TE OGH 1981/5/21 13Os35/81

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Veröffentlicht am 21.05.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mischer als Schriftführers in der Strafsache gegen Erich Ernst A und Susanne B wegen des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. (a.F.) und anderer strafbarer Handlungen über die von der Angeklagten Susanne B und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 8. Juli 1980, GZ. 14 Vr 95/80-44, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen und die Berufung des Angeklagten Erich Ernst A nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Blume, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, sowie der Ausführungen des Vertreters des Zollamts Linz, Oberkommissärs Dr. Lauter, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Susanne B wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, und zwar gemäß § 290 Abs 1 StPO. auch betreffend den Angeklagten Erich Ernst A, in den Aussprüchen nach § 38 FinStrG., § 6 (nunmehr 12) Abs 4 SuchtgiftG. und § 19 FinStrG. aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Susanne B werden im übrigen verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Erich Ernst A und Susanne B, soweit sie sich gegen die über sie gemäß § 6 (nunmehr 12) Abs 1 SuchtgiftG. verhängten Freiheitsstrafen richten, wird nicht Folge gegeben.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung zur Gänze, der Angeklagte Erich Ernst A wird mit seiner Berufung, soweit sich diese gegen die gemäß § 38 FinStrG.

verhängte Geldstrafe richtet, und die Angeklagte Susanne B wird mit ihrer Berufung, soweit damit die nach § 38 FinStrG. verhängte Geldstrafe und die nach § 6 (nunmehr 12) Abs 4 SuchtgiftG. und § 19 FinStrG. ausgesprochenen Verfalls- (Wert-) Ersatzstrafen bekämpft werden, auf die über die Nichtigkeitsbeschwerden getroffene Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I.

Der am 3.Mai 1960 geborene, beschäftigungslose Erich Ernst A und die am 23.Oktober 1960 geborene, gleichfalls keiner Beschäftigung nachgehende Susanne B wurden des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. (a.F.), des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z. 2 (3. und 4. Fall) - A auch nach Abs 1 Z. 1 - SuchtgiftG. (a.F.) sowie der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG. und der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG. schuldig erkannt und hiefür nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. und § 28 Abs 1 StGB.

zu Freiheitsstrafen - und zwar Erich Ernst A unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB. auf das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 24.März 1980, GZ. 11 E Vr 888/79-33 (mit welchem über ihn wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB. eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Wochen verhängt worden war), zu einer Zusatzstrafe von 16 Monaten, Susanne B zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr - ferner nach § 38 FinStrG. zu Geldstrafen sowie nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG. (a.F.) und § 19 FinStrG. zu Verfalls- (Wert-) Ersatzstrafen und - für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geld- und Verfallsersatzstrafen - zu Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Weiters wurde gemäß § 6 Abs 3 SuchtgiftG. (a.F.) eine Menge von 0,6 Gramm sichergestellten (gestreckten) Heroins - wovon allerdings 0,26 Gramm bereits für Untersuchungszwecke verbraucht worden waren (S. 155) - für verfallen erklärt.

Inhaltlich des Schuldspruchs haben I. Erich Ernst A und Susanne B in Gesellschaft vom August 1979 bis 16.Jänner 1980 beim Grenzübergang Salzburg-Bahnhof und in Väcklabruck insgesamt zumindest 50 Gramm Heroin in solchen Mengen eingeführt und hievon zumindest 7,5 Gramm in Verkehr gesetzt, woraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, wobei die Tat unter erschwerenden Umständen, nämlich gewerbsmäßig begangen worden ist, indem 1. Erich Ernst A bei insgesamt wenigstens 9 Schmuggelfahrten aus Deutschland (Berlin) nach Österreich zumindest 30 Gramm Heroin einführte;

2. Susanne B bei insgesamt 5 Schmuggelfahrten aus Deutschland (Berlin) nach Österreich zumindest 15 Gramm Heroin einführte;

3. Erich Ernst A und Susanne B mindestens 7,5 Gramm Heroin nach Aufstreckung mit Staubzucker an teils unbekannte, teils bekannte Abnehmer verkauften;

