TE OGH 1981/7/16 12Os112/81

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.1981
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Juli 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Garai als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl (Georg) A wegen des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SGG. und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 17.Oktober 1979, GZ. 23 Vr 2323/78-74, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 17. Oktober 1979, GZ. 23 Vr 2323/78-74, verletzt in seinem Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs 1 Z. 1 StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird gemäß § 292 StPO. in Verbindung mit § 288 Abs 2 Z. 3 StPO.

in seinem Ausspruch über die Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Karl (Georg) A die dort angeführte Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 (Z. 1) StGB. auch auf die über ihn verhängte Geldstrafe und Wertersatzstrafe (und die Ersatzfreiheitsstrafen) angerechnet wird.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 17.Oktober 1979, GZ. 23 Vr 2323/78-74, wurde u. a. der am 8.Mai 1957 geborene Karl (Georg) A des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SGG. (a.F.) und des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z. 2 SGG. (a.F.) schuldig erkannt und hiefür gemäß §§ 28 StGB., 6 Abs 1 SGG. (a.F.) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, ferner gemäß § 6 Abs 2 SGG. (a.F.) zu einer Geldstrafe von 140.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, und gemäß § 6 Abs 4 SGG. (a.F.) zu einer Wertersatzstrafe von 40.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 43 Abs 2 StGB. wurde Karl (Georg) A die über ihn verhängte zweijährige Freiheitsstrafe (nicht aber die vorerwähnte Geldstrafe und Wertersatzstrafe) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die von ihm in diesem Strafverfahren vom 30.November 1978, 20,30 Uhr, bis zum 21.März 1979, 11,00 Uhr, in Verwahrungs- und Untersuchungshaft zugebrachte Zeit wurde ihm laut diesem Urteil gemäß § 38 Abs 1 (Z. 1) StGB. (nur) auf die über ihn verhängte (und bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe (ersichtlich gemeint: für den Fall des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht) angerechnet.

Rechtliche Beurteilung

Der in diesem Urteil enthaltene Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 38 Abs 1 StGB. sind Vorhaftzeiten sowohl auf Freiheitsstrafen als auch auf Geldstrafen anzurechnen (SSt 45/32). Demnach wäre die von Karl (Georg) A in dem eingangs zitierten Strafverfahren des Landesgerichtes Linz zugebrachte Vorhaftzeit nicht nur auf die über ihn ausgesprochene, wenn auch bedingt nachgesehene zweijährige Freiheitsstrafe, sondern auch auf die ihm gemäß § 6 Abs 1 letzter Satz SGG. a.F. neben dieser (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe auferlegte Geldstrafe von 140.000 S, aber auch auf die über ihn gemäß § 6 Abs 4 SGG.

a. F. verhängte (den nicht vollziehbaren Verfall des Suchtgifts oder des Erlöses substituierende und dort ausdrücklich als Geldstrafe bezeichnete) Wertersatzstrafe von 40.000 S und auf die Ersatzfreiheitsstrafen anzurechnen gewesen; in concreto ist diese Anrechnung erst anläßlich des Vollzugs der betreffenden Strafen durchzuführen. Ein Vollzug der dem Karl (Georg) A bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist aber nach der Aktenlage mangels Widerrufs der bedingten Strafnachsicht nicht aktuell, sodaß sich derzeit die gemäß § 38 Abs 1 StGB. gebotene Anrechnung der Vorhaft des Genannten (im Ausmaß von über 3 1/2 Monaten) auch auf die Geld- und Wertersatzstrafe unter Berücksichtigung der hiefür für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen (von sechs und zwei Monaten) in einer entsprechenden Verkürzung der (nach dem Umrechnungsschlüssel beschwerlicheren) Geldstrafe (durch Abzug eines aliquoten, nach dem Verhältnis der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu jener der Geldstrafe zu berechnenden Betrages) auswirken würde. Das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 17. Oktober 1979, GZ. 23 Vr 2323/78-74, ist demnach in seinem Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft mit einem dem Verurteilten Karl (Georg) A auch konkret zum Nachteil gereichenden und den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs 1 StPO.

bewirkenden - eine Gesetzesverletzung darstellenden - Fehler behaftet, als die von diesem Verurteilten in diesem Strafverfahren in Haft zugebrachte Zeit nur auf die über ihn verhängte (und bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe und nicht auch auf die Geldstrafe und die Wertersatzstrafe angerechnet wurde. Auf Antrag der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E03245

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00112.81.0716.000

Dokumentnummer

JJT_19810716_OGH0002_0120OS00112_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten