Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ruiter-Birnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 sowie 15 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Angeklagten Anna A gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengerichtes vom 18. Dezember 1980, GZ. 19 Vr 1.179/79-59, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Melnizky, und der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Glatzl zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 1. Februar 1944 geborene Hausfrau Anna A und ihr Ehemann Johann A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 sowie 15 StGB. und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1, 2 und 3 StGB. schuldig erkannt;
Anna A wurde nach dem § 129 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Bei dieser Angeklagten wertete das Erstgericht als mildernd den Umstand, daß es teilweise beim Versuch (des Diebstahls) blieb, als erschwerend die einschlägigen - auch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen bedingenden - Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung der Diebstähle und einen raschen Rückfall. Die von der Angeklagten Anna A gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1981, GZ. 11 0s 73/81-6, zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Auch ihrer eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebenden Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Es kann nach der Fallgestaltung keine Rede davon sein, daß die Berufungswerberin eine 'völlig untergeordnete Rolle gespielt' und 'keinerlei aktive Tätigkeiten entwickelt' habe. Die Diebsfahrt der Berufungswerberin und ihres Ehemannes war nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen nämlich in Ausführung eines gemeinsamen Tatplanes unternommen worden, wobei der Angeklagten Anna A die Aufpasserfunktion zukam, die - wie hier - bei Einbrüchen in nur vorübergehend bewohnte Objekte von erheblicher Bedeutung sein kann. Diese Funktion wurde von ihr auch keineswegs völlig 'inaktiv' ausgeübt, verfolgte sie doch dabei das an einem der Tatobjekte zufällig vorbeigehende Ehepaar B.
Die Berufung vermag somit keine Milderungsgründe aufzuzeigen, die der Angeklagten Anna A noch zugute kommen könnten.
Die Berufungswerberin wurde am 7. August 1979 - mithin nicht einmal zwei Monate vor der Verübung der nunmehr abgeurteilten Delikte - aus einer wegen verschiedener Vermögensdelikten verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren entlassen. Sie wurde somit überaus rasch rückfällig. Es ist damit erforderlich, über sie eine höhere Strafe als die zuletzt verhängte auszumessen, zumal den nunmehr abgeurteilten strafbaren Handlungen angesichts des Wertes der Diebsbeute (beim vollendeten Einbruchsdiebstahl) und der Schadenshöhe (beim unbefugten Fahrzeuggebrauch) erhebliches Gewicht zukommt.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.
Anmerkung
E03172European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00073.81.0603.000Dokumentnummer
JJT_19810603_OGH0002_0110OS00073_8100000_000