4. Erich Ernst A mit der abgesondert verfolgten Sonja C mit Zustimmung der Susanne B die Übersendung von Heroin in Luftpostbriefen von Berlin nach Väcklabruck vereinbarte und sich wenigstens 3 Briefe mit insgesamt 5 Gramm Heroin übersenden ließ;

II. Erich Ernst A von März 1978 bis 16.Jänner 1978

(soll heißen: 1980) in Wien, Väcklabruck und anderen Orten Oberösterreichs 1. ausgenommen die zu I angeführten Suchtmittel durch den Erwerb und Konsum von Morphiumpulver und mindestens 5 Gramm Haschisch unberechtigt ein Suchtgift erworben und besessen;

2. dadurch, daß er von Oktober 1978 bis März 1979

Susanne B unbekannte Mengen Morphium unentgeltlich übergab und am 16. November 1978 in Attnang-Puchheim Monika D Heroin injizierte, einem anderen ein Suchtgift überlassen, zu dessen Bezug dieser nicht berechtigt war;

III. Susanne B, ausgenommen die vom Schuldspruch des Bezirksgerichts Väcklabruck vom 27.Februar 1979, 4 U 74/79, umfaßten Suchtgiftmengen und die zu I angeführten Suchtmittel, vom Oktober 1978 bis März 1979 in Väcklabruck durch den Erwerb und Konsum von Morphium und Heroin unberechtigt ein Suchtgift erworben und besessen;

IV. Erich Ernst A durch den zu I 1 und 4 und Susanne B durch den zu

I 2 beschriebenen Schmuggel vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich A zumindest 35 Gramm Heroin, B zumindest 15 Gramm Heroin (darauf entfallende Eingangsabgaben 4.735 S) unter Verletzung der im § 48 Abs 1 ZollG. 1955 normierten Stellungsverpflichtung dem Zollverfahren entzogen, wobei es ihnen jeweils schon bei der ersten Tathandlung darauf angekommen war, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

V. Erich Ernst A durch den zu II 1 beschriebenen Erwerb von mindestens 15 Gramm Haschisch seit 1.Jänner 1977 eingangsabgabepflichtige Waren, hinsichtlich deren durch namentlich unbekannte Personen das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs 1 FinStrG. begangen worden war, wobei dieser Umstand auch dem A bekannt gewesen ist, durch Übernahme von bislang unbekannt gebliebenen Personen an sich gebracht;

VI. Susanne B durch den zu III beschriebenen Erwerb von Heroin eingangsabgabepflichtige Waren, hinsichtlich deren durch namentlich unbekannte Personen das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs 1 FinStrG. begangen worden war, wobei dieser Umstand auch der B bekannt gewesen ist, durch Übernahme von bislang unbekannt gebliebenen Personen an sich gebracht.

Dieses Urteil wird von der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) und von Susanne B jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie von Erich Ernst A mit Berufung bekämpft.

II.

B stützt ihre Nichtigkeitsbeschwerde auf die Z. 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO., ohne allerdings zu jedem einzelnen Nichtigkeitsgrund gesonderte Ausführungen zu erstatten. Soweit sie sich mit ihrem Beschwerdevorbringen zunächst dagegen wendet, daß das Erstgericht in bezug auf die eingeführten und zum Teil in Verkehr gesetzten Suchtmittel (I) die Herbeiführung einer von ihrem Vorsatz umfaßten Gemeingefahr in gewerbsmäßiger Tatbegehung annahm, erschöpfen sich die Ausführungen ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen in einer unzulässigen Bekämpfung der ohnedies ausreichend begründeten erstrichterlichen Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung

Daß die eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen geeignet waren, eine Gemeingefahr herbeizuführen, kann im Hinblick auf die bei Heroin nur 0,5 Gramm betragende (LSK 1977/149 = EvBl 1977/200) sogenannte Grenzmenge (durch die 30 bis 50 Personen der Heroinabhängigkeit zugeführt werden können) nicht zweifelhaft sein. Das Erstgericht hat auch zur subjektiven Tatseite die nötigen Feststellungen getroffen und - den Beschwerdebehauptungen zuwider - mängelfrei konstatiert, daß die beiden Angeklagten zumindest eventualiter den Umstand in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, dieses Suchtgift könnte (ohne ihnen verbleibende weitere Einflußmöglichkeit in bezug auf dessen weitere Verwendung) in einem größeren Personenkreis Verwendung finden (S. 325). Die Angeklagte B hat in der Hauptverhandlung selbst zugegeben, nicht nur von den Suchtgiftverkäufen des Mitangeklagten A gewußt, sondern zum Teil selbst Suchtmittel verkauft zu haben und auch sonst bei Verkäufen dabei gewesen zu sein (S. 298). Das Gericht konnte daher in Anbetracht der Menge des eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgifts sowie im Hinblick auf die Vielzahl und die - sehr wohl festgestellte (S. 324) -

