreben, zwecks Ermöglichung seiner Flucht (vor dem drohenden Strafvollzug) ins Ausland möglichst große Geldmittel anzusammeln, von mehreren Personen im selben Zeitraum Anzahlungen herauslockte, obwohl er naturgemäß selbst bei Überwindung aller rechtlichen Hindernisse höchstens einem von ihnen sein Haus überlassen konnte (S 273/III).
Den Schuldspruch in den Fakten I 1 g, h, j, k und 1 - es handelt sich hier um die Auftragsvergabe an Professionisten und den Ankauf eines PKW Marke Jaguar - bekämpft der Beschwerdeführer zusammenfassend ebenfalls mit einer Rechtsrüge nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO. Er bringt darin vor, das Erstgericht gehe von der 'rechtsirrigen Auffassung' aus, daß er bei den zugrundeliegenden Aufträgen an die Professionisten und dem Ankauf des PKW vorgegeben habe, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, obgleich das Erstgericht teilweise Anzahlungen durch ihn feststellte (tatsächlich trifft dies nur für das Faktum Alois I /Schaden 13.438 S, Teilzahlung 6.000 S/ sowie für das Faktum L /Schaden 153.822 S, Anzahlung 25.000 S/ zu), ohne sich damit auseinanderzusetzen, wieso trotzdem Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit vorliege. Das Erstgericht hätte nach Meinung des Beschwerdeführers auch unter Würdigung des Umstandes, daß er sich im Hinblick auf den erhofften Verkauf seines Hauses längere Zahlungsziele einräumen ließ und die Käufer sodann zwar Anzahlungen, nicht aber den vollen Kaufpreis bezahlten, bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, daß er nicht von vornherein mit Schädigungsabsicht handelte. Mit diesem Vorbringen wird abermals die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil es sich in der Bestreitung der - primär zur Tatfrage gehörenden - Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite erschöpft, nicht aber den festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung unterzieht. Die besagten Feststellungen zur subjektiven Tatseite werden aber auch nicht im Sinn einer Mängelrüge auf eine im Nichtigkeitsverfahren zulässige Weise bekämpft; es wird vielmehr lediglich in Art einer - im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen - Schuldberufung vorgebracht, daß auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 147 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, den hohen Schaden, die zweifache Qualifikation des Betruges zum Verbrechen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber das Geständnis zum Faktum II sowie den Umstand, daß es bei der unter Punkt I 2 des Urteilssatzes angeführten Tat beim Versuch blieb.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufung ist berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe wurden vom Schöffengericht an sich im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Auf Grund einer während des Rechtsmittelverfahrens in beachtlichem Umfang geleisteten Schadensgutmachung (vgl. die Ablichtungen der diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten Elart D und Richard E vom 19. bzw. 23. Februar 1981) kommt dem Angeklagten jedoch ein zusätzlicher Milderungsgrund zugute. Dem Obersten Gerichtshof erschien daher eine Reduktion der vom Erstgericht zuerkannten Strafe auf das tatschuldadäquate Ausmaß von drei Jahren geboten. Eine weitere Herabsetzung des Strafausmaßes kam in Anbetracht der durch mehrere einschlägige Vorstrafen belasteten Täterpersönlichkeit des Angeklagten nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03115European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00034.81.0422.000Dokumentnummer
JJT_19810422_OGH0002_0110OS00034_8100000_000