TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/18 2005/04/0031

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §18 Abs1;
GewO 1994 §94 Z5;
GewO 1994 §99 Abs1;
ZugangsvoraussetzungV Baumeister 2003;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Baukoordination Ing. P Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42/Hauptstraße 35, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. März 2004, WST1-B- 0413, betreffend Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. März 2004 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von der beschwerdeführenden Partei angemeldeten Gewerbes "örtliche Bauaufsicht und Baustellenkoordination" sowie für die Bestellung des Dipl. Ing. A zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei die Gewerbeausübung untersagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Dipl. Ing. A habe nach Abschluss des Architekturstudiums keine fachliche ausführende Tätigkeit im Sinne der Baumeister-Verordnung 2003 ausgeübt. Er erbringe daher den Befähigungsnachweis für das Baugewerbe mit planenden und leitenden Tätigkeiten nicht; eine Feststellung der individuellen Befähigung komme vorliegendenfalls nicht in Betracht.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, B 683/04, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Ausübung des angemeldeten Gewerbes verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die Auffassung der belangten Behörde, es sei die erforderliche fachliche Tätigkeit des Dipl. Ing. A nicht nachgewiesen worden, weil in den vorliegenden Zeugnissen ausschließlich planende Tätigkeiten und Bauaufsicht attestiert würden, nicht aber ausführende Tätigkeiten, sei rechtswidrig, weil das Erfordernis praktischer Erfahrung durch jede einschlägige Tätigkeit erfüllt werden könne.

Gemäß § 99 Abs. 1 GewO 1994 ist der Baumeister (§ 94 Z. 5) unter anderem berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen (Z. 1) sowie Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten (Z. 2).

Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 kann gemäß § 99 Abs. 3 GewO 1994 nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet die Annahme der belangten Behörde, das von ihr angemeldete Gewerbe beinhalte Baumeistertätigkeiten im Sinne des § 99 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994, nicht. Daher zählt zu den Zugangsvoraussetzungen zum von ihr angemeldeten Gewerbe die Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994, d.h. die Erfüllung der Anforderungen der Baumeister-Verordnung 2003. Demnach ist aufgrund des abgeschlossenen Studiums des von der beschwerdeführenden Partei bestellten gewerblichen Geschäftsführers eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, die sowohl Planungs- als auch ausführende Tätigkeiten zu umfassen hat, gefordert, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Auffassung der belangten Behörde, es müssten im Sinne der Baumeister-Verordnung 2003 nicht nur planende, sondern auch ausführende fachliche Tätigkeiten nachgewiesen werden, nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Dass in Ansehung des von der beschwerdeführenden Partei bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführers - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - solche Nachweise vorgelegt worden wären, behauptet die Beschwerde selbst nicht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040031.X00

Im RIS seit

17.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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