Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 1981 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Margit B und Gernot C sowie die Berufung des Angeklagten Klaus D gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 8. Oktober 1980, GZ 12 b Vr 746/80- 60, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers der Angeklagten Margit B, Dr. Hubalek, und des Verteidigers des Angeklagten Klaus D, Dr. Werner Posch, Verlesung der Rechtsmittelschrift des Angeklagten Gernot C, und Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Margit B, Gernot C und Klaus D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden ua die Angeklagten Margit B und Gernot C wie folgt schuldig erkannt:
I./ Margit B 1. des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und § 12 StGB, begangen a) durch Wegnahme einer Reihe von Gebrauchsgegenständen zum Nachteil der Emma E im Gesamtwert von 37.400 S in Gesellschaft des Peter A in der Zeit von September bis Oktober 1979 (Punkt A/I/1/h des Schuldspruches), b) durch Leistung eines sonstigen Tatbeitrages im Sinne des § 12 StGB zu zwei von Peter A und Heinz F, bzw Peter A und dem abgesondert verfolgten Erwin G zwischen Dezember 1979 und Mai 1980 zum Nachteil des Dr. Friedrich H verübten Einbruchsdiebstählen (sogenannter zweiter und dritter Angriff im Diebstahlsfall Punkt A/I/1/a des Schuldspruches), indem sie in beiden Fällen die Täter in einem PKW an den Tatort oder in dessen Nähe verbrachte und im ersten Fall die Täter samt der Beute auch von dort wieder abholte (Punkt B/ des Schuldspruches), 2. des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, begangen durch die im April 1980 mit Peter A und Klaus D bewirkte Einfuhr von etwa einem Kilogramm Cannabisharz aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich (Punkt C/1 des Schuldspruches) und 3. des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG, begangen durch den unbefugten Erwerb und Besitz von (weiterem) Cannabisharz unbekannter Menge seit dem Frühjahr 1979 (Punkt D/II/2 des Schuldspruches);
II./ Gernot C 1. des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, begangen a) durch Verkauf einer Teilmenge von ca 600 Gramm Cannabisharz aus der oben zu Punkt I/2 genannten, von Peter A, Klaus D und Margit B nach Österreich eingeführten Menge von 1 kg an einen Unbekannten (Punkt C/2/a des Schuldspruches), b) durch Überlassung weiterer 150 Gramm, hochwertigen marokkanischen Cannabisharzes an Peter A zu kommissionsweisem Verkauf (Punkt C/2/b des Schuldspruches), 2. der Vergehen nach § 16 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2, zweiter Qualifikationsfall, SuchtgiftG, begangen a) durch unberechtigten Erwerb und Besitz (weiterer) ca 1.000 Gramm Cannabisharz und von rund 750 Gramm Cannabiskraut seit 1977 (Punkt D/II/4 des Schuldspruches), b) durch Überlassung von Cannabisharz unbekannter Menge in der Zeit von 1977 bis Juni 1980 an die am 6. Juni 1958 geborene, hiezu nicht berechtigte, Sylvia I, welcher er dadurch auch nach der Vollendung seines und bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres vorsätzlich den Verbrauch dieses Suchtgiftes ermöglichte (Punkt D/I/2 des Schuldspruches), und 3. des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit b WaffenG, begangen durch unbefugten Besitz eines Schlagringes im Juni 1980 (Punkt E/ des Schuldspruches).
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Margit B:
Diese Angeklagte bekämpft das Urteil ausdrücklich nur in Ansehung des Schuldspruches wegen Diebstahls (Punkt B/ des Urteilssatzes), und zwar lediglich insoweit, als ihr angelastet wird, zu dem von Peter A und Erwin G zum Nachteil Dris. H verübten Diebstahl (dritter Angriff im Diebstahlsfaktum A/I/1/a des Urteilssatzes) beigetragen zu haben, und im Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (Punkt C/1 des Urteilssatzes).
