Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 1981
unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Engelbert A wegen des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und c PornG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. September 1978, GZ. 25 Vr 2517/77-26, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hawlik, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Anzahl der Tagessätze auf 60 (sechzig) sowie die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 (dreißig) Tage herabgesetzt; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engelbert A des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und c PornG. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in seinem 'Sex-shop' in Linz in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften und Abbildungen zum Zweck der Verbreitung vorrätig hielt sowie anderen anbot und überließ, und zwar (1.) vom März 1977 bis zum 21. September 1977 insgesamt 20 Exemplare der Druckschrift 'Blue Climax No 6' und (2.) am 28. September 1977 ein Exemplar der Druckschrift 'Saugen - Erotik für Spezialisten'. Die (absolute) Unzüchtigkeit der im Schuldspruch bezeichneten Druckwerke leitete das Jugendschöffengericht unter anderem daraus ab, daß jene (im ersten Fall) auch pornographische Abbildungen lesbischer Unzucht und (im zweiten Fall) ebensolche Textstellen mit einer Beschreibung von Unzuchtsakten zwischen Kindern enthalten.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die rechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Druckwerke als (absolut) unzüchtig bekämpft, kommt keine Berechtigung zu.
Die pornographische, also auf sich selbst reduzierte, von natürlichen Zusammenhängen mit anderen Lebensäußerungen gelöste, anreißerisch verzerrte (vgl. EvBl 1979/231) Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht (Punkt 1.
des Schuldspruchs) ist nämlich, wie der Oberste Gerichtshof in einem
verstärkten Senat erkannt hat, generell und ohne Rücksicht auf den
angesprochenen Personenkreis unzüchtig; eine propagandistische
Wirkung im Sinn einer Massenbeeinflussung und die Eignung, eine zur
homosexuellen Unzucht anregende Wirkung zu erzielen, ist dazu nicht
erforderlich, eine (nach objektiven Kriterien zu beurteilende)
Werbekomponente jedoch bei Druckwerken (der hier aktuellen Art)
regelmäßig gegeben (12 0s 111/80 vom 24. November 1980 = ÖJZ-LSK
1981/32 =
RZ. 1981/20 = EvBl 1981/52).
Die inkriminierten Textstellen (Punkt 2. des Schuldspruchs) aber enthalten jedenfalls auch die (durchwegs) pornographische Darstellung intensiver gleichgeschlechtlicher Unzucht (zwischen Schwestern) - S. 196 lit a -
sowie von sexueller Betötigung unter Anwendung von (als solcher bereits strafgesetzwidriger) Gewalt (§ 99 StGB.) - S. 195 lit c, d; S. 196 lit d, e -, also schon deshalb absolut perhorreszierter Pornographie (EvBl 1977/186 =
verstärkter Senat, ÖJZ-LSK 1979/172 u.a.), sodaß der Beschwerdeeinwand, dem Text lasse sich nicht entnehmen, ob er tatsächlich von unmündigen Personen, also von 'Kindern' handle, als keinen entscheidenden Umstand betreffend einer Erörterung nicht bedarf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 37 Abs 1 StGB., § 1 Abs 2 PornG. unter Rücksichtnahme auf das am 18. April 1978 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Linz, AZ. 28 E Vr 2336/77, gemäß §§ 31, 40 StGB. zu einer Geldstrafe in der Höhe von hundertfünfzig Tagessätzen zu je hundertzwanzig S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu fünfundsiebzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
Dabei wertete es keinen Umstand als mildernd, die (obgleich nicht einschlägige) Vorstrafe des Angeklagten dagegen als erschwerend. Bei der Bemessung des Tagessatzes ging es von einem monatlichen (Netto-) Einkommen des Genannten in der Höhe von 8.000 S und von seiner Sorgepflicht für seine (ein gleich hohes Einkommen beziehende) Gattin sowie für zwei in Schul- bzw. Berufsausbildung stehende Kinder im Alter von 14 und 18 Jahren aus.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Geldstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu.
Da seine vorerwähnte Verurteilung durch das Landesgericht Linz - wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2) StGB. zu einer Geldstrafe in der Höhe von sechzig Tagessätzen zu je hundertsechzig S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu dreißig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe - gemäß §§ 31, 40 StGB. zu berücksichtigen war, hätte (dabei) richtigerweise nicht sie als (außerdem gar nicht einschlägige - vgl. dagegen § 33 Z. 2 StGB.) Vorstrafe, sondern das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art (§ 33 Z. 1 StGB.) als erschwerend gewertet werden sollen. Unter Bedacht darauf sowie auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) erweist sich eine Herabsetzung der vom Erstgericht festgesetzten Anzahl der Tagessätze auf sechzig (und damit der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf dreißig Tage - § 19 Abs 3 StGB.) in der Tat als gerechtfertigt. Insoweit war demnach der Berufung Folge zu geben.
Die vom Schöffengericht bemessene Höhe des Tagessatzes mit hundertzwanzig S dagegen entspricht durchaus seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (§ 19 Abs 2 StGB.); eine spätere Verschlechterung seiner finanziellen Situation kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs 4 StGB. zu einer Neubemessung Anlaß geben. Desgleichen kommt eine bedingte Nachsicht der über den Angeklagten verhängten (reduzierten) Geldstrafe im Interesse von deren spezialpräventiver Effizienz (§ 43 Abs 1 StGB.) nach Lage des Falles nicht in Betracht. In diesem Umfang war daher der Berufung nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E03279European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00162.8.0721.000Dokumentnummer
JJT_19810721_OGH0002_0100OS00162_8000000_000