TE OGH 1981/7/9 13Os36/81

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Veröffentlicht am 09.07.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1981 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mischer als Schriftführers in der Strafsache gegen Boris A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 StGB. über die von den Angeklagten Boris A, Dragoslav B und Zoran C gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 26.September 1980, GZ. 2 e Vr 1601/80-125, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Strohal, Dr. Grois und Dr. Doczekal und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Boris A und Dragoslav B wird Folge gegeben und es werden die über sie verhängten Freiheitsstrafen unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. November 1980, GZ. 20 n Vr 1602/80-233, bei Boris A auf 3 (drei) Jahre und bei Dragoslav B auf 2 (zwei) Jahre (als Zusatzstrafen) herabgesetzt.

Der Berufung des Angeklagten Zoran C wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 17.April 1956 geborene Boris A, der am 21.Mai 1953 geborene Dragoslav B und der am 3.August 1945 geborene Zoran C - beschäftigungslose jugoslawische Staatsangehörige - des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen drangen die Angeklagten A und C zwischen dem 2. und 3.Juni 1979 nach Aufbrechen eines Zylinderschlosses in das Uhrengeschäft der Firma D & Co. KG. in Wien ein und stahlen daraus Uhren und Schmuck im Gesamtwert von 650.000 S (Urteilsfaktum I 1). Auf die gleiche Weise erbeuteten diese beiden Angeklagten am 5.Juni 1979

aus dem Geschäft des Johann E in Baden Uhren und Schmuck im Gesamtwert von 900.000 S (Urteilsfaktum I 2).

Am 15.Juli 1979 drangen die Angeklagten A, B und C nach gewaltsamem Abdrehen des Zylinderschlosses in das Geschäft des Wolfgang F in Wien ein und stahlen dort Uhren und Schmuck im Gesamtwert von 300.000 S (Urteilsfaktum II).

Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, in denen vom Angeklagten A die Nichtigkeitsgründe der Z. 4

und 5, vom Angeklagten B die der Z. 5 und 9 lit a und vom Angeklagten C jene der Z. 4, 5 und 9

lit a des § 281 Abs 1 StPO. angerufen werden.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Boris A:

Für eine erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO. wegen der Nichtdurchführung von Beweisen mangelt es der Verfahrensrüge dieses Angeklagten schon an der formellen Voraussetzung eines von ihm gestellten bezüglichen Antrags: Beweisanträge auf zeugenschaftliche Vernehmung des Zoran G und Slobodan H sind ausschließlich vom Angeklagten C, und nicht auch vom Angeklagten A gestellt worden, der zudem durch diese Beweisaufnahmen nur die Annahme einer Tatbeteiligung des vorerwähnten Mitangeklagten, nicht aber auch die seiner eigenen Täterschaft widerlegen könnte. Eine Vernehmung der Spilenka I (richtig: Spomenka J) als Zeugin wurde vom Angeklagten A gleichfalls nicht begehrt.

Ebensowenig durchzudringen vermag dieser Beschwerdeführer mit seiner Mängelrüge, das Schöffengericht habe sich nicht mit allen (wesentlichen) Beweisergebnissen auseinandergesetzt und für seine Feststellungen eine nur unzureichende Begründung gegeben. Das Erstgericht begründet die Schuldsprüche des Angeklagten A im wesentlichen damit, daß beim Einbruchsdiebstahl im Uhrengeschäft der Firma D & Co. KG.

am Tatort Schuhabdruckspuren objektiviert worden sind, die dem Sohlenmuster und der Markenaufschrift eines im Kellerabteil der Stana K sichergestellten, dem Angeklagten A gehörigen Herrenschuhs entsprachen, daß ferner bei ihm eine aus diesem Einbruch stammende goldene Halskette gefunden worden ist, wobei die Version, es habe sich um ein ihm von Spomenka J übergebenes Andenken gehandelt, vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfen wird, und daß ein beträchtlicher Teil der Diebsbeute aus den (nach dem gleichen modus operandi durchgeführten) Geschäftseinbrüchen bei den Firmen D & Co. KG. in Wien und Johann E in Baden - wo drei Männer im Tatortbereich beobachtet wurden - welcher kurz vorher vom Angeklagten C und einem mit dem Angeklagten A identen 'Sok' dem Sulejma L angeboten worden war, bei Hanefija M sichergestellt worden ist. Bezüglich des Urteilsfaktums II stützt sich das Schöffengericht auf die belastenden Angaben des Dragan N vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter, deren Widerruf in der Hauptverhandlung es keine Glaubwürdigkeit beimaß, sowie auf die polizeilichen Angaben des Tatomir O (den die Täter um die Vermittlung von Käufern für die Diebsbeute ersuchten) und der Stana K (bei der im Zuge einer Hausdurchsuchung nach der Tat eine aus diesem Einbruchsdiebstahl stammende Kollektion von 200 Uhren aufgefunden wurde). Soweit der Angeklagte A diese vom Erstgericht zur Begründung der Annahme seiner Täterschaft herangezogenen Beweisumstände für nicht genügend beweiskräftig und für die Herstellung eines Schuldbeweises nicht geeignet hält, übersieht er, daß das Gericht die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen und über die Frage, ob darnach eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, letztlich nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (§ 258 Abs 2 StPO.). Das Beschwerdevorbringen, mit dem aufgezeigt werden soll, daß aus den Verfahrensergebnissen andere - für ihn günstigere - Schlußfolgerungen hätten gezogen werden müssen, stellt demnach nur einen unstatthaften Angriff auf die (mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehende) Beweiswürdigung des Schöffensenats dar.

Das Erstgericht hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Behauptung des Angeklagten A, er sei am 5.

oder 6.Juni 1979 nach Genf gefahren und von dort erst am 11.Juli 1979 zurückgekehrt, in den Entscheidungsgründen befaßt (vgl. Band II, S. 374). Der Beschwerdeeinwand, das Gericht habe in diesem Zusammenhang wesentliche Verfahrensergebnisse unerörtert gelassen, versagt, weil nach der - zudem als bedenklich abgelehnten - Aussage des Zeugen Alen P die gemeinsame Abreise nach Genf per Auto am 4. oder 5.Juni 1979 erfolgt sein soll, was eine Täterschaft des Angeklagten A bei dem in den Mittagsstunden des 5.Juni 1979 verübten Diebstahl im Geschäft des Johann E nicht ausschlässe, im übrigen aber dem Umstand, daß sich der Angeklagte A zeitweise in Genf aufgehalten hat und dann - jedenfalls noch vor dem 15.Juli 1979 (dem Zeitpunkt des Einbruchsdiebstahls laut Punkt II des Urteilssatzes) - per Bahn (mit der in seinen Depositen erliegenden Eisenbahnkarte) nach Österreich zurückgekehrt ist, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.

Der Beschwerde des Angeklagten A muß demnach ein Erfolg versagt bleiben.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dragoslav B:

Zu Unrecht bezeichnet dieser Beschwerdeführer das Urteil in dem ihn betreffenden Ausspruch über entscheidende Tatsachen deshalb als unzureichend begründet, weil das Erstgericht die Annahme seiner Täterschaft nur auf die - in der Hauptverhandlung widerrufenen - Angaben des Dragan N vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter, sowie darauf stütze, daß anläßlich seiner Verhaftung in seiner Lederjacke eine aus dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Wolfgang F stammende Weckeruhr und ein auf den Tatort Johannesgasse hindeutender Zettel vorgefunden wurde. Wenn der Schöffensenat der auch den Angeklagten B belastenden Darstellung des Dragan N im Vorverfahren Glauben geschenkt und auf Grund der gesamten Verfahrensergebnisse - unter Berücksichtigung der Angaben der Stana K (S. 181, 435/I) -

die Überzeugung gewonnen hat, daß dieser Angeklagte gleichfalls der Beteiligung an dem Einbruchsdiebstahl im Uhrengeschäft des Wolfgang F (als Mittäter) überführt sei, so stellt dies abermals einen Akt schlüssiger Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Das Gericht war hiebei nicht gehalten, auch die - bloß hypothetische - Möglichkeit in Betracht zu ziehen und ausdrücklich zu erörtern, einer der Mitangeklagten oder sonstigen Tatbeteiligten könnte die im Besitz des Angeklagten B vorgefundenen Gegenstände (Weckeruhr, Zettel mit der Aufschrift 'Joxanesgasse') in dem Bemühen, das Diebsgut vor den völlig unerwartet einschreitenden Sicherheitsbeamten zu verbergen, in dessen Lederjacke praktiziert haben. Ebenso war es dem Gericht nicht verwehrt, im Rahmen seiner Beweiswürdigung unterstützend auf das auffällige Verhalten dieses Angeklagten, als in der Hauptverhandlung die - auf Antrag seines Verteidigers geladene - Lilijana Q als Zeugin vernommen werden sollte, und auf sein Auftreten unter einem falschen Namen oder mit einem falschen Paß hinzuweisen. Das Beschwerdevorbringen des Angeklagten B zur Mängelrüge ergibt sohin nach keiner Richtung hin den Nachweis eines formellen Begründungsmangels im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. In Ausführung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. macht der Angeklagte B geltend, das Erstgericht hätte, da die Qualifikation des § 127 Abs 2 Z. 1 StGB. durch die getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht gedeckt sei, den Beuteanteil jedes Angeklagten ermitteln und feststellen müssen, wer von den Angeklagten die einzelnen Deliktshandlungen gesetzt hat. Auch die Rechtsrüge hält jedoch einer Überprüfung nicht stand. Ausgehend von der Konstatierung, daß die Angeklagten am 15.Juli 1979 nach gewaltsamem Abdrehen eines Zylinderschlosses - gemeinsam - in das Geschäft des Wolfgang F in Wien eingedrungen sind und dort Uhren und Schmuck im Gesamtwert von 300.000 S gestohlen haben, mithin bewußt und gewollt bei der Tatausführung unmittelbar zusammengewirkt haben, bejahte das Erstgericht zu Recht eine Tatbegehung in Gesellschaft von Beteiligten. Waren die Angeklagten aber zur Erreichung ihres gemeinsamen Ziels in der Ausführungsphase (am Tatort) tätig, so hat jeder von ihnen den gesamten in ihrem (gemeinsamen) Vorsatz gelegenen Deliktserfolg zu verantworten, ohne daß es näherer Feststellungen bedurft hätte, welchen Tatbeitrag jeder einzelne Beteiligte erbracht hat (LSK 1976/244 u.a.), zumal eine Deliktsverwirklichung durch die Angeklagten ohne einverständliches Zusammenwirken (in Form einer bloßen Nebentäterschaft) nach Lage des Falles nicht in Betracht kam. Daß es dem Gericht bei der gegebenen Beweislage unmöglich war, alle Einzelheiten der Tatverübung und der Rolle jedes Angeklagten bei der gemeinsamen Ausführung des Einbruchsdiebstahls festzustellen, vermag einen Feststellungsmangel im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrunds nicht zu begründen.

Die Beschwerde des Angeklagten B erweist sich daher gleichfalls als unzutreffend.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran C:

Als Verfahrensmangel rügt dieser Angeklagte die Abweisung der in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger gestellten Anträge (S. 361/II) auf (1.) Vernehmung der in Jugoslawien wohnhaften Zeugen Zoran G, Radojko R und Slobodan H (sinngemäß) zum Beweise dafür, daß er erst am 11.Juni 1979 von Belgrad abreiste und von den Genannten zum Bahnhof gebracht wurde und (2.) Durchführung von Erhebungen beim Polizeikommissariat Meidling darüber, daß er den Verlust seines Reisepasses bei dieser Dienststelle meldete.

Die Verfahrensrüge ist nicht begründet.

Was den erstangeführten Beweisantrag betrifft, so kann der vom Erstgericht gegebenen Begründung, daß diese Zeugen bei ihrer Vernehmung bemüht sein würden, für den Angeklagten (und damit unrichtig) auszusagen und diesen Angaben daher von vorneherein kein Beweiswert zukomme, allerdings nicht gefolgt werden. Es besteht jedoch denkfolgerichtig kein Grund zur Annahme, daß die Aussage der beantragten Zeugen den Beschwerdeführer hätte entlasten können. Denn durch das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis der Beweisaufnahme konnte keinesfalls dargetan werden, daß er für den Einbruchsdiebstahl am 2. oder 3.Juni 1979 in Wien und am 5.Juni 1979 in Baden als Täter nicht in Frage kommen kann, weil immer noch die Möglichkeit offen bleibt, daß er nach diesen Taten kurzfristig nach Belgrad zurückkehrte und am 11.Juni 1979 wieder abreiste. Der Verantwortung des Angeklagten, er habe den Verlust seines Reisepasses (bei der Polizei) angezeigt, hat das Schöffengericht Glauben geschenkt (S. 377 f./II), in diesem Vorgang allerdings ein 'Verschleierungsmanäver' erblickt. Damit wurde das, was nach dem bei der Antragstellung in der Hauptverhandlung angegebenen Beweisthema durch die begehrte Beweisaufnahme dargetan werden sollte, vom Erstgericht im Sinne des Antragstellers als erwiesen angenommen, sodaß auch durch die Abweisung des zweitangeführten Beweisantrags kein Verfahrensmangel verwirklicht wurde.

