Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 1981 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans Dieter A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Mai 1981, GZ 7 d Vr 3779/81-20, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Aigner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15. Februar 1946 geborene Invalidenrentner Hans Dieter A der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 (Punkt 3 des Urteilssatzes) schuldig erkannt: Ihm liegt nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche zur Last, am 1. April 1981 in Wien zu Punkt 1.): Johanna B unter gleichzeitigem Würgen am Hals mit Umbringen und ferner mit dem Ausdrücken einer (von ihm in der Hand gehaltenen, brennenden) Zigarette in ihren Augen, sohin mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung, gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
zu Punkt 2.): (unmittelbar nach dem zu Punkt 1.) angeführten Vorfall) Regina C (die Schwester der Johanna B) durch die Äußerung, falls sie Johanna B helfe, komme sie auch dran, sohin durch gefährliche Drohung, zur Unterlassung der Hilfeleistung zu nötigen versucht zu haben und zu Punkt 3.): Johanna B durch die unter Punkt
1.) bezeichneten Tätlichkeiten (Würgen am Hals), wodurch sie Kratzund Druckspuren an der Halsvorderseite erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Nur den unter Punkt 2 des urteilssatzes bezeichneten Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB, bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 (der Sache nach der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Ausführungen des Angeklagten zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO lassen nicht erkennen, worin er einen Nichtigkeit bewirkenden formalen Begründungsmangel erblickt. Durch die bloße Wiedergabe des Wortlautes der Aussagen der Zeugen Regina C und Johanna B in der Hauptverhandlung wird die Mängelrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Im übrigen aber finden die Feststellungen des Erstgerichtes über den Versuch des Angeklagten, Regina C durch die im Urteilsspruch bezeichnete Äußerung davon abzuhalten, der von ihm angegriffenen Johanna B Hilfe zu leisten, in der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers und in den als weitere Feststellungsgrundlage bezogenen Bekundungen der Zeugin B vor der Polizei Deckung und durch den Hinweis auf diese Angaben im Urteil ihre zureichende Begründung.
Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsrüge davon ausgeht, er habe zur Regina C lediglich gesagt, sie solle 'marschieren', sonst kriege sie auch eine, weicht er von den Urteilsfeststellungen ab, nach denen er Regina C drohte, sie komme ebnso dran wie ihre Schwester, die er würgte und mit dem Ausdrücken einer Zigarette in den Augen bedrohte. Insoweit ist demnach die Beschwerde gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Mit den weiteren Beschwerdeausführungen meint der Beschwerdeführer, daß im Urteilsfaktum 2 ein (absolut) untauglicher (und demnach nicht strafbarer) Versuch vorliege, weil Regina C seine auf sie gemünzte (gefährliche) Drohung gar nicht gehört habe. Die Annahme eines (strafbaren) Versuches der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB sei demnach rechtsirrig.
Auch dieser Einwand schlägt nicht durch.
Nach den Urteilsfeststellungen zielte der Angeklagte mit der hier in Rede stehenden, vom Erstgericht als gefährliche Drohung gewerteten Äußerung darauf ab, die am Tatort anwesende Regina C davon abzuhalten, ihrer Schwester zu Hilfe zu kommen (S 145, 148 und 149 d. A). Demzufolge sollte der Genannten die Äußerung nach seinem Vorhaben zur Kenntnis gelangen. Daß dies nach den weiteren Feststellungen im Ersturteil tatsächlich nicht der Fall war und Regina C die in ihrer Gegenwart geäußerte und von der damals in ihrer Gesellschaft befindlichen Schwester Johanna B auch vernommene Drohung des Angeklagten aus irgendwelchen Gründen nicht hörte, lag sohin außerhalb seiner Intentionen.
Nach Rechtsprechung und Lehre ist das Vergehen der Nötigung als Erfolgsdelikt erst vollendet, wenn der Täter sein Ziel, einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, auch tatsächlich erreicht hat (ÖJZ-LSK 1976/9, Leukauf-Steininger2 702), verfehlt der Täter dieses Ziel, etwa weil der Bedrohte seine Äußerung nicht wahrnahm, kommt Versuch in Betracht; ein solcher ist, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, vorliegend gegeben; stellt doch das Tatverhalten des Angeklagten bereits eine Ausführungshandlung zu der von ihm angestrebten Nötigung dar (§ 15 Abs 2 StGB).
Die Annahme eines absolut untauglichen und deshalb seine Straflosigkeit bewirkenden Versuchs dieses Delikts scheidet hier unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die in Rede stehende (auf Regina C gemünzte) Äußerung des Beschwerdeführers gefallen ist, aus;
wurde sie doch von der neben der Adressatin befindlichen Johanna B vernommen, sodaß keinesfalls gesagt werden kann, daß die Deliktsvollendung nach der Art der Handlung unter keinen (wie immer gearteten) Umständen möglich gewesen wäre (§ 15 Abs 3 StGB). Die vom Angeklagten gleichfalls in Zweifel gezogene objektive Eignung seiner als Mittel der (von ihm angestrebten) Nötigung eingesetzten und für Regina C bestimmten Äußerung, ihr dadurch begründete Besorgnisse einzuflässen, ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zu bejahen;
es hätte nämlich die Bedrohte, wäre ihr die Äußerung zur Kenntnis gelangt, bei unbefangener Betrachtung der Situation eine Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten und den Eindruck gewinnen können, der Angeklagte sei willens und in der Lage, die (von ihm mit seiner Drohung sinngemäß) in Aussicht gestellten nachteiligen Folgen zumindest in Form einer Körperverletzung auch tatsächlich herbeizuführen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Dieter A war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 107 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, den überaus raschen Rückfall und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, als mildernd ein 'überwiegendes' Geständnis des Angeklagten, den Umstand, daß es bei der Nötigung beim Versuch blieb und einen gewissen abnormen Geisteszustand des Angeklagten. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an.
Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe wurden, wie im Rechtsmittel eingeräumt
wurde, richtig und vollständig festgestellt.
Sie wurden nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes aber auch zutreffend gewürdigt. Gewiß ist der Geisteszustand des Angeklagten, wie aus dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen (ON 17) hervorgeht, durch intellektuelle Minderbefähigung und langjährigen Alkoholmißbrauch mit den dadurch ausgelösten Folgeerscheinungen gekennzeichnet, die eine Erklärung für eine herabgesetzte Hemmschwelle anläßlich der Begehung der nunmehr abgeurteilten Delikte bieten. Andererseits ist aber, wie in dem erwähnten Sachverständigengutachten auch hervorgehoben wird, gerade bei dieser Persönlichkeitsstruktur mit einer Wiederholung eines Aggressivverhaltens zu rechnen (S 119 d.A); dieser Umstand wieder nimmt dem Milderungsgrund der geminderten Hemmfähigkeit viel an Gewicht (vgl EvBl 1973/95 ua).
Dazu kommt noch, daß der Angeklagte seit der am 4. August 1977 erfolgten Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wiederholt straffällig geworden ist. Das nunmehrige Strafverfahren ist bereits das dritte, das während der Probezeit eingeleitet worden ist. Es bedarf damit aus dem Blickwinkel der Spezialprävention nun einer entsprechend empfindlichen Bestrafung; eine andere Reaktion der Strafverfolgungsbehörden vermag beim Angeklagten augenscheinlich keinen neuerliche Delinquenz verhindernden Effekt mehr auszuüben. Die vom Erstgericht verhängte Strafe erscheint somit vor allem aus diesen Erwägungen in ihrer Höhe zutreffend und notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03295European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00101.81.0811.000Dokumentnummer
JJT_19810811_OGH0002_0090OS00101_8100000_000