TE OGH 1981/5/7 8Ob47/81

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.1981
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Benisch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang C*****, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann und Dr. Helmut Steiner, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagten Parteien 1) Johann H*****, und 2) B***** Versicherungs-Gesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 22.190,-- s. A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1980, GZ 42 R 919/80-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 26. Juni 1980, GZ 5 C 283/78-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 1.638,64 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Barauslagen von S 64,-- und Umsatzsteuer von S 116,64) und die mit S 2.165,55 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 240,--) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 24. 4. 1978 ereignete sich um 17,40 Uhr in Vösendorf auf dem Parkplatzgelände vor der Shopping-City-Süd im Bereich der Zufahrt Eingang Nr. 6 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 314.572 und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 671.013 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Parkplatzgelände und wurden beschädigt; Personenschaden trat nicht ein. Ein gerichtliches Strafverfahren fand gegen keinen der beiden beteiligten Lenker statt.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall Zahlung von S 22.190,-- s. A.. Der Höhe nach ist das Klagebegehren nicht mehr strittig. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren auf die Behauptung, dass den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe. Der Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit aus einem Parkplatz in die vom Kläger befahrene Einbahnstraße eingefahren, ohne den dem Kläger im Sinne des § 19 Abs 6 StVO zukommenden Vorrang zu beachten. Die Beklagten wendeten dem Grunde nach ein, dass der Kläger diesen Unfall allein verschuldet habe. Der Unfall habe sich im Bereich des Parkplatzes der Shopping-City-Süd ereignet; auf den Ab- und Zufahrten innerhalb eines Parkplatzes finde die Rechtsregel Anwendung. Beide Beteiligte hätten Zufahrten innerhalb des Parkplatzgeländes befahren. Dem Erstbeklagten sei im Sinne des § 19 Abs 1 StVO der Vorrang zugekommen, weil er von rechts gekommen sei. Der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Der Erstbeklagte habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern.

Das Erstgericht wies, ausgehend vom Alleinverschulden des Klägers, das Klagebegehren ab.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge; es änderte, ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten, die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Die Vorinstanzen gingen bezüglich des Unfallsablaufes im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Kläger kam aus Richtung Einfahrt zum Parkplatz des Shopping Center Süd, Richtung Eingang Carrefour; der Erstbeklagte kam von den links liegenden Parkflächen. Die vom Kläger benützte Fahrbahn ist zu den rechts und links liegenden Parkflächen durch gelbe Sperrlinien und von den zwischen den einzelnen Parkflächen befindlichen Zufahrten durch unterbrochene weiße Begrenzungslinien abgegrenzt und weist in der Fahrbahnmitte eine unterbrochene gelbe Leitlinie auf. Entgegen der Fahrtrichtung des Klägers sind vor dem Unfallsbereich rechts und links der Fahrbahn Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" aufgestellt; die Fahrbahn ist jedoch nicht mit dem Verkehrszeichen "Einbahn" gekennzeichnet. Die Parkflächen sind durch weiße Linien gekennzeichnet.

Der ortskundige Kläger fuhr auf der leicht abschüssigen Fahrbahn der Einfahrt zum Eingang Carrefour mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h, wobei er einen Abstand von etwa 1 m zum rechten Fahrbahnrand einhielt. Er wollte am Eingang Carrefour vorbei rechts zur PKW-Waschanlage zufahren, und zwar entlang der durch die gelben Sperrlinien und weißen Begrenzungslinien gekennzeichneten Fahrbahn. Der Erstbeklagte kam von einem links von der Einfahrt liegenden Parkplatz auf einer zwischen den Parkflächen gelegenen durch weiße Randlinien gekennzeichneten Zufahrt. Er hielt eine Geschwindigkeit von etwa 30 km/h ein.