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO macht die Beschwerdeführerin eine Unvollständigkeit der Begründung zu beiden bekämpften Schuldsprüchen geltend. Im Falle des Schuldspruches wegen ihrer Beteiligung am dritten diebischen Angriff im Faktum Punkt A/I/1/a habe das Erstgericht die Angaben des Mitangeklagten A, wonach sie nur einmal als 'Chauffeurin' bei den Einbruchsdiebstählen (gemeint beim zweiten zum Nachteil Dris. H von den Angeklagten A und F begangenen Diebstahl, in Ansehung dessen die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung zugab) fungierte, und ihre diese Darstellung bestätigende Verantwortung vor der Sicherheitsbehörde mit Stillschweigen übergangen und sich überdies mit Widersprüchen zwischen den Darstellungen des - an dem in Rede stehenden dritten Diebstahl in der Villa Dris. H beteiligten und abgesondert verfolgten - Zeugen G vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung zur Frage, ob die Beschwerdeführerin anläßlich der Fahrt in dem von ihr gelenkten PKW in die Nähe des Tatortes beauftragt war, den Zeugen und den Mitangeklagten A später wieder abzuholen, oder ob ihr nur gesagt worden sei, A und G würden spazieren gehen, nicht auseinandergesetzt.
Der behauptete Begründungsmangel liegt jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat nämlich, worauf im Ersturteil auch verwiesen wird, auf Vorhalt der Angaben des Zeugen G, wonach dieser und A vor Begehung des dritten in der Villa Dris. H verübten Einbruchsdiebstahls in einem von der Beschwerdeführerin gelenkten PKW in die Nähe des Tatortes gebracht worden waren, die Lenkung des PKW zur fraglichen Zeit ausdrücklich zugestanden (Band II/S. 207). Eine Befassung mit ihrer anderslautenden früheren Verantwortung und den sie entlastenden Angaben des Mitangeklagten A war daher entbehrlich.
Wenn das Erstgericht die weitere Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe, als sie A und G aussteigen ließ, angenommen, die beiden würden bloß spazieren gehen, für unglaubwürdig erachtete und im Einklang mit den Denkgesetzen und der forensischen Erfahrung aus ihrer, von ihr zugestandenen, Beteiligung an zwei früheren Einbruchsdiebstählen, insbesondere an einer schon zum Nachteil des Dr. H begangenen derartigen Tat, bei welcher sie Beförderungsdienste geleistet hatte, auf ihre Kenntnis vom neuerlichen diebischen Vorhaben ihrer Begleiter schloß, dann bedurfte es keiner weiteren Erörterung der relevierten früheren Angaben des Zeugen G (Band I/S. 312), zumal das Erstgericht im bekämpften Schuldspruchfall einen nach dem Willen der Täter von der Beschwerdeführerin auch durch Abholen ihrer Komplizen vom Tatort zu leistenden Tatbeitrag gar nicht als erwiesen angenommen hat (Band II/ S. 241).
Zum Schuldspruch wegen der ihr als Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG angelasteten Einfuhr eines Kilogramms Cannabisharz (Punkt C/1 des Urteilssatzes) erblickt die Beschwerdeführerin eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe darin, daß das Erstgericht bei seiner Feststellung, wonach (auch) die 'Absicht' der Beschwerdeführerin darauf gerichtet war, das nach Österreich eingeführte Suchtgift an einen noch nicht näher bestimmten Personenkreis gewinnbringend abzusetzen, Widersprüche in den Angaben des Mitangeklagten A, der zunächst deponierte, die Beschwerdeführerin habe, als sie ihn auf der Schmuggelfahrt begleitete, nicht gewußt, daß das Suchtgift weiterverkauft werden würde, während er diese Darstellung später dahin abänderte, daß die Beschwerdeführerin Kenntnis von dem mit dem Suchtgift beabsichtigten Geschäft gehabt habe, ebenso unberücksichtigt gelassen habe wie die die erstere Darstellung im wesentlichen bestätigenden Angaben des Mitangeklagten D; die Annahme, die Beschwerdeführerin sei aktiv an dem Suchtgiftschmuggel beteiligt gewesen, sei durch das Beweisergebnis nicht gedeckt.
Auch mit diesen Einwänden vermag die Mängelrüge nicht durchzudringen.
Zunächst kann aus den Aussagen des Klaus D sowohl vor der Sicherheitsbehörde als auch in der Hauptverhandlung (Band I/S. 265 ff, Band II/S. 212 ff), der Beschwerde zuwider, zur Frage der Kenntnis der Beschwerdeführerin von dem im Inland beabsichtigten Inverkehrsetzen des Suchtgiftes nichts konkretes gewonnen werden. Andererseits hat D in seinen verschiedenen Vernehmungen die Rolle der Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang keineswegs im Sinne einer gutgläubigen, bloßen Begleiterin beschrieben. Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe sich mit den relevierten, voneinander abweichenden Angaben des Mitangeklagten A nicht befaßt, steht im Widerspruch zum Urteilsinhalt. Denn das Gegenteil ist der Fall (vgl Band II/S. 244 f). Die Annahmen über das objektive Tatverhalten der Beschwerdeführerin, nämlich das Verbringen des Suchtgiftes über die Grenze zusammen mit D und dessen Überwachung, damit er sich an die getroffene Abmachung, mit A in Linz wieder zusammenzutreffen, halte und nicht etwa mit dem Suchtgift das Weite suche (Band II/ S. 242, 245), beruhen auf der Verantwortung der Beschwerdeführerin selbst (Band II/S. 210). Wenn das Erstgericht schon aus diesem Verhalten in subjektiver Beziehung nicht nur die Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Verwendungszweck des Suchtgiftes, sondern auch deren Vorsatz ('Absicht'), es in Österreich an einen nicht näher bestimmten Personenkreis mit Gewinn abzusetzen, wobei sie weder in der Lage noch willens war, die Gefahr einer weitgestreuten Verbreitung desselben zu verhindern (Band II/S. 243 bis 245, 248), ableitet, so steht dieser Schluß ebenso im Einklang mit den Denkgesetzen und der Gerichtserfahrung wie die diese Schlußfolgerung unterstützende Heranziehung der genannten, die Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht belastenden späteren Angaben des Mitangeklagten A, welche das Erstgericht in freier und mängelfreier Beweiswürdigung für glaubwürdiger als dessen die Beschwerdeführerin entlastende frühere Darstellung befunden hat.
Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO macht die Beschwerdeführerin schließlich Feststellungsmängel zum Schuldspruch Punkt C/1 wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG geltend.
Ihrer Ansicht nach wären, da das Erstgericht davon ausgehe, daß es sich bei den fiktiven Abnehmern des Suchtgiftes größtenteils um miteinander bekannte Süchtige und bei dem Suchtgift um solches 'schlechtester Qualität' gehandelt habe, Feststellungen darüber indiziert gewesen, ob es etwa für den Eigenbedarf eines begrenzten Personenkreises ausgereicht hätte. Ferner wären Feststellungen über den von den Haupttätern beabsichtigten Verteilungsmodus und über die Kenntnis der Beschwerdeführerin hievon sowie überhaupt darüber erforderlich gewesen, ob sich der Vorsatz der Beschwerdeführerin darauf erstreckte, daß das Suchtgift nach den konkreten Umständen der vorgesehenen Verteilung im Wege der Weiterverbreitung letzten Endes tatsächlich mindestens 30 bis 50 Verbrauchern zukommen hätte können.
Auch die Rechtsrüge versagt.
Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, beläuft sich die für
die Gemeingefahr im Sinne des § 12 Abs 1
SuchtgiftG wesentliche sogenannte (Mindest=)Grenzmenge bei Cannabisharz, im unteren Bereich mittlerer Qualität, dh bei einem Gehalt von 2 % Tetrahydrocannabinol (THC), 100 Gramm (an der Obergrenze mittlerer Qualität, dh bei einem Wirkstoffgehalt von 5 % THC hingegen nur 40 Gramm /vgl RZ 1973, 44; 1981, 45 bis 47/). Nun wurde den Urteilsfeststellungen nach für die gegenständliche von der Beschwerdeführerin nach Österreich eingeführte Menge von rund einem Kilogramm Cannabisharz im Ausland ein Preis von 19.000 S bezahlt, wogegen im Inland für die Teilmenge von 600 Gramm ein solcher von 30.000 S (Band II/S. 242 f), als fast das 2,7-fache des aliquoten Teiles des Einkaufspreises, erzielt wurde, woraus erhellt, daß das Suchtgift sichtlich in dem im illegalen Handel in Österreich üblichen Qualitätsbereich lag. Angesichts des Umstandes, daß die Einfuhrmenge rund das Zehnfache der erwähnten Grenzmenge von 100 Gramm betrug, kann daher an der abstrakten Eignung der ersteren, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung herbeizuführen, nicht mit Fug gezweifelt werden. Dies aber auch selbst dann, wenn - wogegen jedoch die aufgezeigte große Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis spricht - der Wirkstoffgehalt an THC nur dem in der Statistik der Institute für gerichtliche Medizin der Universitäten Wien und Graz für das Jahr 1979 ausgewiesenen Mindestmaß von 0,5 % THC (RZ 1981, 45) entsprochen hätte, weil in einem solchen Fall die Grenzmenge sich immerhin auf 400 Gramm Cannabisharz belaufen haben würde. Da somit die eingeführte Suchtgiftmenge jedenfalls ein Vielfaches der sogenannten Grenzmenge betrug und andererseits den Urteilsfeststellungen zufolge die Beschwerdeführerin und ihre Komplizen bei der Einfuhr des Suchtgiftes bestimmte Abnehmer noch gar nicht ins Auge gefaßt hatten, waren ungeachtet der an sich minderen Suchtgiftqualität Feststellungen zur Frage des Zureichens der Suchtgiftmenge für die Befriedigung des Eigenbedarfes eines begrenzten engeren Personenkreises entbehrlich. Daran würde auch nichts ändern, wenn es sich, was indes entgegen dem Beschwerdeeinwand aus dem Ersturteil nicht hervorgeht, bei den fiktiven Suchtgiftabnehmern um miteinander bekannte bereits süchtige Personen gehandelt hätte.
Weitergehendere Feststellungen waren aber auch, im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung, hinsichtlich des für die subjektive Tatseite des Deliktes nach § 12 Abs 1
SuchtgiftG bedeutsamen beabsichtigten Verteilungsmodus entbehrlich. Genug daran, daß nach den Urteilsannahmen auch der Vorsatz der Beschwerdeführerin darauf gerichtet war, das eingeführte Suchtgift an einen unbestimmten Personenkreis mit Gewinn abzusetzen, und sie gleich ihren Komplizen weder in der Lage noch willens war, die bei einem solchen Inverkehrsetzen naturgemäß gegebene Gefahr einer weitgestreuten Verbreitung des Suchtgiftes zu begrenzen. Dieser vom Wissen und Wollen des Täters umfaßte Mangel einer Einschränkung handelsmäßiger Verbreitung eines Suchtgiftes in einer Menge, die, wie vorliegend, für den bloßen Eigenbedarf einer oder einiger weniger Personen nicht in Betracht kommen kann (und deshalb nach ihrer Relation zur sogenannten Grenzmenge abstrakt die Gemeingefahr begründet), ist entscheidend für den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. Auf eine vom Tätervorsatz umfaßte bestimmte Zahl möglicherweise der Gefahr der Süchtigkeit ausgesetzter Personen, etwa, wie die Beschwerdeführerin meint, 30 bis 50, welche Zahlen indes nur beispielhaft eine in diesem Fall jedenfalls gegebene abstrakte Gemeingefahr im Sinne des § 12 Abs 1 SuchtgiftG zum Ausdruck bringen (SSt 21/34), kommt es, entgegen dem Beschwerdeeinwand, nicht an.
