TE OGH 1981/6/10 3Ob32/81 (3Ob31/81)

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Veröffentlicht am 10.06.1981
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Norm

ABGB §358
ABGB §1392
EO §§294 ff

Kopf

SZ 54/89

Spruch

Bei der sicherungsweisen Abtretung einer Forderung scheidet diese aus dem Vermögen des Abtretenden aus. Ein Gläubiger des Sicherungszedenten kann nur dessen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung der zedierten Forderung nach Wegfall des Sicherungszwecks gemäß §§ 294 ff. EO pfänden und sich überweisen lassen

OGH 10. Juni 1981, 3 Ob 31, 32/81 (LGZ Graz 5 R 1, 7/81; BG Leibnitz 2 C 3/80)

Text

Der beklagten Partei wurde zu E 1257/80, E 1302/80, E 1591/80 und E 2241/80 des Bezirksgerichtes Leibnitz zur Hereinbringung ihrer Forderungen von 76 008.40 S, 55 151 S, 47 022 S und 39 386 S jeweils die Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei M Baugesellschaft mbH gegen die Drittschuldnerin Ö-AG auf Grund von Arbeitsleistungen, Materialleistungen oder aus welchem Titel immer zustehenden Forderungen bewilligt. Die Pfändungen wurden am 26. Feber 1980, am 27. Feber 1980, am 6. März 1980 und in der Zeit zwischen 2. April 1980 und 16. April 1980 vollzogen.

Mit zwei zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen erhebt die klagende Partei gegen diese Exekutionen eine Widerspruchsklage gemäß § 37 EO mit der Begründung, ihr seien alle gepfändeten Forderungen zur Besicherung eines Kredites am 6. Dezember 1979 in Form eines Kreditvertrages samt Mantelabtretungsvertrages und in der Folge durch jeweils schriftliches Zessionsanbot der Firma M und schriftliche Annahme durch die klagende Partei abgetreten worden. Die Abtretung vom 6. Dezember 1979 habe sich insbesondere auch auf alle jene Forderungen bezogen, die aus der Geschäftsverbindung der verpflichteten Partei mit der Drittschuldnerin aus schon erteilten Aufträgen seitens der Drittschuldnerin schon bestimmbar gewesen sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagen. Sie wendete ein, daß die klagende Partei keine Klage nach § 37 EO erheben könne, weil ihr höchstens ein vorrangiges Befriedigungsrecht an den zugunsten der beklagten Partei gepfändeten Forderungen zustehen könne. Die klagende Partei sei zur Erhebung der Klage nicht legitimiert, weil es im Zuge des am 16. April 1980 über das Vermögen der M Baugesellschaft mbH eröffneten Konkursverfahrens zu einer Rückzession gekommen sei. Die von der klagenden Partei behauptete Generalzession sei gegenüber der beklagten Partei rechtsunwirksam, weil im Dezember 1979 oder Jänner 1980 nur Forderungen abgetreten werden hätten können, die schon entstanden und fällig gewesen seien. Die Exekution der beklagten Partei bezögen sich durchwegs auf Forderungen der verpflichteten Partei mit einem gegenüber den Zessionen der klagenden Partei jüngeren Datum.

Das Erstgericht traf im wesentlichen folgenden Tatsachenfeststellungen:

Am 6. Dezember 1979 wurden sämtliche Forderungen der M Baugesellschaft mbH an die klagende Partei abgetreten. Alle Rechnungen an die Ö-AG waren mit einem auf diese Abtretung hinweisenden Vermerk versehen. Die Ö-AG leistete daher alle Zahlungen immer an die klagende Partei. Am 6. Dezember 1979 sollten auch alle künftigen Forderungen der verpflichteten Partei gegen die Ö-AG abgetreten werden. Bisher steht nicht fest, in welcher Höhe solche abgetretenen Forderungen tatsächlich existent geworden sind. Im Konkursverfahren hat der Masseverwalter das Absonderungsrecht der klagenden Partei anerkannt. Zu einer Rückzession kam es nicht.