Art der Verkäufe (auch an zahlreiche unbekannte Abnehmer), nicht zuletzt auf Grund der eigenen Angaben der Angeklagten B (und des Mitangeklagten A), zu dem denkrichtigen Schluß gelangen, daß die beiden selbst süchtigen und darum mit der Wirkungsweise von Heroin vertrauten Angeklagten mit Gefährdungsvorsatz im Sinn des § 6 Abs 1 SuchtgiftG.

gehandelt haben.

Ähnliches gilt für die - von der Angeklagten B gleichfalls bekämpfte - Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung.

Aus der im wesentlichen von der Beschwerdeführerin zugegebenen (S. 297) Verabredung der beiden Angeklagten, wiederholt nach Berlin zu fahren, um dort Heroin zu kaufen und nach Österreich einzuschmuggeln sowie aus der Tatsache, daß B, dieser Vereinbarung entsprechend, in der Folge tatsächlich derartige Schmuggelfahrten unternommen hat, die nur durch einen regelmäßigen Weiterverkauf des Suchtgifts zu finanzieren waren, konnte das Erstgericht auch in dieser Beziehung sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht mängelfrei die Absicht der Angeklagten B ableiten, sich durch Wiederholung des Schmuggels und des Suchtgiftverkaufs eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erschließen, zumal die Beschwerdeführerin mangels ausreichender sonstiger Einkünfte auf diese Einnahmen schon zur Befriedigung des ständigen eigenen Drogenbedarfs angewiesen war. Ebensowenig zielführend sind jene weiteren Beschwerdeausführungen, mit denen die Nichtigkeitswerberin darzutun sucht, an den in den Punkten I 1 und 4 des Urteilssatzes beschriebenen Taten nicht beteiligt gewesen zu sein. Nach den - durch die Angaben des A in der Hauptverhandlung (insbesondere S. 292, 294) sowie zum Teil auch durch die eigenen Angaben (insbesondere S. 298) der B gedeckten - Urteilsfeststellungen waren die beiden Angeklagten übereingekommen, abwechselnd nach Berlin zu fahren, dort Heroin zu kaufen und dieses nach Österreich zu schmuggeln (vgl. S. 322), um es - zumindest zum Teil - hier gemeinsam zu veräußern (S. 324), und auch die Übersendung von Heroin in Luftpostbriefen (I 4) geschah mit Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin (S. 323). B hat daher, ihren Beschwerdebehauptungen zuwider, auch zu den in den Schuldsprüchen I 1 und 4 individualisierten Taten - wenigstens mittels Bestärkung und Förderung des Tatentschlusses ihres Komplizen A (3. Fall des § 12 StGB.) - einen Beitrag, nämlich intellektuelle Beihilfe, geleistet. Dadurch, daß sie ausschließlich als Haupttäterin (Mittäterin) statt - daneben auch - als Gehilfin (3. Fall des § 12 StGB.) verurteilt wurde, ist ihr im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB.

kein Nachteil erwachsen (LSK 1979/116, 1976/116 u.a.). Ins Leere geht der Beschwerdeeinwand, es läge keine gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung der Finanzvergehen vor, weil der strafbestimmende Wertbetrag weit unter der maßgebenden Wertgrenze bleibe. Die gerichtliche Zuständigkeit ergibt sich nämlich beim Schmuggel gemäß § 53 Abs 1

lit a FinStrG. aus der gewerbsmäßigen Tatbegehung und bei der Abgabenhehlerei aus der subjektiven Konnexität (§ 53 Abs 3 FinStrG.).

