Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Härburger und Dr. Lachner als Richter sowie der Richteramtsanwärterin Dr. Reissig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg A wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pälten als Schäffengericht vom 12.Februar 1981, GZ. 16 Vr 1579/80-14, nach äffentlicher Verhandlung, nach Anhärung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kampel und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Mai 1953 geborene Dachdecker Georg A des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB.
schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 'Juli oder August bis November 1977' mit der am 23.Dezember 1963
geborenen (sohin unmündigen) Renate B wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternommen hatte. Er wurde hiefür nach § 206 Abs. 1 StGB. zu neun Monaten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB. zu der mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 28. November 1977, GZ. U 4081/77-4, wegen des Vergehens nach § 218 StGB. verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen a 260 S) verurteilt. Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht - offenbar im Hinblick auf die Berücksichtigung der obenerwähnten Strafverfügung nach den zitierten prozessualen Vorschriften - das Zusammentreffen verschiedener Straftaten und die Wiederholung der nunmehr geahndeten deliktischen Handlung als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 5.Mai 1981, GZ. 10 Os 64/81-6, in nichtäffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags zur äffentlichen Verhandlung war daher nur noch die Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe - nach der vom Verteidiger im Gerichtstag abgegebenen Erklärung allenfalls die Verhängung einer Geldstrafe an deren Stelle - und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht begehrt.
Die vom Erstgericht formell doppelt als Erschwerungsgrund i.S. des § 33 Z. 1 StGB. angeführte Deliktskonkurrenz, kann, soweit sie ungleichartig ist, weil die angefochtene Entscheidung, auch wenn damit eine Zusatzstrafe verhängt wurde, ein selbständiges - nur einen Schuldspruch wegen wiederholter gleichartiger strafbarer Handlungen (§ 206 Abs. 1 StGB.) enthaltendes - Urteil mit einem selbständigen Strafausspruch ist (Leukauf-Steininger, Kommentar2, S. 307 RN. 2 zu § 31 StGB.) bloß als - im Rahmen der gemäß § 40 StGB. durchaus gebotenen Erwägungen allerdings zu Recht angestellte - Überlegung betrachtet werden, was im Falle gemeinsamer Ahndung aller von den (zwei) im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB. stehenden Urteilen erfaßten Taten bei der Straffestsetzung zusätzlich als erschwerend in Betracht gekommen wäre (so auch 10 Os 126/80). Die - bei einer angedrohten Hächststrafe bis zu 10 Jahren - ohnehin um mehr als die gemäß §§ 31, 40 StGB. berücksichtigte Strafe (gemessen an der - zwanzigtägigen - Ersatzfreiheitsstrafe) unter dem gesetzlichen Mindestmaß (von 1 Jahr) bestimmte Freiheitsstrafe ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs nicht überhäht. Er sieht sich daher in keiner Weise veranlaßt, diese Strafe herabzumindern; damit entfällt gleichzeitig die Mäglichkeit ihrer Ersetzung durch eine Geldstrafe nach § 37 StGB., sodaß es keiner Erärterung der Frage bedarf, inwieweit überhaupt den erhähten Anforderungen des - hier allein anwendbaren - Absatzes 2
dieser Gesetzesstelle Rechnung getragen wäre.
Berechtigt ist die Berufung hingegen, insoferne der Angeklagte die
bedingte Nachsicht der Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB. anstrebt.
Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem, daß sich der Angeklagte seit November 1977 wohlverhalten und auch vor den gegenständlichen Tathandlungen einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Es ist daher anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Da der Gewährung der in Rede stehenden Rechtswohltat auch Gründe der Generalprävention nicht entgegenstehen, war der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben, ihr jedoch ansonsten ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E03242European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00064.81.0527.000Dokumentnummer
JJT_19810527_OGH0002_0100OS00064_8100000_000