Infolge eines die Sicht auf den weiteren Fahrbahnverlauf hindernden Kastenwagens am rechten Fahrbahnrand reduzierte der Kläger unmittelbar vor dem Unfall seine Geschwindigkeit auf etwa 5 km/h; er ließ sein Fahrzeug ausrollen. Als er zum ersten Mal den von rechts kommenden PKW des Erstbeklagten bemerkte, war er auch eben erst in der Lage, an dem Kastenwagen vorbei die von ihm vorgesehene Fahrbahn zu überblicken. Auch der Erstbeklagte bemerkte das Fahrzeug des Klägers erst im Moment des Kontaktes, sodass er mit einer ungebremsten Geschwindigkeit von 30 km/h an dieses Fahrzeug anfuhr. Noch während des Kontaktes bremste er voll, sodass das rechte Vorderrad seines PKW Blockierspuren in der Länge von ca. 1,2 m abzeichnete. Durch den Kontakt wurde das Fahrzeug des Erstbeklagten an seiner linken Seite angehoben, sodass es lenkunfähig wurde und an drei andere geparkte Kraftfahrzeuge fuhr. Das Fahrzeug des Klägers wurde aus seiner ursprünglichen annähernd fahrbahnparallelen Position entgegen dem Uhrzeigersinn um etwa 45 Grad verschoben. Die Hauptanstoßstelle am PKW des Klägers befindet sich im gesamten Frontbereich mit einer Verschiebung in Fahrtrichtung des Erstbeklagten. Die Hauptanstoßstelle am Fahrzeug des Erstbeklagten befindet sich im Bereich des linken vorderen Kotflügels und der linken vorderen Tür.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im Wesentlichen dahin, der Unfall habe sich auf der zur Shopping-City-Süd gehörigen Parkfläche ereignet, die Bodenmarkierungen im Sinne der Bodenmarkierungsverordnung aufgewiesen habe. Daraus gehe hervor, dass sowohl die vom Kläger benützte Einfahrt als auch die vom Erstbeklagten benützte Zufahrt als Bestandteil der gesamten Parkfläche anzusehen seien, weil durch das Anbringen von Bodenmarkierungen der Charakter einer Fahrbahn nicht verändert werden könne. Innerhalb einer Parkfläche bzw. auf deren Zu- und Abfahrten sei die allgemeine Rechtsregel des § 19 Abs 1 StVO anzuwenden. Die vom Kläger benützte Fahrbahn sei durch die vorhandenen Bodenmarkierungen nicht als bevorzugte Fahrbahn gegenüber den links und rechts abzweigenden Zufahrten zu den einzelnen Parkplätzen gekennzeichnet gewesen. Die Kennzeichnung der vom Kläger benützten Einfahrt zu der Parkfläche des Shopping Center Süd entspreche den Bestimmungen des § 26 Abs 3 der Bodenmarkierungsverordnung, wonach die weiße Begrenzungslinie durch eine gelbe Sperrlinie zu ersetzen sei, wenn die Zufahrt zu den Parkflächen oder das Verlassen derselben in bestimmten Abschnitten verboten sein solle. Im Kollisionsbereich habe der Erstbeklagte jedoch ausschließlich eine der weißen Begrenzungslinien überquert, aus deren Vorhandensein nicht auf einen den Erstbeklagten treffenden Nachrang geschlossen werden könne. Die Vorrangregelung betreffende Verkehrszeichen seien im Unfallsbereich nicht aufgestellt. Dem Erstbeklagten könne im Hinblick darauf, dass er gegenüber dem Kläger im Vorrang gewesen sei, auch nicht die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit angelastet werden. Der Kläger habe somit den Unfall allein verschuldet, sodass das Klagebegehren abzuweisen sei. Das Berufungsgericht führte rechtlich im Wesentlichen aus, dass gemäß § 7a der Bodenmarkierungsverordnung weiße ununterbrochene Längsmarkierungen den Rand einer Fahrbahn anzeigten. Solle aber die Zufahrt zu Parkflächen, die sich neben der Fahrbahn befänden, oder das Verlassen derselben in bestimmten Abschnitten verboten sein, so sei gemäß § 26 Abs 3 der Bodenmarkierungsverordnung die weiße Begrenzungslinie durch eine Sperrlinie zu ersetzen. Die am rechten Fahrbahnrand - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - angebrachten gelben Sperrlinien hätten daher der Abgrenzung der Parkplätze von der vom Kläger benützten Fahrbahn gedient. Diese Fahrbahn diene nicht nur der Zufahrt zu den einzelnen Parkplätzen, sondern auch der Zufahrt zu den einzelnen Verkaufsgebäuden der Shopping-City-Süd, somit dem allgemeinen Verkehr. Durch die vorhandenen Bodenmarkierungen sei diese Fahrbahn von den Parkplätzen und den Zufahrten zu den Parkplätzen, die durch weiße unterbrochene Randlinien markiert seien, getrennt. Daraus ergebe sich, dass der Erstbeklagte aus einer Verkehrsfläche, die dem Parken und dem Zufahren zu den Parkplätzen diene, in eine dem allgemeinen Verkehr dienende Fahrbahn eingefahren sei, sodass er gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem Kläger benachrangt gewesen sei. Da dem Kläger weder eine Reaktionsverspätung noch sonst ein Verstoß gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung nachzuweisen sei, sei dem Klagebegehren stattzugeben. Mit Recht wenden sich die Beklagten in ihrer Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die vom Erstbeklagten befahrene gegenüber der vom Kläger benützten Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO benachrangt sei.

Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Verkehrsflächen um solche mit oder ohne öffentlichen Verkehr handelte, weil auch im letzteren Fall gemäß § 1 Abs 2 StVO mangels anderer Rechtsvorschriften oder Anordnungen des Straßenerhalters die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung Anwendung zu finden haben (ZVR 1978/297; 8 Ob 173/80 u. a.).

Nach § 19 Abs 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Parkplätzen, von Haus- oder Grundstückseinfahrten, von Feldwegen, Tankstellen oder dergleichen kommen. Diese Gesetzesbestimmung stellt eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorranges dar, sodass im Zweifelsfall der Rechtsvorrang als gegeben anzunehmen ist (8 Ob 68/80 u. a.). Der aus dem Gesetzeswortlaut klar erkennbare Zweck dieser Bestimmung liegt darin, die Behinderung von Fahrzeugen, die sich auf Verkehrsflächen mit größerer Verkehrsbedeutung im fließenden Verkehr befinden, durch andere Fahrzeuge, die aus Verkehrsflächen mit geringerer Verkehrsbedeutung kommen und sich in den fließenden Verkehr erst einordnen müssen, hintanzuhalten. Das gemeinsame Kriterium der im § 19 Abs 6 StVO beispielsweise aufgezählten Verkehrsflächen ist, dass es sich um solche von wesentlich geringerer Verkehrsbedeutung als jener der normalen Straßen handeln muss; es kommt dabei weder auf die subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker, ihre Ortskenntnisse oder die Verkehrsfrequenz an, sondern nur darauf, ob sich die betreffende Verkehrsfläche ihrer gesamten Anlage nach deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (ZVR 1979/215; 8 Ob 173/80 u. v. a.). Die Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche den im § 19 Abs 6 StVO angeführten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, hängt von den konkreten Umständen ab und hat nach objektiven, für die Verkehrsteilnehmer während ihrer Fahrt deutlich erkennbaren Kriterien zu erfolgen (8 Ob 68/80 u. a.). Für den vorliegenden Fall erscheint entscheidend, dass die von beiden beteiligten Fahrzeuglenkern befahrenen Verkehrsflächen innerhalb des Parkplatzgeländes der Shopping-City-Süd lagen und dass, wie aus den von den Vorinstanzen festgestellten Bodenmarkierungen zu entnehmen ist, beide Verkehrsflächen nicht dem Parken von Kraftfahrzeugen, sondern der Zu- und Abfahrt zu und von den gekennzeichneten Abstellplätzen auf dem weiträumigen Parkplatz dienten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auf den Zu- und Abfahrten innerhalb eines Parkplatzes die Rechtsregel des § 19 Abs 1 StVO Anwendung findet (ZVR 1969/164; ZVR 1972/4; ZVR 1976/40 u. a.). Eine der Zu- und Abfahrt dienende Verkehrsfläche innerhalb eines Parkplatzes gegenüber einer anderen Verkehrsfläche innerhalb des Parkplatzes, die den gleichen Zwecken dient, als benachrangt im Sinne des § 19 Abs 6 StVO zu qualifizieren, wäre im Sinne der obigen Rechtsausführungen nur dann möglich, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt, sei es durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen.

Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu.

Verkehrszeichen, die sich auf die Regelung des Vorranges beziehen, waren nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vorhanden. Dass die vom Kläger und vom Erstbeklagten befahrenen Verkehrsflächen so unterschiedlich ausgestaltet gewesen wären (Breite, Belag oder dergleichen), dass daraus auf den Nachrang einer dieser Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs 6 StVO geschlossen werden könnte, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht. Aus den festgestellten Bodenmarkierungen ergibt sich zunächst nur, dass sowohl die vom Kläger als auch die vom Erstbeklagten befahrene Verkehrsfläche nicht dem Parken von Fahrzeugen, sondern der Zu- und Abfahrt zu und von den einzelnen Abstellplätzen innerhalb des weiträumigen Parkplatzes diente. Dass aber die eine dieser Verkehrsflächen gegenüber der anderen im Sinne des § 19 Abs 6 StVO benachrangt gewesen wäre, lässt sich aus diesen Bodenmarkierungen nicht ableiten. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der die vom Kläger befahrene Verkehrsfläche von der vom Erstbeklagten befahrenen Verkehrsflächen trennenden Begrenzungslinie im Sinne des § 7b der Bodenmarkierungsverordnung. Denn dabei handelt es sich um keine Bodenmarkierung, die im Sinne des § 55 Abs 2 StVO ein Gebot oder ein Verbot bedeutet, sondern um eine Längsmarkierung im Sinne des § 55 Abs 3 StVO, die nur dazu dient, eine Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie etwa Einmündungen oder dergleichen, abzugrenzen. Fehlt aber einer solchen Begrenzungslinie der Gebotscharakter, dann kann sie auf die Regelung des Vorranges keinen Einfluss haben (ähnlich 2 Ob 238/80).

Liegen aber somit keine Umstände vor, aus denen klar und eindeutig auf eine abweichende Vorrangregelung geschlossen werden könnte, dann hat es im Sinne der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung dabei zu verbleiben, dass auf den Zu- und Abfahrten innerhalb eines Parkplatzes die Rechtsregel des § 19 Abs 1 StVO anzuwenden ist. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass dem Erstbeklagten gegenüber dem Kläger der Rechtsvorrang zukam, und dass es der Kläger war, der durch Missachtung dieses Vorranges den Unfall verschuldete. Dass die vom Erstbeklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h überhöht gewesen wäre, kann entgegen der in der Revisionsbeantwortung des Klägers vertretenen Meinung nicht gesagt werden. Irgendwelche Umstände, aus denen sich eine Verpflichtung des Erstbeklagten zur Einhaltung einer noch geringeren Geschwindigkeit ableiten ließe, sind nicht hervorgekommen. Es ist daher im Hinblick auf das Alleinverschulden des Klägers an diesem Verkehrsunfall das Klagebegehren abzuweisen; es besteht im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG kein Anlass, die Beklagten zum Schadensausgleich heranzuziehen. Es war daher in Stattgebung der Revision der Beklagten wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E74021 8Ob47.81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0080OB00047.81.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19810507_OGH0002_0080OB00047_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten