Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton A und andere wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1
und 2, 130 (vierter Fall) StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Johann B erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufungen der Angeklagten Anton A und Aloisia C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 1979, GZ. 3 e Vr 10.613/78-78, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Heiserer, Dr. Weiss und Dr. Philipp sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Anton A, Johann B und Aloisia C auch die Kosten des (sie betreffenden) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (unter anderem) Anton A - des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch (in fünf Fällen mit einem Beutewert von insgesamt rund 138.000 S) begangenen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 und 2, 130 (vierter Fall) StGB., sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, 2 und 3 (erster Fall) StGB., Johann B - des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch (in elf Fällen mit einem tatsächlichen Beutewert von insgesamt rund 185.000 S begangenen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 und 2, 130 (vierter Fall) und 15 StGB. sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, 2
und 3 (erster Fall) StGB. sowie Aloisia C - des Verbrechens des (in zwei Fällen mit einem Beutewert von insgesamt rund 9.200 S - die Anführung auch des Versuchs-Faktums A.II.2. bei der Subsumtion erfolgte nach Inhalt des Schuldspruchs offenbar nur versehentlich - begangenen) schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB
schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z. 5 und (der Sache nach ausschließlich) Z. 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäß) gegen die (vermeintliche) Subsumtion des ihm angelasteten Diebstahls-Verbrechens (auch) unter § 130 dritter Fall StGB. - wegen der Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung schwerer Diebstähle (§ 128 StGB.) - argumentiert, führt er die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, weil das Erstgericht die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB. nach Inhalt des Urteils unmißverständlich (vgl. insbes. S. 257, 265, 278/II) bloß auf die (durch seine als erwiesen angenommene Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen - § 129 StGB. - eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gedeckte) Unterstellung dieser strafbaren Handlung unter den vierten Qualifikationsfall des § 130 StGB. gestützt hat. Verfehlt aber ist die in der Beschwerde vertretene Ansicht, jene Subsumtion setze voraus, daß es dem Täter dabei auf eine bestimmte Art der Beteiligung an einer bestimmten Art von Einbruchsdiebstählen ankomme; dafür bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkt. Genug daran, daß die Absicht des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, sich durch (irgend-) eine wiederholte Beteiligung (§ 12 StGB.) an durch Einbruch (§ 129 StGB.) begangenen Diebstählen (beliebiger Art) eine auf längere Zeit wirksame Einnahmsquelle zu verschaffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte nach §§ 28, 130 zweiter Strafsatz StGB. Anton A zu viereinhalb und Johann B zu vier Jahren sowie nach § 129 StGB. Aloisia C zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es bei A und B ihr reumütiges Geständnis und das teilweise Zustandebringen der Diebsbeute, bei B überdies sein Alter unter einundzwanzig Jahren zur Tatzeit und den Umstand, daß ein Diebstahlsfaktum beim Versuch blieb, sowie bei C keinen Umstand als mildernd, hingegen bei allen genannten Angeklagten ihre - die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 39 StGB.) erfüllenden - einschlägigen Vorstrafen, bei A und B außerdem die mehrfache Eignung des Diebstahls zum Verbrechen, den raschen Rückfall und die Deliktskonkurrenz sowie bei C ferner die Wiederholung des Diebstahls als erschwerend.
Den Berufungen, mit denen diese Angeklagten eine Strafherabsetzung anstreben, kommt keine Berechtigung zu.
Zu Unrecht remonstrieren der Angeklagte A dagegen, daß er strenger bestraft wurde als B, und jener gegen die Ausmessung seiner Strafe in einer nur um ein halbes Jahr geringeren Höhe als die über den Mitangeklagten Manfred D verhängte Freiheitsstrafe: zwar hat A tatsächlich eine geringere Zahl von Diebstählen mit einem um rund ein Viertel niedrigeren Beutewert zu verantworten als B, doch ist jener vom Vorleben her und durch zusätzliche Milderungsgründe insgesamt doch weniger belastet als er; beim Angeklagten B aber ist die zum Teil geringere Intensität seiner Tatbeteiligung im Vergleich zu D durch die relevierte Strafendifferenz ohnedies ausreichend berücksichtigt worden. Der hohe Unrechtsgehalt der diesen Berufungswerbern nunmehr zur Last fallenden professionellgewerbsmäßigen Einbrüche rechtfertigt auch die gegenüber ihren Vorverurteilungen signifikante Steigerung der jeweiligen Strafhöhe.
Dem erst in der Rechtsmittelschrift erklärten Geständnis der Angeklagten C hinwieder kommt kein ins Gewicht fallender Milderungswert zu; dagegen ist ihr der rasche Rückfall nach ihrer letzten einschlägigen Vorabstrafung trotz zweier offener Strafvollzüge (in der Dauer von zusammen rund elf Monaten) und einer noch aktuellen Probezeit (in Ansehung einer weiteren Vorstrafe) zusätzlich als erschwerend anzulasten. Dementsprechend und mit Rücksicht auf ihr schwer getrübtes Vorleben hat das Erstgericht die über sie verhängte Strafe trotz des nicht allzu hohen Wertes der Beute aus den ihr nunmehr zur Last liegenden beiden Diebstählen nicht zu hoch ausgemessen.
Insgesamt wird demnach die jeweilige Dauer der über die genannten Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen sowohl im Verhältnis zueinander und zu den über die (bereits rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten verhängten als auch absolut ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus gerecht, sodaß ihren Berufungen ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Anmerkung
E03160European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00051.81.0519.000Dokumentnummer
JJT_19810519_OGH0002_0100OS00051_8100000_000