Soweit die Mängelrüge auf die (leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers verweist und behauptet, er habe die Straftaten zu Punkt I 1 und 2 des Urteilssatzes deshalb nicht begangen, weil er Jugoslawien erst am 11.Juni 1979 verlassen habe, womit sie den Beweiswert der (den Beschwerdeführer belastenden) Aussagen der Zeugen Dragan N (vor Polizei und Untersuchungsrichter) und der Stana K bekämpft und die Verfahrensergebnisse in einem für den Angeklagten günstigeren Sinn anders als das Erstgericht zu deuten versucht, verkennt sie grundsätzlich das Wesen des angerufenen Nichtigkeitsgrunds und die dem Gericht durch § 258 Abs 2 StPO. eingeräumten Befugnis in freier Beweiswürdigung, aber auch den Umfang der Begründungspflicht von Urteilen gemäß § 270 Abs 2 Z. 5 StPO.

Diese Ausführungen erschöpfen sich daher bloß in einem unzulässigen

Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

In Ausführung seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.) bestreitet der Beschwerdeführer nur die Richtigkeit der aus den Beweisergebnissen abgeleiteten tatsächlichen Schlußfolgerungen und bringt damit den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf anzuwendenden Strafbestimmungen (gesetzmäßig) dargetan werden kann, nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung.

Auch diese Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten jeweils nach § 128 Abs 2 StGB. zu Freiheitsstrafen, und zwar Boris A und Dragoslav B zu je fünf Jahren, Zoran C zu einer solchen von sechs Jahren, in deren Bemessung es als mildernd die teilweise Zustandebringung der Diebsbeute, als erschwerend hingegen die Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, die Wiederholung der Taten und die erhebliche Überschreitung der Wertgrenze von 100.000 S erachtete.

Zu den Berufung der Angeklagten Boris A und Dragoslav B:

Bei einer gemeinsamen Aburteilung der gegenständlichen strafbaren Handlungen mit dem (am 11.Juli 1979 begangenen) Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB. und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. (begangen am 15.Juli 1979), derentwegen diese Angeklagten mit dem Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11.November 1980, GZ. 20 n Vr 1602/80-233, (rechtskräftig seit 24.März 1981) zu sechs Jahren (Boris A) und sieben Jahren (Dragoslav B) Freiheitsstrafe verurteilt wurden, wäre hinsichtlich beider Angeklagter eine derartige Strafe in der Dauer von jeweils neun Jahren ihrer Schuld und dem Unrechtsgehalt der Taten gerecht geworden, wobei beim Angeklagten B auch berücksichtigt wurde, daß er nur bei einem Einbruchsdiebstahl (Faktum II des Urteilssatzes) beteiligt war. Diese Strafe nimmt auch auf die Täterpersönlichkeit und das Vorleben der beiden Angeklagten entsprechend Bedacht. Demgemäß waren die im vorliegenden Verfahren ausgemessenen Freiheitsstrafen bei Boris A auf drei Jahre, bei Dragoslav B auf zwei Jahre herabzusetzen.

Zur Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 31 StGB. ist im gegebenen Zusammenhang anzuführen, daß (auch) auf ein nach dem hier angefochtenen ergangenen Straferkenntnis Bedacht zu nehmen ist, weil die gegenständlichen Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon gemeinsam mit jenen hätten abgeurteilt werden können, worauf es nach dem § 31

StGB. allein ankommt (siehe dazu 9 Os 63/75, 9 Os 81/75, 9 Os 22/76, 10 Os 174/78 und 13 Os 162/79).

Zur Berufung des Zoran C:

Die Vorstrafen dieses Angeklagten weisen in Verbindung mit der offenbaren Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen auf einen tiefgreifenden Mangel an Verbundenheit dieses Angeklagten mit den rechtlich geschützten Werten hin. Wird weiters berücksichtigt, daß die strafbestimmende Schuld wesentlich durch das (von ihr erfaßte) Gewicht der Tat und damit durch die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert wird (§ 32 Abs 3 StGB.), so kann die verhängte Freiheitsstrafe im Hinblick auf das Ausmaß des Diebstahlsschadens keinesfalls als überhöht bezeichnet werden. Für eine Herabsetzung der Strafe bestand sohin kein Anlaß.

Anmerkung

E03240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00036.81.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19810709_OGH0002_0130OS00036_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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