Auf Grund dieses Sachverhaltes war das Erstgericht der Auffassung, daß der Abtretungsvertrag vom 6. Dezember 1979 auch die künftigen Forderungen der verpflichteten Partei erfaßt habe. Im Hinblick auf die ausreichende Bestimmtheit und die Bekanntheit der beteiligten Personen und des Rechtsgrundes sei diese Abtretung künftiger Forderungen auch dann zulässig, wenn die genauen Beträge noch nicht festgestanden seien. Da die gepfändeten Forderungen der beklagten Partei als betreibender Partei schon überwiesen worden seien, sei die Widerspruchsklage zulässig. Die Aktivlegitimation der klagenden Partei sei zu bejahen. Das Erstgericht gab daher den beiden Widerspruchsklagen statt.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es teilte zwar die Ansicht des Erstgerichtes, daß auch künftige Forderungen Gegenstand der Abtretung sein könnten, daß die Abtretung durch die Anbringung des Zessionsvermerkes auf den einzelnen Rechnungen auch wirksam geworden sei und daß der klagenden Partei grundsätzlich das Recht einer Klage nach § 37 EO zustehe. Es stehe aber bisher nicht fest, ob hinsichtlich aller exekutiv gepfändeten Forderungen ein Zessionsvermerk vorhanden gewesen sei; die klagende Partei müsse auch genau spezifizieren, welche Arbeitsleistungen, Materiallieferungen usw. erbracht worden seien, wann die einzelnen ziffernmäßigen Beträge fällig geworden seien und wann die entsprechenden Rechnungen mit dem Zessionsvermerk bei der Ö-AG eingelangt seien. Es müsse auch geprüft werden, ob der Umfang der abgetretenen Forderungen betragsmäßig mit der von der beklagten Partei in ihren Exekutionen behaupteten Forderungen übereinstimme. Weil also die von der Rechtsprechung für das Wirksamwerden der nur sicherungsweisen Übertragung von Forderungen geforderte Einhaltung der für eine Pfandrechtsbegründung im Sinne des § 452 ABGB vorgeschriebenen Form noch nicht feststehe, sei die Sache noch nicht spruchreif.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rekurs im wesentlichen die Rechtsansicht, daß der klagenden Partei, selbst wenn es zu den behaupteten Abtretungen gekommen sein sollte, kein Recht zur Erhebung einer Widerspruchsklage nach § 37 EO zustehe. Sie könne vielmehr nur begehren, daß sie vor der beklagten Partei aus den gepfändeten Forderungen befriedigt werde. Die Klage nach § 37 EO würde nur dem Eigentümer einer Forderung zustehen, nicht aber demjenigen, dem nur ein Pfandrecht oder ein Sicherungsrecht, aber kein Vollrecht an der Forderung zustehe. Es könne ja ohne weiteres geschehen, daß die Forderungen der klagenden Partei inzwischen bezahlt würden, für welchen Fall der Rang der beklagten Partei nicht beseitigt werden dürfe. Die Sicherungsübereignung sei wie ein Pfandrecht zu behandeln und rechtfertige nicht die Klage nach § 37

EO.

Auch gegen eine Forderungsexekution kann die Widerspruchsklage gemäß § 37 EO erhoben werden, wenn die von der Exekution betroffene Forderung nicht dem Verpflichteten, sondern von vornherein einem Dritten zustand (EvBl. 1970/380 u.a.; Heller - Berger - Stix, 469; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht[2], 225, 226).

Es entspricht herrschender Ansicht, daß auch die sogenannte Sicherungszession, also die nur sicherungsweise erfolgte Übertragung von Forderungen nicht Verpfändung, sondern echte Zession ist, wenn auch in diesem Fall die für eine Pfandrechtsbegründung vorgeschriebene Form eingehalten werden muß (SZ 48/2; SZ 46/24 u. v. a.). Anders als bei der Verpfändung scheidet bei einer Abtretung die Forderung daher aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers (Überträgers) für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherungsabtretung aus und geht in das Vermögen des Übernehmers der überlassenen Forderung über. Dem bisherigen Gläubiger verbleibt bei der Sicherungsabtretung allerdings ein Anspruch auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist. Nur dieses Anwartschaftsrecht bildet weiterhin ein Vermögen des Sicherungszedenten (das z.B. im Sinne der Entscheidung SZ 45/21 den Vermögensgerichtsstand begrunden kann) und nur diesen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung der nur sicherungshalber abgetretenen Forderung kann ein Drittgläubiger des Sicherungszedenten gemäß §§ 294 ff. EO pfänden und sich überweisen lassen (Pale - Selbmann - Ulrich, Die Sicherungsabtretung von Rechten, QuHGZ 1967, Heft 3, 39; vgl. Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] II 216).

