Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juli 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Obauer, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mischer als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilhelm A wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 3, 128 Abs 2, 130, erster Fall, StGB. über die vom Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.April 1981, GZ. 2 c Vr 1608/81-9, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Krasser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate erhäht.
Mit seiner Berufung wegen des Strafausmaßes wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Wilhelm A des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 3, 128 Abs 2, 130, erster Fall, StGB., schuldig erkannt und nach § 128 Abs 2 StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Hiebei waren die zweifache Eignung der Taten zum Verbrechen des Diebstahls und der hohe Wert des gestohlenen Gutes erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis (das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug), die Sicherstellung des gräßten Teiles der Beute und der (zumindest bis zum Beginn der Diebstähle im Jahre 1975 geführte) ordentliche Lebenswandel mildernd.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 9. Juli 1981, GZ. 13 Os 96/81-5, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur noch über die Berufungen zu entscheiden war, wobei der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die bedingte Strafnachsicht begehrt, während der öffentliche Ankläger eine Straferhöhung anstrebt.
Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Da die strafbestimmende Schuld wesentlich durch das (von ihr erfaßte) Gewicht der Tat und damit durch die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert wird (Leukauf-Steininger, Komm.2, S. 318 und 319), fällt im vorliegenden Falle der Diebstahlsschaden in der Höhe von 1,868.000 S besonders ins Gewicht. Auf diesen Umstand hat das Erstgericht zu wenig Bedacht genommen und die Freiheitsstrafe daher zu gering ausgemessen. Erst die aus dem Spruch ersichtliche Strafe trägt den im § 32 StGB.
normierten Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung und entspricht dem Unrechtgehalt der Tat.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Nach der Art des kriminellen Verhaltens des Angeklagten liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB.
nicht vor. Außerdem stehen der bedingten Strafnachsicht nach Lage des Falles Erwägungen der Generalprävention entgegen. In diesem Punkte mußte die Berufung des Angeklagten erfolglos bleiben.
Anmerkung
E03289European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00096.81.0723.000Dokumentnummer
JJT_19810723_OGH0002_0130OS00096_8100000_000