Sohin erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Margit B zur Gänze als nicht begründet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gernot C:
Ziffernmäßig unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5
des § 281 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf einer mangelnden und offenbar unzureichenden Begründung vorerst geltend, dem Ersturteil sei nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Umstände das Erstgericht zu seinen Feststellungen über die Qualität der Gegenstand des Schuldspruches wegen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (Punkt C/2) bildenden Cannabisharzmengen, von denen jene von 600 Gramm (Punkt C/2/a) von 'sehr schlechter' Qualität und jene von 150 Gramm hingegen 'hochwertig' gewesen sei, gelangte. Das Erstgericht hätte die Suchtgifte zur Feststellung ihrer Qualität durch einen Sachverständigen begutachten lassen müssen. Was zunächst den letzten Einwand anlangt, so übersieht der Beschwerdeführer, daß eine Unvollständigkeit von Beweiserhebungen an sich keine Nichtigkeit, insbesondere nicht eine solche nach der Z 5 des § 281 Abs 1
StPO, bewirkt, sondern nur unter der - im vorliegenden Fall jedoch nicht gegebenen - Voraussetzung der Stellung eines entsprechenden, den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Beweisantrages in der Hauptverhandlung und dessen Übergehen oder Ablehnung durch das erkennende Gericht unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden kann (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr 28 ff zu Z 4, Nr 35 f zu Z 5 des § 281 Abs 1 StPO). Ob von den durch die bekämpften Schuldsprüche erfaßten Suchtgiften noch Teilmengen überhaupt vorhanden waren, braucht deshalb nicht geprüft werden.
Die Urteilsfeststellungen über die Qualität dieser Suchtgifte hinwieder finden in den verschiedenen Darstellungen der Mitangeklagten A und D (Band I/ON 7 S. 25, Band II/S. 191, 214, 218 f), aber auch des Beschwerdeführers selbst (Band II/S. 218 f) ihre Deckung, sodaß der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt. Andererseits sind diese Feststellungen über die Beschaffenheit der vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen von 600 Gramm bzw 150 Gramm Cannabisharz für die erfolgte Bejahung der abstrakten Gemeingefahr ihres Inverkehrsetzens im Sinne des § 12 Abs 1 SuchtgiftG völlig ausreichend. Insofern genügt, um Wiederholungen zu vermeiden, der Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Beschwerdevorbringen der Angeklagten B. Somit geht aber auch die weitere, unter dem Aspekt von Feststellungsmängeln zur Qualität des Suchtgiftes als Voraussetzung abstrakter Gemeingefahr, auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Rüge der rechtlichen Subsumtion der vom Schuldspruch Punkt C/2 erfaßten Taten unter § 12 Abs 1 SuchtgiftG statt unter § 16 Abs 1 Z 1 bzw 2 SuchtgiftG fehl. Auf die Frage des Vorliegens des in der Beschwerde zusätzlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend gemachten Verfolgungsausschließungsgrundes im Sinne der §§ 17, 19 SuchtgiftG (§ 9 lit a SuchtgiftG aF) braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Nur am Rande sei vermerkt, daß der erwähnte Verfolgungsausschließungsgrund, abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen, jeweils nur dann in Betracht kommen kann, wenn eine Person ausschließlich deshalb angezeigt wird, weil sie unberechtigt ein Suchtgift erworben oder besessen hat (§ 16 Abs 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG), nicht hingegen bei einer nach § 16 Abs 1 Z 1 SuchtgiftG tatbildlichen Überlassung von Suchtgiften an Nichtberechtigte.
