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L67009 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Wien;Norm
AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0387Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache 1. des D R und 2. der V R, beide in Wien und vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in 1020 Wien, Hofenedergasse 3/1/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. September 2004, Zlen. UVS-02/43/7157/2002/29, und UVS- 02/43/7158/2002, betreffend Versagung der Genehmigung des Erwerbs nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. September 2004 versagte die belangte Behörde den Beschwerdeführern gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes die Genehmigung des Erwerbs des Eigentums an Anteilen einer näher bezeichneten Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1421/04-3, deren Behandlung ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
In der Folge genehmigte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 19. April 2005 eben diesen Rechtserwerb auf Grund des Kaufvertrages vom 22. November 2001.
Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärten die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 28. April 2005 durch den erwähnten Bescheid vom 19. April 2005 "für den Fall des Eintrittes der Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides" klaglos gestellt zu sein und begehrten Zuspruch von Kosten.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. zB den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0148).
Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführer ist somit durch die Erlassung des Bescheides vom 19. April 2005 (nachträglich) weggefallen. Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Wien, am 13. Mai 2005
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020386.X00Im RIS seit
06.07.2005