Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Bernardini, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Garai als Schriftführer in der Strafsache gegen Eva Maria A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Oktober 1980, GZ. 1 d Vr 4134/80-55, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Erhard Doczekal und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 23.Jänner 1957 geborene Serviererin Eva Maria A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB. (Punkt III des Schuldspruchs) sowie der Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB. (Punkt II) und des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB.
(Punkt I) schuldig erkannt. Vom weiteren Anklagevorwurf, auch in zwei (weiteren) Fällen einen fremden Ausweis im Rechtsverkehr gebraucht zu haben, wurde sie (rechtskräftig) freigesprochen. Als Betrug liegt ihr - außer vier weiteren Fakten mit einem Schaden von (dort) 29.706 S - auch zur Last, daß sie in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe ihrer Zahlungsfähigkeit und - willigkeit, also durch Täuschung über Tatsachen, nachstehend genannte Personen zu folgenden Handlungen verleitete bzw. zu verleiten suchte, die jene am Vermögen schädigten bzw. in einer insgesamt 100.000 S übersteigenden Höhe schädigen sollten, indem sie
1) am 24.Februar 1980 Richard B zum Verkauf seines PKW., Marke Volvo 164 E, um den Kaufpreis von 14.000 S veranlaßte, wobei sie einen Wechsel über diesen Betrag ausstellte, in der Folge jedoch an der von ihr angegebenen Adresse unauffindbar war; Schaden 14.000 S (Faktum III/B/2 des Urteilssatzes);
2) am 9.März 1980 Werner C zum Verkauf seines PKW., Marke Matra Simca Bagheera, zum Preis von 170.000 S zu veranlassen suchte, wobei es zum Schadenseintritt nur deshalb nicht kam, weil dem Genannten die von der Angeklagten angebotenen (drei) Wechsel bedenklich erschienen und diese nicht annahm; beabsichtigter Schaden 170.000 S (Faktum III/B/4).
Rechtliche Beurteilung
Der nur diese Teile des Schuldspruchs betreffenden, auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit Beziehung auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung vor, es habe im Zusammenhang mit dem ihr zum Nachteil des Richard B angelasteten Betrug (Punkt III/B/2) unberücksichtigt gelassen, daß sie ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung zufolge den Preis für den von B gekauften PKW. nur deshalb nicht bezahlt habe, weil an dem Fahrzeug schon bald ein infolge Verwendung von Graphitöl nicht sofort erkennbarer Motorschaden aufgetreten sei. Das Erstgericht hätte diese Verantwortung wegen der Frage eines allfälligen Gewährleistungsanspruches einer Erörterung unterziehen und sich zudem mit der von der Angeklagten behaupteten Stundung des Kaufpreises durch Richard B auseinandersetzen müssen, zumal sie 'relativ knapp' nach Fälligkeit des Wechsels verhaftet und hiedurch - zuvor habe sie als Kellnerin und Prostituierte 35.000 S monatlich verdient - an der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert worden sei.
Diese Einwände gehen jedoch fehl.
Mit der Frage, ob der PKW. einen Motorschaden aufgewiesen hatte, durch den Gewährleistungsansprüche der Angeklagten begründet worden wären und die Angeklagte deshalb den Kaufpreis nicht bezahlt habe, hat sich das Schöffengericht, dem Beschwerdevorbringen zuwider, sehr wohl auseinandergesetzt (S. 362 f.); es hat jedoch diese Verantwortung der Angeklagten im Rahmen der ihm durch § 258 Abs. 2 StPO. eingeräumten Befugnis mit lebensnaher Begründung im Ergebnis als unglaubwürdige Ausflucht der Beschwerdeführerin gewertet (S. 363, 364). Gleichfalls als Schutzbehauptung hat das Schöffengericht aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin über ihr Monatseinkommen von 35.000 S (zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt) abgetan und dies mängelfrei damit begründet, daß sie über kein Bargeld verfügte und nicht einmal kleinere Beträge bezahlen konnte (S. 337, 359 bis 362). Mit der Stundung des Kaufpreises mußte sich das Erstgericht indessen (als keinen für den Schuldspruch entscheidungswesentlichen Umstand betreffend) schon deshalb nicht näher befassen, weil sich diese nach den Angaben des Zeugen B nur auf den Zeitraum von einer Woche, gerechnet von dem mit 1.März 1980 vereinbarten Fälligkeitstag des Wechsels, erstreckte (S. 256), die Angeklagte diese Frist ungenützt verstreichen ließ (S. 362) und auch bis zu ihrer (erst am 9.Mai 1980 erfolgten) Verhaftung keinerlei Zahlungen an Richard B geleistet hat. Hieraus und aus den anderen - zum Teil überaus geringfügigen - Verpflichtungen, welche die Angeklagte in der in Rede stehenden Zeit einging und nicht erfüllte (Fakten III/A/2, III/B/1 und 3 des Schuldspruchs), konnte daher das Schöffengericht mit zureichendem Grund auf ihren Schädigungsvorsatz schließen.
Die den Konstatierungen über ihren nach § 146 StGB. tatbestandsmäßigen (insbesondere) Täuschungs-, (aber auch) Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz jedenfalls zugrundeliegende Schlußfolgerung entspricht somit durchaus den Denkgesetzen sowie allgemeiner Lebenserfahrung; mit ihrem Einwand, daß aus ihrer Verantwortung auch andere, für sie günstigere Schlüsse in Ansehung ihres Vorsatzes gezogen werden könnten (und sollten), unternimmt die Angeklagte nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils im Sinn des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Bei ihrer zu dem bezeichneten Faktum erhobenen Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) aber geht die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen hinsichtlich eines allenfalls vorliegenden Gewährleistungsanspruchs getroffen, der Sache nach von ihrer leugnenden Verantwortung aus. Damit bringt sie den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie solcherart jene unmißverständlichen Urteilsfeststellungen ignoriert, denen zufolge der in Rede stehende PKW. im Zeitpunkt des Kaufabschlusses keinen derartigen Mangel aufgewiesen hat (S. 362 bis 364). Das gesamte übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem sie eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zum Faktum III/B/4 ins Treffen führt, beschränkt sich auf einen (neuerlichen) Angriff gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung; denn es erschöpft sich in der Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft von Verfahrensergebnissen, mit denen sich das Erstgericht ohnedies ausreichend befaßt hat (S. 357, 364), sowie in dem Versuch, diese anders zu werten und solcherart zu für die Angeklagte günstigeren Schlußfolgerung zu gelangen.
Schließlich vermeint die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) - insoweit einen Feststellungsmangel behauptend - daß der Angeklagten zum Punkt III/B/4 des Schuldspruchs ein Handeln mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz in Ansehung des vom Zeugen Werner C zu kaufen beabsichtigten PKW. schon deshalb nicht angelastet werden könne, weil bei Abschluß des Kaufvertrages (mit C) Eigentumsvorbehalt vereinbart werden sollte, sie mit dem PKW. 'ohne Typenschein nichts anfangen' und den Wagen daher gar nicht 'für dauernd entziehen' hätte können.
