Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. König als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147
Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Jänner 1981, GZ 1 b Vr 8043/80-44, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Maurer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. März 1946 geborene, zuletzt als Koch beschäftigt gewesene Josef A der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 (in Verbindung mit dem /im Spruch nicht zitierten/ § 15) StGB (Punkt A/) und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB (Punkt B/) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch zu B/, worin ihm zur Last gelegt wird, daß er sich in der Zeit vom 13. Mai 1980 bis 19. August 1980 in Schwechat als Vertreter der Eveline B in Empfang genommene Inkassobeträge in der Höhe von mindestens 3.000 S mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z 5 und 9 lit. a (der Sache nach lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Den für die begangene Veruntreuung in Anspruch genommenen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue billigte das Erstgericht dem Angeklagten nicht zu, weil er den aus dieser Tat entstandenen Schaden weder vollständig noch rechtzeitig gutgemacht habe. Die Rüge, (hiefür wesentliche) Urteilsfeststellungen stünden 'mit sich im Widerspruch', ermangelt jeder Substantiierung. Mit dem Vorwurf, die betreffenden Urteilsannahmen widersprächen dem Akteninhalt, hinwieder wird ein Begründungsmangel und namentlich die damit sachlich behauptete offenbar unzureichende Begründung ebensowenig dargetan, läuft doch dieses Beschwerdevorbringen selbst der Aktenlage zuwider, in der es keine Deckung findet: Dahin, daß er - wie nunmehr in der Rechtsmittelschrift ins Treffen geführt wird - (noch vor der Erstattung der Anzeige gegen ihn bei der Polizei am 27. August 1980) der Geschädigten einen Wechsel über den ganzen in Rede stehenden Schadensbetrag von (mindestens) 3.000 S ausgestellt und diesen sodann bei Fälligkeit eingelöst habe, hatte im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal A bekundet; seine eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung stützt vielmehr die auch mit den übrigen Verfahrensergebnissen im Einklang stehenden Urteilsfeststellungen, wonach er anläßlich seiner Entlassung am 19. August 1980 (lediglich) den bis dahin bekanntgewordenen Schadensbetrag von 1.944 S anerkannte und über diese Summe einen (nachmals eingelösten) Wechsel mit Fälligkeit am 5. September 1980 ausstellte (S 31; vergl aber auch S 112
und 166), einen weiteren Betrag von 940 S jedoch erst am 29. August 1980, sohin nach Erstattung der Anzeige bezahlte, in der der Schaden mit etwa 3.000 S beziffert worden war (S 167; vgl auch S 14, 31 und 33).
Ob der Angeklagte, wie er in der Nichtigkeitsbeschwerde darüber hinaus geltend macht, mit der Geschädigten schon vor Erstattung der Anzeige vereinbart hat, ihr den (ganzen) ziffernmäßig erst noch zu ermittelnden Schaden in monatlichen Raten zu ersetzen, ist rechtlich ohne Belang.
Denn eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung muß, um Strafaufhebung zu bewirken, gemäß § 167 Abs. 2 Z 2 StGB bezüglich der Höhe des gesamten zu ersetzenden Schadens - über die eine Willenseinigung der Beteiligten vorliegen muß (ÖJZ-LSK 1978/297) - ziffernmäßig und bezüglich der Leistungsfrist auch kalendermäßig bestimmt sein (ÖJZ-LSK 1975/177 = SSt 46/43). Wenn also - entsprechend den Beschwerdeausführungen - bei der Abgabe des Schadenersatzversprechens von Seiten des Angeklagten die Höhe des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens noch gar nicht feststand, konnten schon deshalb die Voraussetzungen der Annahme tätiger Reue nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht gegeben sein. Jedenfalls hätte es unter diesen Umständen von vorneherein an der erforderlichen Bestimmtheit der Leistungsfrist gefehlt; Ausmaß und Fälligkeit (angeblich) vorgesehener Raten wären darnach keineswegs festgestanden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß dem Beschwerdeführer tätige Reue nicht zugute kommen kann, weil er eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung im Sinne des § 167 Abs. 2 Z 2 StGB nicht hinsichtlich des ganzen Schadens rechtzeitig eingegangen ist und seine nach der Anzeigeerstattung geleisteten Zahlungen angesichts dessen unter dem Aspekt des fraglichen Strafaufhebungsgrundes außer Betracht bleiben müssen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs. 1 StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung der Betrugshandlungen, deren zweifache Qualifikation, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen, daß ihm die Betrügereien zum Nachteil des Magistrates Wien sehr leicht gemacht wurden, daß es hiebei teils beim Versuch geblieben ist, eine teilweise nachträgliche Schadensgutmachung (bei der Veruntreuung zum Nachteil der B) und das Geständnis. Die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt und ein Strafmaß gefunden, das angesichts des einschlägig schwer getrübten Vorlebens des Angeklagten und des raschen Rückfalls (innerhalb von drei Wochen nach Verbüßung der letzten Strafe) keineswegs überhöht ist, weshalb auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Anmerkung
E03151European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00043.81.0424.000Dokumentnummer
JJT_19810424_OGH0002_0100OS00043_8100000_000