TE OGH 1981/8/11 9Os67/81

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Veröffentlicht am 11.08.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 1981

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter James A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. März 1981, GZ. 36 Vr 252/81-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Mag. Martin und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17. Mai 1950 geborene Koch und Kellner Peter James A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB.

und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last,

I) am 30. Juli 1980 in Innsbruck durch Versetzen eines Tritts gegen

das linke Schienbein den Franz B und am 17. November 1980 in Rinn durch Schläge mit einem Zaunpfahl und einem Kantholz gegen den Kopf sowie am 26. Jänner 1981 in Innsbruck durch Schläge seine Gattin Daniela A vorsätzlich am Körper verletzt, II) am 17. November 1980 in Rinn den Gendarmeriebeamten Revierinspektor Markus C, der im Begriff war, ihn festzunehmen, durch Stäße gegen Brust und Bauch sowie durch die Äußerung, wenn er jetzt könne, wie er wolle, würde er diesen fertigmachen, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht zu haben.

Von einem weiteren Anschuldigungspunkt wurde Peter James A gemäß § 259 Z. 3 StPO. (rechtskräftig) freigesprochen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10

des § 281 Abs 1 StPO., den Schuldspruch nur insoweit, als ihm Begehung des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Punkt II des Urteilssatzes) auch durch gefährliche Drohung angelastet wird. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, daß es sich nur um eine vom Gedanken, sich im Zaum zu haben und aus welchen Gründen immer nicht gegen den Beamten vorzugehen, getragene Unmutsäußerung gehandelt habe, die keinesfalls als ernsthafte gefährliche Bedrohung einer Amtsperson aufgefaßt werden könne. Der Sache nach bestreitet er damit die Ernstlichkeit der geäußerten Drohung und deren objektive Eignung, dem Bedrohten gegründete Besorgnisse einzufläßen.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge hält jedoch einer Überprüfung nicht stand. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte die inkriminierte Äußerung im Zuge des von ihm gegen seine Festnahme geleisteten tätlichen Widerstandes gemacht, um den Gendarmeriebeamten (auch hiedurch) zu veranlassen, von der ausgesprochenen Festnahme Abstand zu nehmen. Nach den Urteilsannahmen hatte der Angeklagte in der Folge diese Äußerung noch dadurch verdeutlicht, daß er seinen mit einer Metallschnalle versehenen Hosengürtel läste und hinter seinem Rücken verbarg, während sich der Gendarmeriebeamte kurz von ihm abgewandt hatte, und diesen erst über Aufforderung des Beamten, der von den Zeugen gewarnt worden war, wieder umschnallte (Seiten 114- 115, 118 d.A.).

Bei dieser Sachlage hat das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht die vom Angeklagten ausgesprochene drohende Äußerung als erstgemeint und in rechtlicher Hinsicht richtig als objektiv geeignet beurteilt, dem Gendarmeriebeamten im Zusammenhang mit den vorangegangenen Tätlichkeiten begründete Besorgnisse einzufläßen (Seiten 118 und 119 d. A.). Dem Beschwerdeführer wurde daher rechtsrichtig Tatbegehung auch durch gefährliche Drohung angelastet. Davon abgesehen handelt es sich beim Tatbestand des § 269 Abs 1 StGB. um einen alternativen Mischtatbestand; der Entfall einer der mehreren beispielsweise aufgezählten Begehungshandlungen - hier der Tatbegehung durch gefährliche Drohung - könnte daher die Verurteilung nicht hindern; denn es müßte der Schuldspruch auch bei Wegfall der bekämpften Begehungsweise aufrecht bleiben, sodaß für den Beschwerdeführer selbst bei einem solchen Wegfall nichts gewonnen wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter James A war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Es nahm bei der Ausmessung der Strafe das Zusammentreffen zweier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Angriffe gegen die körperliche Integrität trotz Einschreitens der Sicherheitsbehörden, den raschen Rückfall und die Begehung von Straftaten während eines anhängigen Strafverfahrens als erschwerend an; als mildernd wertete es hingegen den Umstand, daß das Vergehen nach § 269 Abs 1 StGB. beim Versuch geblieben ist. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und - dem Berufungsvorbringen zuwider - auch zutreffend gewürdigt. Davon, daß sich der Angeklagte zu sämtlichen Taten 'infolge einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung' hat hinreißen lassen, kann nach der Aktenlage keine Rede sein. Diesbezüglich ergibt sich vielmehr aus den Akten, daß der Angeklagte bei Begehung der Straftaten zumeist alkoholisiert und in diesem Zustand grundlos aggressiv war.

Daß der Angeklagte infolge des zur Tatzeit bestehenden alkoholisierten Zustandes in seiner Zurechnungsfähigkeit vermindert war, konnte nicht als mildernd gewertet werden, weil der Angeklagte die enthemmende Wirkung des Alkohols auf ihn nach den Urteilsannahmen kannte (S. 120 d.A.) und demnach die durch die Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß von berauschenden Mitteln den Umständen nach begründet (§ 35 StGB.).

Eine - tatsächlich aber nicht eingetretene - leichte Verletzung des Beamten könnte - anders als der Berufungswerber vermeint - keinen Milderungsgrund bilden. Sie würde allenfalls zur zusätzlichen Bestrafung des Angeklagten nach §§ 83, 84 Abs 2 Z. 4 StGB. führen. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen entspricht die vom Erstgericht ausgemessene Strafe dem ierschulden des Angeklagten und auch dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlungen.

Eine Herabsetzung des Strafmaßes kam demnach nicht in Betracht. Es ist aber auch das Begehren um bedingte Strafnachsicht nicht begründet. Gegen eine solche spricht nicht nur das Vorleben des Angeklagten, sondern auch die Schwere seiner Schuld, die in dem besonders brutalen Vorgehen gegenüber seiner Gattin bei dem Vorfall am 17. November 1980 ihren sichtbaren Ausdruck findet. Der Berufung war sohin zur Gänze ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00067.81.0811.000

Dokumentnummer

JJT_19810811_OGH0002_0090OS00067_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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