Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ruiter-Birnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Muammer A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19.März 1981, GZ. 13 a Vr 2.385/80-15, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Puchner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stäger, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 202 Abs 1 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB. unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Hiebei wertete es als erschwerend keinen Umstand, wogegen es als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel des Angeklagten in Betracht zog.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.
Durch die ungewÄhnlich brutale Vorgangsweise des Angeklagten erlitt dessen Opfer nach den erstgerichtlichen Konstatierungen (S. 73) eine Reihe von nicht unerheblichen - wenn auch leichtgradigen - Verletzungen. Da diese neben dem Verbrechen nach § 202 StGB. nicht gesondert anzulasten sind (LSK 1976/59), fallen sie bei der Strafbemessung als erschwerend ins Gewicht. Angesichts dessen und des überdurchschnittlich hohen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat kam - bei einem bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz - eine Reduzierung der Strafe nicht in Betracht, weshalb der unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03206European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00078.81.0623.000Dokumentnummer
JJT_19810623_OGH0002_0090OS00078_8100000_000