Es soll nicht verkannt werden, daß Frotz in seinem Gutachten zum IV. Österreichischen Juristentag (Band I, 256) unter ausdrücklichem Hinweis auf die gegenteilige herrschende Auffassung bei einer Einzelexekution anderer Gläubiger des Sicherungszedenten auf die sicherungshalber abgetretene Forderung nicht die Widerspruchsklage nach § 37 EO, sondern im Sinne der von der beklagten Partei vertretenen Ansicht nur die Klage auf vorzugweise Befriedigung (analog § 258 EO) für sachgerecht hält. Nach Ansicht des erkennenden Senates wird aber dadurch doch der Unterschied zwischen dem "Eigentum" an einer Forderung im Sinne des § 353 ABGB - oder nach neuerem Sprachgebrauch der sogenannten vollen Zuständigkeit eines Rechtes (vgl. Klang in Klang[2] II, 130, 131) - und dem nur beschränkten dinglichem Recht des Pfandrechtes im Sinne des § 447 ABGB nicht entsprechend berücksichtigt, mag auch der wirtschaftliche Zweck der Sicherungsabtretung und der Verpfändung einer Forderung weitgehend ident sein (vgl. zur Bedeutung des Unterschiedes für die Sicherheit des Kreditgebers Schinnerer - Avancini a.a.O., 213). Die Entscheidung JBl. 1981, 37 betraf den Sonderfall, daß die Sicherungszession gar nicht wirksam geworden war, und kann daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

Auch § 10 Abs. 3 KO steht der Klage nach § 37 EO nicht entgegen. Zwar ist im Konkurs die nur sicherungsweise Abtretung einer Forderung wie die Verpfändung einer Forderung zu behandeln und begrundet keinen Aussonderungs- sondern nur einen Absonderungsanspruch (vgl. HS 7257/38; SZ 38/190 u. a.). Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Sicherungszedenten wird aber die Rechtsstellung des Sicherungszessionars nicht schlechthin auf die eines Absonderungsgläubigers eingeschränkt; dies gilt vielmehr nur im Verhältnis zum Gemeinschuldner, d. h. wenn es um die Frage der Einbeziehung der Forderung in die Konkursmasse und die konkursmäßige Verwertung der sicherungshalber abgetretenen Forderung geht. Im Verhältnis zu mitberechtigten Dritten behält jedoch der Sicherungszessionar trotz des Konkurses über das Vermögen des Sicherungszedenten die einem Sicherungszessionar auch sonst zustehenden Rechte und ist daher nach wie vor zur Exszindierung berechtigt, wenn die Forderung außerhalb des Konkursverfahrens im Wege eines reinen Exekutionsverfahrens verwertet werden soll (vgl. dazu Heller - Berger - Stix, 462; Petschek - Reimer - Schiemer, 285; Bartsch - Pollak II, 163; SZ 9/279 = RSpr. 1928 Nr. 42 mit zustimmender Glosse von Ohmeyer, 3 Ob 27/80).

Der von der Rekurswerberin nicht bekämpften Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Sache nicht spruchreif sei, weil noch nicht bei allen Rechnungen der Ö-AG geklärt sei, ob sie einen Zessionsvermerk enthalten hatten, und bisher nicht feststehe, welche Forderungen von der erfolgten Globalabtretung im einzelnen wirklich erfaßt wurden, kann der OGH nicht entgegentreten, weil das Tatfragen betrifft. Angefügt sei nur, daß hinsichtlich der Exekution E 2241/81 geklärt werden muß, ob das Zahlungsverbot an die Drittschuldnerin vor oder nach Konkurseröffnung zugestellt wurde. Gemäß § 10 KO konnte nämlich ab dem Tage der Konkurseröffnung kein richterliches Pfandrecht mehr erworben werden und mangels wirksam entstandenen Pfandrechtes wäre die Bekämpfung der Exekution E 2241/81 mangels gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig.

Anmerkung

Z54089

Schlagworte

Abtretung, sicherungsweise, Exekutionsführung auf abgetretene Forderung, Sicherungszession, Exekutionsführung auf zedierte Forderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0030OB00032.81.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19810610_OGH0002_0030OB00032_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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