Den Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei (VI) bekämpft B mit dem Einwand, die Urteilsargumentation, daß die von den Angeklagten in Österreich erworbenen Suchtmittel zuvor von unbekannten Personen eingeschmuggelt worden sein müssen (S. 331), sei 'keinesfalls zwingend logisch'.

Einen formellen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) vermag sie jedoch in diesem Zusammenhang nicht darzutun. Der von ihr gebrauchte Hinweis darauf, daß Haschisch (gemeint Hanf zur Haschischerzeugung) in geringen Mengen privat auch in Österreich gepflanzt werde, geht schon deshalb fehl, weil ihr die Abgabenhehlerei nur in bezug auf das Suchtgift Heroin zur Last liegt. Ebensowenig schlägt aber angesichts der Tatsache, daß Heroin in Österreich derzeit weder industriell verwertet noch sonstwie zu medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen erlaubten Zwecken verwendet wird, der Einwand durch, Suchtgifte könnten auch in Apotheken durch Diebstahl oder Veruntreuung erworben werden. Im Hinblick auf den gerichtsnotorischen Mangel einer (selbst illegalen) Erzeugung von Heroin in Österreich hat das Erstgericht vielmehr durchaus denkrichtig angenommen, daß dieses Suchtgift (auch in geringen Mengen) nur im Weg des Schmuggels nach Österreich gelangt sein konnte.

Daß für das betreffende Heroin schon in einem anderen Verfahren ein Wertersatz angeordnet worden sein könnte, stellt eine von der Beschwerdeführerin durch nichts belegte Hypothese dar. Vielmehr ist, worauf noch im folgenden einzugehen sein wird, der Angeklagten B auch im gegenständlichen Verfahren ein bezüglicher Wertersatz nicht auferlegt worden.

III.

Auch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet, soweit damit unter Anrufung des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. der zu II 1 ergangene Schuldspruch deshalb bekämpft wird, weil er nicht eine Haschischmenge von 15 Gramm, sondern nur eine solche von (mindestens) 5 Gramm umfaßt.

Die Größe der vom Täter unberechtigt erworbenen (und besessenen) Suchtgiftmenge ist weder für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 9 Abs 1 Z. 2 (nunmehr § 16 Abs 1 Z. 2) SuchtgiftG., der den Erwerb und den Besitz von Suchtmitteln schlechthin pönalisiert, noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung.

Teilweise berechtigt sind die Beschwerden der Angeklagten Susanne B und der Staatsanwaltschaft jedoch insoweit, als sie - die Angeklagte B der Sache nach auch im Rahmen ihrer Berufungsausführung - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. geltend machen. In dieser Beziehung weist die Angeklagte B (in ihrer Berufung) zutreffend darauf hin, daß dem Urteil die Berechnungsgrundlage für die Verhängung der (gemäß § 38 FinStrG. ausgesprochenen) Geldstrafen nicht zu entnehmen ist. Da die Strafvorschriften der §§ 35 Abs 4 und 37

Abs 2 FinStrG. auf den 'auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag' bzw. auf den 'Verkürzungsbetrag' und auf die 'Eingangsabgaben, die auf die verhehlten Sachen entfallen' abstellen, diese (auch für die Strafdrohung des § 38

FinStrG. maßgebenden) Beträge - mit Ausnahme eines im Punkt IV des Urteilssatzes erwähnten, sich lediglich auf 15 Gramm Heroin beziehenden (wie noch zu zeigen sein wird, überdies unrichtigen) Betrags von 4.735 S - aber weder dem Urteilsspruch noch den Urteilsgründen zu entnehmen sind, leidet das Urteil in bezug auf die Strafaussprüche nach § 38 Abs 1 FinStrG. an einem die strafbestimmenden Wertbeträge betreffenden Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z. 11 StPO., so auch 13 Os 177/80), der - gemäß § 290 Abs 1 StPO. auch hinsichtlich des Mitangeklagten A - eine Erneuerung des Verfahrens in diesem Umfang unumgänglich macht (SSt 38/40 u.a.).

Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, daß die 9. ZolltarifGNov. BGBl. Nr. 669/1976 - die durch das WertzollG. 1980, BGBl. Nr. 221, neuerlich veränderte Rechtslage hat bei der Beurteilung der gegenständlichen Strafsache noch außer Betracht zu bleiben - für Waren, die entgegen den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und der Suchtgiftverordnung eingeführt werden, einen Gewichtszoll festgesetzt hat, sodaß sich die gemäß den §§ 35 Abs 4, 37 Abs 2, 38 Abs 1 sowie 21 Abs 1 und 2 FinStrG. zu verhängenden Geldstrafen lediglich an diesem Gewichtszoll zu orientieren haben werden. Den vom Zollamt Linz (vgl. insbesondere die S. 7 verso und 8 verso in dessen Strafakt 267 und 268/80 sowie S. 243 im gegenständlichen Akt) angestellten Berechnungen zuwider sind dagegen bei den Suchtgiften Heroin und Haschisch weder die Einfuhrumsatzsteuer noch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu berücksichtigen (LSK 1980/93 = EvBl 1981/8, 13 Os 118/80, 9 Os 73/80, 12 Os 100/80, 12 Os 155/80, 9 Os 144/80).

Das angefochtene Urteil ist aber - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt - auch deshalb mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. behaftet, weil es das Erstgericht unterlassen hat, den vorgefundenen Suchtgiftvorrat von 15 Gramm Cannabis - wovon infolge der zu Untersuchungszwecken verbrauchten Mengen noch 14,2 Gramm vorhanden sind (S. 155) - für verfallen zu erklären, was gemäß § 9 Abs 3 SuchtgiftG. (a.F.) geboten gewesen wäre und im erneuerten Verfahren gleichfalls nachzuholen sein wird.

Schließlich hat das Erstgericht auch bei der Bemessung der - teils auf § 6 Abs 4 SuchtgiftG. (a.F.), teils auf § 19 FinStrG. gestützten - Verfalls- (Wert-) Ersatzstrafen Vorschriften verletzt, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen. Da ein Verfallsersatz bzw. Wertersatz nach den zitierten Gesetzesstellen nur soweit aufzuerlegen ist, als nicht der Verfall der betreffenden Sachen ausgesprochen wurde, hätte das Gericht, wie die Angeklagte B mit Recht reklamiert, die für verfallen erklärte Suchtgiftmenge von 0,6 Gramm Heroin - nur in bezug auf dieses Suchtgift wurden Ersatzstrafen ausgesprochen, sodaß die sichergestellten 15 Gramm (nicht 50 Gramm) Cannabis entgegen dem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang zutreffend unberücksichtigt geblieben sind - vorweg in Abzug bringen müssen und die Verfalls- (Wert-) Ersatzstrafen nur auf Grund der verbleibenden, nicht mehr ergriffenen Heroinmenge berechnen dürfen.

Aus diesem Grund ist daher eine Aufhebung des angefochtenen Urteils auch in seinen den Verfallsersatz (§ 6 Abs 4 SuchtgiftG.) und den Wertersatz (§ 19 FinStrG.) betreffenden Aussprüchen notwendig. Eine Erneuerung des Verfahrens im selben Umfang erscheint zudem deshalb geboten, weil diese Aussprüche an die Stelle des Verfalls von 50 (richtig 49,4) Gramm nicht mehr vorhandenen Heroins zu treten, also den Verfall zu ersetzen haben, wobei der Verfallsersatz zwar sowohl auf den § 6 Abs 4 SuchtgiftG. (a.F.) als auch auf den § 19 FinStrG. gestützt werden, jedoch - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht - nicht gesondert nach beiden Gesetzesstellen ausgesprochen werden durfte. Darüber hinaus ist für die Höhe des (insgesamt nur einmal möglichen) Ersatzes die Vorschrift des § 6 Abs 4

(§ 12 Abs 4 neu) SuchtgiftG. maßgebend (SSt 43/37 u.a.), sodaß der gemeine Wert des § 19 Abs 3 FinStrG. - dessen Gleichsetzung mit dem Einkaufswert nochmals fehlerhaft war (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG., Anm. 5 zu § 19) - hier außer Betracht zu bleiben hatte.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Aufhebung der Aussprüche nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG. und § 19 FinStrG.

kann eine Auseinandersetzung mit der in der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B aufgeworfenen Frage der - im übrigen nur mit Berufung bekämpfbaren (EvBl 1980/ 212 u.a.) - Aufteilung der den Verfall ersetzenden Geldstrafen auf die - an derselben Tat (EvBl 1978/64, S. 162) - Beteiligten unterbleiben.

