TE Vfgh Beschluss 2001/6/27 G124/01 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
PensionsreformG 2000
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von mit Erkenntnis des VfGH aufgehobenen Bestimmungen des Bundesbahn-PensionsG und des BundesbahnG 1992 idF des PensionsreformG 2000 mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes und auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen des BundesbahnG 1992 sowie der Neuregelung des Todesfall- und Bestattungskostenbeitrags im Bundesbahn-PensionsG mangels Darlegung einer aktuellen Betroffenheit der Rechtssphäre des Antragstellers

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einem auf Art140 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 8. März 2001 eingelangten Antrag begehrt der Einschreiter mit nähere Begründung die Aufhebung der §§39 und 62 Abs5 Bundesbahn-PensionsG, idF des Art64 des BudgetbegleitG 2001, BGBl. I 142/2000, der §1 Abs1, §2 Abs1 Z3, sowie Abs2 Z5 und der §§37 und 56 Bundesbahn-PensionsG, idF des Art13 des PensionsreformG 2000, BGBl. I 95, des §21 Abs3a, 3b, 3c und 4b BundesbahnG 1992, idF des Art14 des PensionsreformG 2000, BGBl. I 95, des §21 Abs3 und 4 BundesbahnG 1992, idF des ArtIII des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997, BGBl. I 15/1998, sowie des §21 Abs3 BundesbahnG 1992, idF des Art93 des StrukturanpassungsG 1996, BGBl. 201.

2. Die bekämpften Bestimmungen lauten wie folgt:

2.1. §§39 und 62 Abs5 Bundesbahn-PensionsG, idF des Art64 des BudgetbegleitG 2001:

"§39. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung nach §118 Abs5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54."

"§62. ...

(5) Ansprüche auf Todesfall- und Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Falle des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

2.2. §1 Abs1 Bundesbahn-PensionsG, idF des Art13 des PensionsreformG 2000:

"§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die §67 Abs3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß §67 Abs7 oder 8 AVG übergeleitet wurden, sowie der gemäß §65 Abs3 Z5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2. die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die §67 Abs3 AVB gilt bzw. die gemäß §67 Abs7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß §65 Abs3 Z5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i.R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3. die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z1 bis 3 angeführten Personen.

..."

2.3. §2 Abs1 Z3 und Abs2 Z5 Bundesbahn-PensionsG, idF des Art13 des PensionsreformG 2000:

"§2 (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des §1 Abs1 Z1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen

...

3. frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben.

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des §1 Abs1 Z1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

...

5. wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe geschaffen werden kann."

2.4. §37 Bundesbahn-PensionsG, idF des Art13 des PensionsreformG 2000:

"§37. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§23 und 24 sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß §108 Abs5 und §108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor."

2.5. §56 Bundesbahn-PensionsG, idF des Art13 des PensionsreformG 2000:

"§56 (1) Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1. Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.

2. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pension gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension, der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchstens, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.

3. Vom Gesamteinkommen ruhen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist

a)

von den ersten 12 000 S 0%

b)

von den weiteren 6 000 S 30%

c)

von den weiteren 6 000 S 40% und

d)

von allen weiteren Beträgen 50%.

              4.              Der Ruhensbetrag darf

a)

weder 50% der Vollpension

b)

noch das Erwerbseinkommen überschreiten.

              5.              Die um den Ruhensbetrag gemäß Z3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.

(3) Mit Ablauf des Monates, in dem der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension."

2.6. Art14 Z1 des PensionsreformG 2000 (betreffend §21 Abs3 bis 5 BundesbahnG 1992) lautet auszugsweise wie folgt:

"An die Stelle des §21 Abs3 bis 5 treten folgende Bestimmungen:

'...

(3a) Der aktive Beamte hat

1. einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung

2. einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsvorsorge verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähige Zulage. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und dem ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.

(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I NR. 95/2000, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3% ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner 2003 von 4,8% zu leisten.

...

(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

..."

(Zufolge §25 Abs7 BundesbahnG, idF des PensionsreformG 2000, trat diese Neuregelung des §21 Abs3 bis 5 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.)

2.7. ArtIII Z3 und 4 des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997 (betreffend §21 Abs3 und 4 BundesbahnG ) lautet wie folgt:

"§21 (3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte bis zu einem Beitrag in Höhe von 30% des Aufwandes für Aktivbezüge für Bundesbahnbeamte. Er ist von den Österreichischen Bundesbahnen an den Bund zu leisten. Zusätzlich sind 3% bzw. 4% ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag von den aktiven Bundesbahnbeamten und den Ruhegenußempfängern zu leisten. Die Pensionsbeiträge der aktiven Bundesbahnbeamten verbleiben beim Unternehmen.

