Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hartmann und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB. sowie anderer Delikte nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8.Jänner 1981, GZ. 11 b Vr 652/80-23, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.April 1956 geborene (am 16. Mai 1980 aus der Strafvollzugsanstalt Gällerdorf entwichene) Steinmetzgeselle Johann A des (vom 16.Mai bis 10.Juni 1980 in Wien, Niederösterreich und Burgenland in insgesamt 13 Fällen verübten) Verbrechens des teils versuchten, teils vollbrachten Diebstahls (richtig: teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls) durch Einbruch (mit einem Wert der gesamten aus zehn Zugriffen stammenden Diebsbeute von zumindestens rund 58.000 S) nach §§ 127 Abs 1, 128 (zu ergänzen: Abs 1) Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB. (Punkt A des Schuldspruchs), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB. (Punkt D), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB. (Punkt B), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB.
(Punkt C) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffG. schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 4 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Den Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte in der Abweisung des von ihm (selbst) in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf 'Psychiatrierung', weil er 'den inneren Drang habe, immer wieder Straftaten zu begehen' und deshalb zurechnungsunfähig gewesen sei (S. 255).
Die Verfahrensrüge versagt schon deshalb, weil im Sinne des § 134 StPO. nur bei Vorliegen objektiver Momente, welche die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten in Frage stellen, also bei Vorhandensein von auf einen bezüglichen Geistesdefekt hinweisenden Symptomen entsprechend den Anordnungen der §§ 118 ff. StPO. ein Sachverständiger beizuziehen ist (Mayerhofer-Rieder StPO. Nr. 3 ff. zu § 134 StPO. u.a.); bloßes Parteienvorbringen in dieser Richtung genügt nicht (vgl. EvBl 1965/317; SSt 19/75, 169; 10 Os 37/80). Im gesamten Verfahren sind jedoch, wie das bekämpfte Zwischenerkenntnis (S. 258) und die dieses ergänzenden Urteilsgründe (S. 271) im Einklang mit der Aktenlage zum Ausdruck bringen, keinerlei Umstände hervorgekommen, welche in den urteilsgegenständlichen Fällen auch nur die Vermutung eines auf Geisteskrankheit, Schwachsinn, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstärung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Stärung beruhenden Mangels der Einsichtsfähigkeit des (durchwegs geständigen - vgl. S. 123 ff., 255 ff.) Angeklagten bzw. seines Steuerungs- und Hemmungsvermögens und damit des Fehlens der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes (§ 11 StGB.) nahelegen könnten. Da es an konkreten Anhaltspunkten für das Bestehen eines der erwähnten - das Persönlichkeitsbild völlig zerstärenden (vgl. Leukauf-Steininger2 RN. 15 zu § 11 StGB.) - biologischen Ausnahmezustände, durch die eine Aufhebung seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeiten bewirkt worden wäre, mangelt, vermochte das abweisliche Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht zu beeinträchtigen.
Auch im Rahmen der Rechtsrüge (Z. 9 lit b) will der Beschwerdeführer im wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens (zur Z. 4) Zurechnungsunfähigkeit zugebilligt wissen. Das bezügliche Beschwerdevorbringen erschöpft sich jedoch in der nicht einmal in der Verantwortung des Angeklagten eine Stütze findenden Behauptung, er habe sich (zu den jeweiligen Tatzeiten) in einem 'Zustand der Sinnesverrückung oder Sinnesverwirrung befunden', in einer unzulässigen - und damit unbeachtlichen - Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Die betreffenden - keine Rechtsfrage, sondern nochmals die Tatfrage aufrollenden - Ausführungen enthalten keine prozeßordnungsgemäße Rechtsrüge, die nur im Weg eines Vergleichs des urteilsmäßig als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den Vorschriften des materiellen Rechts zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung gebracht werden kann; ein solcher Versuch wird aber gar nicht unternommen. Soweit der Angeklagte im gegebenen Zusammenhang schließlich eine Prüfung der Voraussetzungen (seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) nach § 21 StGB. vermißt, ist die Beschwerde zudem nicht zu seinem Vorteil ausgeführt; denn er übersieht dabei, daß er damit eine zeitlich unbeschränkte, die Freiheit gleichfalls einschränkende Maßnahme begehrt, die auch im Fall der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB.
länger als die verhängte Freiheitsstrafe (im Extremfall sogar lebenslang) andauern kann (ÖJZ-LSK 1976/374; EvBl
1975/281, 1977/117 u.a.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO.).
Anmerkung
E03162European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00062.81.0505.000Dokumentnummer
JJT_19810505_OGH0002_0100OS00062_8100000_000