TE OGH 1981/5/26 11Os23/81

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Veröffentlicht am 26.05.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ruiter-Birnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 3, 15 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengerichtes vom 17.Juli 1980, GZ. 6 Vr 462/78-64, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lackner sen. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf drei Jahre herabgesetzt.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.April 1950 geborene Franz A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 3, 15 StGB. (Punkt A/I des Urteilssatzes), des Verbrechens des schweren Diebstahls (teils) durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 StGB. (Punkt A/II des Urteilssatzes) und des Vergehens der Täuschung nach dem § 108 Abs 1 StGB.

(Punkt A/III des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Mit seiner ausdrücklich auf die Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte nur die Punkte I/1/a, b, c, I/2, I/4 und I/6 des Schuldspruches. Im Bezug auf die Schuldsprüche in den Fällen B, C und D (Punkte A/I/1 a bis c des Urteilssatzes) macht er im wesentlichen geltend, daß es sich bei den von ihm abgeschlossenen Liegenschaftskaufverträgen lediglich um absolut untaugliche und daher straflose Betrugsversuche gehandelt habe. Die Kaufverträge seien durch die Bezahlung des Kaufpreises aufläsend bedingt gewesen; es hätte ihm daher mangels entsprechender finanzieller Mittel niemals gelingen können, seine Vertragspartner durch die Kaufverträge zu schädigen, weil eine Verbücherung erst nach Entrichtung der Kaufpreise möglich gewesen wäre. Dazu komme noch, daß die Wirksamkeit und grundbücherliche Durchführung der Verträge von der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission abhängig und die 'Chancen' für die Erteilung einer solchen Genehmigung 'verschwindend klein' gewesen seien. Die Liegenschaft der Josefine D (Punkt I/1/c des Schuldspruches) sei überhaupt nur zur 'Besitzaufstockung und Existenzfestigung' der von den Ehegatten C gekauften Landwirtschaft (Punkt I/1/b des Schuldspruches) erworben worden und die Durchführung des mit Josefine D abgeschlossenen Kaufvertrages sohin von einer Realisierung des Kaufes dieser Landwirtschaft abhängig gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Ausführungen halten einer Überprüfung nicht stand:

Unbestritten ist, daß der Abschluß der in Rede stehenden Liegenschaftskaufverträge vom Angeklagten jeweils durch Täuschung der Vertragspartner erwirkt wurde, indem er den Eindruck seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit erweckte, sich u.a. als wohlhabender Landwirt, Landwirtschaftsmeister bzw. Ingenieur und Erbe einer großen Landwirtschaft ausgab, ungedeckte Schecks über Millionenbeträge ausstellte und in einem Sparbuch das darin ausgewiesene Guthaben von 100 DM auf 1,001.000 DM veränderte, um solcherart seine Bonität zu belegen. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang lediglich die Auffassung, daß diese Täuschungshandlungen unter keinen wie immer gearteten Umständen zum Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, nämlich zur Schädigung seiner Vertragspartner (oder dritter Personen), hätten führen können.

Hierin kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Es ist keineswegs auszuschließen, daß Kaufverträge, wie sie der Angeklagte durch seine Täuschungshandlungen erwirkte, bei entsprechender Verwendung zu einer Schädigung von Geschäftspartnern und zu einer das Korrelat einer solchen Schädigung bildenden Bereicherung des Täters führen, wie dies auch vom Erstgericht zutreffend mit ebenso eingehender wie denkfolgerichtiger Begründung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang muß insbesonders darauf verwiesen werden, daß der Angeklagte u.a. auch Belege über die angebliche Bezahlung von Kaufpreisen fälschte und ungedeckte Schecks ausgab. Diese Handlungen lassen aber bei abstrakt generalisierender Betrachtung die Vorgangsweise des Angeklagten ij den in Rede stehenden Fällen an sich durchaus geeignet erscheinen, den damit angestrebten Erfolg, nämlich die Schädigung von Geschäftspartnern und eine damit korrespondierende Bereicherung des Angeklagten, herbeizuführen. Zudem müssen beim Betrug Getäuschter und Geschädigter keineswegs ident sein. Daß eine Genehmigung der Verträge durch die Grundverkehrskommissionen zwar nicht wahrscheinlich, aber doch keineswegs auszuschließen war (vgl. S. 120 - 121/II. Band), räumt auch der Beschwerdeführer ein (S. 344 unten/II. Band). Das Ausbleiben des von ihm angestrebten Erfolges macht das Vorgehen des Angeklagten noch nicht zu einem absolut untauglichen - und somit straflosen - Versuch. Seine zur Herbeiführung eines solchen Erfolges an sich geeignete Handlungsweise reichte nur unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nicht aus, um zum gewünschten Ergebnis zu führen und erweist sich daher, wie auch das Erstgericht zutreffend erkannte, als bloß relativ untauglicher - und demnach strafbarer - Versuch.