(4) Der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive beträgt mindestens 3%, ab 1. Juli 1999 4% zusätzlich zu dem Pensionssicherungsbeitrag von 10,25% nach dem ASVG. Der Pensionssicherungsbeitrag für Ruhegenußempfänger beträgt mindestens 3%, ab 1. Jänner 2000 3,25%, ab 1. Jänner 2001 3,5%, ab 1. Jänner 2002 3,75% und ab 1. Jänner 2003 4%."

(Zufolge §25 Abs4 BundesbahnG, idF des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997, trat diese Neuregelung des §21 Abs3 und 4 mit 1. Jänner 1998 in Kraft.)

2.8. Art93 Z6 des StrukturanpassungsG 1996 (betreffend §21 Abs3 BundesbahnG 1992) lautet wie folgt:

"Im §21 Abs3 lautet der zweite Satz:

'Dieser Beitrag beträgt 26 % des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte; zusätzlich 3 % ab 1. Juli 1996 bzw. 4 % ab 1. Juli 1999 sind von den Österreichischen Bundesbahnen von den Aktivbezügen und von den Ruhebezügen als weiterer Pensionsbeitrag für diese aktiven Bediensteten bzw. Pensionssicherungsbeitrag für die Ruhegenußempfänger durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenußempfänger zu leisten.'"

(Zu Folge §25 Abs3 BundesbahnG 1992, idF des StrukturanpassungsG 1997 trat diese Neuregelung des §21 Abs3 mit 1. Juli 1996 in Kraft).

3. Die Anträge sind nicht zulässig.

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinem Erkenntnis vom 16. März 2001, G150/00, §1 Abs1, §2 Abs1 Z3 sowie Abs2 Z5, §37 und §56 Bundesbahn-PensionsG, idF des PensionsreformG 2000, BGBl. I 95, sowie §21 Abs3a, 3b, 3c und 4b BundesbahnG 1992, idF des PensionsreformG 2000, BGBl. I 95, aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2001 in Kraft tritt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB. VfSlg. 12.633/1991) kann ein bereits aufgehobenes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. Auf Grund des oben zitierten Erkenntnisses sind §1 Abs1, §2 Abs1 Z3 sowie Abs2 Z5, §37 und §56 des BundesbahnpensionsG, idF des PensionsreformG sowie §21 Abs3a, 3b, 3c und 4b BundesbahnG 1992, idF des PensionsreformG 2000, BGBl. I 95 bis zum Ablauf der gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar.

Der vorliegende Antrag war daher, soweit er sich auf die Aufhebung der oben genannten Bestimmungen bezieht, mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Wie oben unter den Pkten. 2.6. und 2.7. dargestellt wurde, ist §21 Abs3 und 4 BundesbahnG 1992, idF des ArtIII des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997, wegen der mit 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Neufassung dieser Bestimmungen durch Art14 Z1 des PensionsreformG 2000 und §21 Abs3 BundesbahnG 1992, idF des StrukturanpassungsG 1996, wegen der mit 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Neufassung dieser Bestimmung durch ArtIII Z3 und 4 des EisenbahnrechtsG 1997, außer Kraft getreten. Soweit der Antragsteller also die Verfassungswidrigkeit des §21 Abs3 BundesbahnG 1992, idF des StrukturanpassungsG 1996, sowie des §21 Abs3 und 4 BundesbahnG 1992, idF des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997, behauptet, bekämpft er Bestimmungen in einer nicht mehr in Geltung stehenden Fassung. Wenngleich es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass auch bereits außer Kraft getretene Gesetzesvorschriften die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berühren, muss für die Betroffenheit im Antrag eine Begründung gegeben werden. Dies ist hier nicht geschehen. Daher war der Antrag auch in dieser Hinsicht zurückzuweisen (siehe VfSlg. 15.116/1998, S 346).

3.3. Aber auch hinsichtlich der die Neuregelung des Todesfall- und Bestattungskostenbeitrages betreffenden §§39 und 62 Abs5 des Bundesbahn-PensionsG, idF des BudgetbegleitG 2001, ist der Antrag unzulässig.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern a k t u e l l beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht.

In seinem Antrag hat es der Antragsteller aber unterlassen darzutun, warum die angegriffenen Bestimmungen der §§39 und 62 Abs5 Bundesbahn-PensionsG, idF des BudgetbegleitG 2001, aktuell in seine Rechtssphäre eingreifen (siehe zB VfGH 8.3.2000 G10/00). Sein diesbezüglicher Antrag war daher ebenfalls zurückzuweisen

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bundesbahnbedienstete, Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G124.2001

Dokumentnummer

JFT_09989373_01G00124_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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