Hierauf genügt es der Beschwerdeführerin zu erwidern, daß ein Betrug an dem Verkäufer herausgelockten Sachen, an denen sich dieser (bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises) das Eigentum vorbehalten hat, keineswegs ausgeschlossen ist. Ein Handeln des Käufers mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz liegt vielmehr immer schon dann vor, wenn der Käufer hinsichtlich einer in seinem Gewahrsam befindlichen Sache ein Verhalten an den Tag legt, welches gar nicht darauf gerichtet ist, dem Verkäufer - auf den konkreten Fall bezogen - die im Wert des ihm zum Gebrauch überlassenen Fahrzeuges (welches an sich schon der steten Gefahr der Beschädigung und Zerstörung ausgesetzt ist), bestehende Sicherheit zu erhalten, vielmehr darauf abzielt, das Fahrzeug dem - möglichen - Zugriff des Eigentümers (vorsätzlich) zu entziehen. Letzteres hat aber das Erstgericht - gestützt auf das Gesamtverhalten der Angeklagten, die nicht nur, wie bereits dargetan wurde, zuletzt unter ihrer Wohnanschrift nicht mehr angetroffen werden konnte, sondern abgesehen vom Weiterverkauf des von Richard B übernommenen PKWs. vor Bezahlung des Kaufpreises, den vom Autohaus Brigitta unter Inanspruchnahme eines Kredits der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien (Faktum III/A/1) gekauften PKW. der Type Mercedes sogar in Brand gesteckt hat (vgl. S. 96) - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (S. 359 ff.). Zum anderen übersieht die Beschwerde, daß im Sinne des § 146 StGB. schon der Übeltäter unrechtmäßig bereichert ist, dessen faktisches Vermögen eine Vermehrung erfährt, auf die er keinen Anspruch hat, wobei die durch den Betrug bewirkte Bereicherung (gar) keine dauernde (ÖJZ-LSK. 1977/142) und (auch) nicht das ausschließliche Ziel des deliktischen Verhaltens sein muß (ÖJZ-LSK. 1978/315;
Leukauf-Steininger2 RN. 44 zu § 146 StGB. sowie die dort zitierte
Judikatur und Literatur).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach §§ 28, 147 Abs. 3 StGB. gemäß §§ 31, 40 StGB. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 10.Juni 1980, AZ. 12 b E Vr 84/80 (vier Monate Freiheitsstrafe wegen §§ 146; 15, 108 StGB.) zu achtzehn Monaten (Zusatz-) Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es die Tatwiederholungen (beim Betrug und Gebrauch fremder Ausweise), die Höhe des tatsächlichen und verursachten Schadens, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis.
Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte eine Herabsetzung der (Zusatz-) Freiheitsstrafe an, indes zu Unrecht. Der Berufung ist zwar einzuräumen, daß das Schöffengericht den Umstand, daß es in einem Fall (Faktum III/B/4) beim Versuch geblieben ist, bei der Feststellung der Strafzumessungsgründe nicht (nochmals) ausdrücklich erwähnt hat.
Dieser Umstand fällt jedoch schon deshalb nicht ins Gewicht, weil das Erstgericht dies ersichtlich (vgl. S. 366) ohnehin in seine Überlegungen einbezogen hat.
Die reklamierten (weiteren) Milderungsgründe sind indes in Wahrheit nicht gegeben. Von einem 'relativ geringen' Schaden kann nach Lage des Falles ebensowenig gesprochen werden wie von einer zugunsten der Angeklagten ausschlagenden Begehung von Betrugshandlungen mit ('nur') bedingtem Vorsatz. Ebenso versagt das Berufungsvorbringen soweit es die bloße Bereitschaft der Angeklagten zur Schadensgutmachung als mildernden Umstand berücksichtigt wissen will (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/276). Als unrichtig erweist sich letztlich die Behauptung der Berufungswerberin, daß sie das Strafübel (des Freiheitsentzugs) zum ersten Mal verspüre, wurde sie doch aus dem Vollzug einer vom Landesgericht für Strafsachen Wien über sie wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch verhängten siebenmonatigen Freiheitsstrafe und einer wegen des Vergehens des Betrugs vom Strafbezirksgericht Wien über sie verhängten 20-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe am 12.Mai 1978 bedingt entlassen. Angesichts des durch zahlreiche - neun - Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen bereits erheblich belasteten Vorlebens der Angeklagten und der vom Erstgericht angenommenen (weiteren) Strafzumessungsgründe, erweist sich die in erster Instanz festgesetzte Strafdauer auch unter Bedachtnahme auf das zuvor erwähnte Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) der Angeklagten durchaus gerecht und keinesfalls als überhöht, weshalb für eine Strafermäßigung kein Anlaß bestand.
Es war darum auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03125European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00024.81.0507.000Dokumentnummer
JJT_19810507_OGH0002_0120OS00024_8100000_000