Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mischer als Schriftführers in der Strafsache gegen Reinhold A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Klagenfurt vom 17.Dezember 1980, GZ. 11 Vr 1433/80-52, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gussenbauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen, welche die bezüglichen Hauptfragen jeweils stimmeneinhellig bejaht hatten, beruhenden Urteil wurde der am 24.Jänner 1963 geborene Sägearbeiter Reinhold A
I. des Vergehens der (in Ansehung eines Mopeds im Wert von ca. 6.000 S begangenen) Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB.;
II. des Vergehens des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs nach § 136 Abs 1 StGB.;
III. des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. und IV. des (damit in Tateinheit begangenen) Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB. sowie V. des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB.
schuldig erkannt und hiefür nach § 75 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. und des § 11 JGG. sowie in gleichzeitiger Straffestsetzung zum Schuldspruch (wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB.) des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 17.September 1979, AZ. U 654/79, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Jahren verurteilt.
Dem Schuldspruch wegen Mordes (Punkt III. des Urteilssatzes) liegt zugrunde, daß der Angeklagte am 18.Juni 1980 in Krottendorf den 54- jährigen Bauarbeiter Franz B vorsätzlich durch zahlreiche wuchtige Schläge mit einer Holzlatte auf den Kopf getätet hat. Der Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes (Punkt IV.) erging, weil Reinhold A bei diesem Anlaß dem Franz B mit Gewalt gegen dessen Person, nämlich durch Versetzen von zahlreichen wuchtigen Schlägen mit einer Holzlatte auf den Kopf, 3.600 S Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde.
Mit der auf § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. (der Sache nach auf den korrespondierenden Nichtigkeitsgrund der Z. 12
des § 345 Abs 1 StPO.) gestützten, gegen den Schuldspruch zu Punkt IV. gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte lediglich gegen die Annahme der Qualifikation der Tat zum schweren Raub infolge Verwendung einer Waffe (§ 143, zweiter Deliktsfall, StGB.) und macht geltend, die als Tatwerkzeug dienende Holzlatte sei nicht als Waffe im Sinn des Waffengesetzes anzusehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach herrschender Rechtsprechung (siehe die bei Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, in RN. 10 zu § 143 zitierte oberstgerichtliche Judikatur sowie aus letzter Zeit noch 13 Os 2/79, 12 Os 146/80, 13 Os 7/80
und 13 Os 124/80) normiert § 143 StGB. einen erweiterten Waffenbegriff, unter welchen nicht nur Waffen im technischen Sinn (vgl. die Begriffsbestimmung im § 1 Waffengesetz) fallen, sondern jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird.
So gesehen stellt aber auch die vorliegend sogar zum Tod des Raubopfers führende Verwendung einer Holzlatte zu Schlägen gegen den Kopf des Opfers die Verwendung einer Waffe gemäß der zweiten Deliktsqualifikation des § 143 StGB. dar.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht das Zusammentreffen von zwei schweren Verbrechen mit vier Vergehen sowie den Umstand, daß der Angeklagte einen ihm bekannten Familienvater, dessen Vertrauen und Großzügigkeit (anläßlich des vorangegangenen gemeinsamen Gasthausaufenthaltes) er genoß, auf besonders brutale Weise tätete und beraubte, als erschwerend, hingegen das volle Geständnis als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die wesentliche Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Er bringt dazu vor, den Entschluß, Franz B zu ermorden, erst 'bei der Tat' unter Alkoholeinfluß gefaßt und sein Opfer nicht qualvoll getätet zu haben. Im übrigen habe das Erstgericht den Erschwerungsgrund der Deliktshäufung überbewertet.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:
Die Tatbegehung ohne (länger) vorgefaßte Absicht spielt für den Milderungsgrund des § 34 Z. 9 StGB. nur dann eine Rolle, wenn der Täter die Tat infolge einer besonders verlockenden Gelegenheit beging. Daß eine solche vorlag, behauptet der Berufungswerber selbst nicht.
Er bestreitet auch nicht, daß das Erschlagen eines (alkoholisierten) Menschen mit einer Holzlatte als brutale Tatbegehung aufzufassen ist. Die qualvolle Tötung seines Opfers wurde dem Angeklagten ohnehin nicht als erschwerend angelastet.
Der Milderungsumstand der Berauschung (§ 35 StGB.) wurde zutreffend nicht angenommen, weil die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit nur geringfügig war. Im übrigen verwies das Erstgericht - zutreffend (s. dazu u.a. Vorstrafakt U 1226/79 des Bezirksgerichts Wolfsberg und einbezogenen Akt U 654/79 des selben Gerichts) auf die bei Alkoholgenuß bestehende Neigung des Angeklagten zur Aggression (zum Grad der Alkoholisierung von Opfer und Täter vgl. die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Richard C, S. 392).
Auf der Basis der vom Erstgericht festgestellten besonderen Strafzumessungsgründe, denen noch die Vorstrafe wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.
als erschwerend hinzuzufügen ist, und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Vorschriften (§ 32 StGB.) verhängte das Geschwornengericht eine dem Schuld- und Unrechtsgehalt des an Franz B begangenen Raubes und Mordes und der übrigen vom Angeklagten zu verantwortenden Delikte entsprechende Freiheitsstrafe. Auch spezialund generalpräventive Erwägungen rechtfertigen das nahe der gesetzlichen Obergrenze liegende Maß des Strafübels.
Anmerkung
E03164European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00029.81.0521.000Dokumentnummer
JJT_19810521_OGH0002_0130OS00029_8100000_000