Hingegen rügt die Staatsanwaltschaft in Ausführung des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. mit Recht, daß in bezug auf das im Punkt VI (bzw. im Punkt III) des Urteilssatzes erwähnte Heroin keine Wertersatzstrafe verhängt wurde. Da das Suchtgiftgesetz zwar im § 12 Abs 4

(§ 6 Abs 4 a.F.), nicht aber auch in seinem § 16 (§ 9 a.F.) die Verhängung einer Verfallsersatzstrafe vorsieht, die Bestimmung des § 19 FinStrG. jedoch hievon unberührt bleibt, wäre insoweit auf einen ausschließlich auf § 19 FinStrG. zu stützenden Wertersatz zu erkennen gewesen, was gegebenenfalls im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein wird.

IV.

Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer bloß die Wertersatzstrafen betreffenden Berufung zur Gänze, der Angeklagte Erich Ernst A war mit seiner Berufung, soweit sie sich gegen die über ihn gemäß § 38 FinStrG. verhängte Geldstrafe richtet, und die Angeklagte Susanne B war mit ihrer Berufung, soweit sie damit die ihr nach § 38 FinStrG. auferlegte Geldstrafe und die Verfalls- (Wert-) Ersatzstrafen nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG. und § 19 FinStrG. bekämpft, auf die über die Nichtigkeitsbeschwerden ergangene Entscheidung zu verweisen.

Soweit die Angeklagten jedoch eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der über sie nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG.

verhängten Freiheitsstrafen anstreben, war über ihre Berufungen eine Sachentscheidung zu treffen.

Das Schöffengericht wertete hiezu an sich zutreffend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen (gemeint: je eine einschlägige Vorverurteilung bei jedem Angeklagten), die Tatwiederholung durch einen längeren Zeitraum sowie das Zusammentreffen von verschiedenen Suchtgiftverfehlungen und die zweifache Begehungsform nach § 6

SuchtgiftG. durch Import und Veräußerung als erschwerend; als mildernd hingegen erachtete es das beinahe umfassende Geständnis der beiden Angeklagten und ihr Alter unter 21 Jahren. Dem Angeklagten Erich Ernst A ist insbesondere zu erwidern, daß die eigene Süchtigkeit des Täters beim Verbrechen nach § 6 SuchtgiftG. keinen Milderungsgrund darstellt (Leukauf-Steininger2, RN. 29 zu § 34 StGB.).

Seine Verstrickung in die Drogenszene trotz einer einschlägigen Vorstrafe läßt nicht erwarten, daß der mehrmonatige Freiheitsentzug in diesem Strafverfahren ausreicht, um seine Resozialisierung zu erreichen, wozu noch kommt, daß angesichts der steigenden Suchtgiftkriminalität auch generalpräventive Belange gebieterisch eine strenge Bestrafung fordern.

Gleiches gilt aber auch von der Angeklagten Susanne B. Auch sie wurde durch einen einschlägigen Schuldspruch, dessen zugehöriger Strafausspruch in der Annahme, daß nur eine einmalige Verfehlung vorliege, vom Berufungsgericht kassiert worden war (4 U 74/79-13 des Bezirksgerichts Väcklabruck), nicht vor einem Rückfall in gleichartige Kriminalität bewahrt. Bei ihr reicht ebensowenig die mehrmonatige Untersuchungshaft aus, um ihr künftiges Wohlverhalten zu gewährleisten und überdies generalpräventiven Bedürfnissen gerecht zu werden.

Es ist daher weder eine Herabsetzung der über die Angeklagten gemäß § 6 Abs 1 SuchtgiftG. verhängten Freiheitsstrafen noch ihre bedingte Nachsicht vertretbar, weshalb den Berufungen der Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Anmerkung

E03208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00035.81.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19810521_OGH0002_0130OS00035_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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