Davon abgesehen wurde den Vertragspartnern durch den Angeklagten zumindest insofern ein Schaden zugefügt, als das Ehepaar C infolge überstürzten Verkaufs landwirtschaftlicher Gerätschaften einen Schaden in Höhe von ca. 50.000 S erlitt und durch Präsentation eines vom Angeklagten ausgestellten ungedeckten Schecks um weitere 1.400 S geschädigt wurde (S. 33/II. Band). Die Zeugin D verlor im Wirtschaftsjahr 1978 den Pachtzins und sieht sich mit einer - bereits eingeklagten - Honorarforderung des Realitätenvermittlers Ing. E konfrontiert (S. 37/

II. Band).

Im Faktum F (Punkt I/2 des Urteilssatzes) beruht die Rechtsrüge, soweit sie davon ausgeht, der Angeklagte habe keine Schädigung der Liegenschaftsverkäufer beabsichtigt, auf urteilsfremden Grundlagen (vgl. Seiten 12 ff., 38 ff., 109 ff. jeweils in Bd. II) und ist daher in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dies gilt auch für den Einwand des in der Hauptverhandlung noch geständigen Beschwerdeführers (vgl. Seiten 1084 - 1085/I) gegen den Schuldspruch im Faktum G (Punkt A/I/4 des Urteilssatzes), daß bei ihm im Zeitpunkt des Kaufabschlusses weder ein Täuschungs- noch ein Schädigungsvorsatz vorlag (vgl. dagegen die Urteilsfeststellungen auf den Seiten 49 und 50/II). Einzuräumen ist dem Beschwerdeführer allerdings, daß der Schaden der Firma G infolge eines offenbar vereinbarten und in der Folge auch realisierten Eigentumsvorbehalts (S. 697/I. Band und 50/II. Band) nicht ohneweiters dem um die dem Zeugen G zugeflossenen 2.500 S verminderten Kaufpreis (35.000 S) gleichgesetzt werden kann, wie dies das Erstgericht tat (siehe hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, RN. 35 zu § 146). Da aber der für die Anwendung des § 147 Abs 3 StGB. maßgebende Schadensbetrag - allein schon in dem vom Angeklagten gar nicht bekämpften Faktum H (Punkt I/3 des Schuldspruches) - auf jeden Fall bei weitem überschritten wurde, ist die genaue Höhe des der Firma G zugefügten, vom Geschädigten selbst mit 7.000 S bis 8.000 S bezifferten (S. 699/I. Band) Schadens ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. Der vom Beschwerdeführer im Bezug auf das Faktum F (Punkt I/2 des Schuldspruches) - damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9

lit b StPO. geltend machend - reklamierte Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB.) kommt dem Angeklagten schon deswegen nicht zustatten, weil er im Zeitpunkt der Errichtung des von ihm ins Treffen geführten Stornierungsvertrages bereits erkannt hatte, daß er sein Ziel nicht mehr erreichen konnte und sein Vorhaben daher mißlungen war (S. 41 und 122/II. Band;

siehe hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, RN. 9 zu § 16; RZ 1980, 273).

Als unbegründet erweist sich schließlich auch die gegen den Punkt I/6 des Schuldspruches (Faktum Firma I & Co.) erhobene Rechtsrüge des Inhalts, der mit der genannten Firma über drei LKW. zum Preis von 2,717.200 S abgeschlossene Kaufvertrag habe durch einen Bankkredit finanziert werden sollen und sei, als die Bank die Gewährung des Kredites nach Einholung von Erkundigungen ablehnte, storniert worden, ohne daß der Angeklagte der Bank gegenüber objektiv unrichtige Tatsachen vorgebracht habe, weshalb es schon an einer Täuschung fehle.

Das Erstgericht erblickte jedoch zu Recht darin eine Täuschung über Tatsachen, daß der Angeklagte sich dem Verkaufsleiter der Firma I & Co. gegenüber fälschlich als gewerbeberechtigter Transportunternehmer ausgab und wahrheitswidrig behauptete, bereits einen LKW. beim Autobahnbau in Hüttau eingesetzt zu haben, wodurch die Firma I & Co. nicht nur zum Abschluß des Kaufvertrages, sondern sogar zur probeweisen Überlassung eines LKW.

veranlaßt wurde. Außerdem wird in den Entscheidungsgründen zutreffend darauf hingewiesen, daß das Geschäft - dem Tatplan des Angeklagten entsprechend - zustandegekommen wäre, wenn die Bank nicht nach Vornahme von Erhebungen die Finanzierung abgelehnt hätte. Ob aber der Schaden in diesem Fall die Firma I & Co. oder das Kreditinstitut getroffen haben würde, kann dahingestellt bleiben, weil es - schon nach dem Wortlaut des § 146 StGB. - beim Betrug keinen Unterschied macht, ob der Schaden im Vermögen des Getäuschten oder in dem eines Dritten eintritt, und daher auch eine unrichtige Vorstellung des Täters darüber, wen der durch seine Handlungsweise verursachte Schaden letztlich treffen werde, für die strafrechtliche Beurteilung bedeutungslos ist, wie die Generalprokuratur richtig darlegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz A war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 147 Abs 3 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB.

eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die Deliktswiederholung und Deliktshäufung, die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit, die gleichgültige Einstellung des Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten, die Höhe des tatsächlichen und des beabsichtigten Schadens sowie den Umstand als erschwerend, daß er seine Taten 'reiflichst überlegte, sorgfältig vorbereitete und rücksichtslos ausführte'. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, seine fehlende Selbstkritik sowie das Vorhandensein einer 'überwertigen Idee' (selbständig zu werden und rasch ein Vermögen zu begründen), die teilweise Schadensgutmachung, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie den Umstand, daß die Taten schon vor längerer Zeit begangen wurden und es in einzelnen Fakten beim Versuch blieb. Mit seiner Berufung strebt Franz A die Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Die Berufung ist berechtigt.

Das Schöffengericht stellte die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen zutreffend und vollzählig fest, legte jedoch den Milderungsgründen, insbesonders dem bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, zu wenig Gewicht bei.

Der Berufung war daher Folge zu geben und die vom Erstgericht verhängte Strafe auf das schuld- und tatangepaßte Maß von drei Jahren herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00023.81.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19810526_OGH0002_0110OS00023_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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