Da sohin auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gernot C nicht begründet ist, war sie gleichfalls zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte Margit B nach §§ 28, 128 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten sowie gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 7.500 S, im Nichteinbringungsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und den Angeklagten Gernot C nach §§ 28 StGB, 12 Abs 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr sowie gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG zu einer Geldstrafe in der Höhe von (ebenfalls) 7.500 S, im Nichteinbringungsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Weiters verurteilte es den Angeklagten Klaus D, der des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (Punkt C/1 des Schuldspruches) und der Vergehen nach § 16 Abs 1 Z 1 und 2, dritter und vierter Fall, Abs 2 zweiter Fall SuchtgiftG (Punkte D/I/1, II/3 des Schuldspruches) schuldig erkannt wurde, nach §§ 28 StGB, 12 Abs 1
SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren sowie gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 7.500 S, im Nichteinbringungsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend bei der Angeklagten B das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, beim Angeklagten C das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und beim Angeklagten D die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen bei der Angeklagten B das teilweise Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, beim Angeklagten C das Geständnis und beim Angeklagten D ebenfalls das Geständnis.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten B, C und D die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, B und C auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht und B überdies auch die Herabsetzung der über sie verhängten (Verfallsersatz-) Geldstrafe an.
Sämtlichen Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Was zunächst die Angeklagte Margit B betrifft, so war sie weder bei den Diebstählen noch bei den ihr zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz in bloß untergeordneter Weise beteiligt; der Milderungsgrund des § 34 Z 6 StGB kommt ihr daher nicht zugute.
Soweit sie ihre Sorgepflicht als mildernd berücksichtigt wissen will, so übersieht sie, daß Sorgepflichten nach dem StGB keinen besonderen Milderungsgrund darstellen (vgl Leukauf-Steininger2 RN 29 zu § 34). Die Berufung dieser Angeklagten vermag sohin keine weiteren Milderungsgründe, welche eine Reduzierung der Strafe rechtfertigen könnten, aufzuzeigen. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß entspricht vielmehr durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der dieser Berufungswerberin zur Last fallenden Straftaten, sodaß ihrem Begehren um Strafreduzierung ein Erfolg versagt bleiben mußte. Beim Angeklagten Gernot C kommt zwar, wie dieser Berufungswerber zutreffend ausführt, dessen bisheriger ordentlicher Lebenswandel als weiterer Milderungsgrund hinzu. Trotzdem kann aber von einem atypisch leichten Fall, der die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) rechtfertigen könnte, vorliegend unter Berücksichtigung aller für die Strafbemessung relevanten Umstände nicht gesprochen werden. Daher mußte es bei der vom Erstgericht verhängten gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr bleiben, sodaß auch bei C der auf Strafreduzierung gerichteten Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Soweit sowohl die Angeklagte B als auch der Angeklagte C die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehren und in diesem Zusammenhang vor allem auf ihre bisherige Unbescholtenheit verweisen, so ist es zwar richtig, daß bisherige Unbescholtenheit ein wesentliches Indiz für künftiges Wohlverhalten ist, für sich allein aber eine bedingte Strafnachsicht nicht zur Folge haben kann. Denn die einzelnen Voraussetzungen des § 43 StGB dürfen nicht isoliert betrachtet werden, sie sind vielmehr in ihrer Gesamtheit zu prüfen, wobei sowohl der Grad der Schuld als auch die Art der strafbaren Handlungen - trotz bisheriger Unbescholtenheit des Rechtsbrechers - eine bedingte Strafnachsicht im Einzelfall ausschließen können. Der Grad der Schuld und die Art der strafbaren Handlung - soweit es sich vorliegend um strafbare Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz handelt - stehen sowohl bei B als auch bei C der Annahme entgegen, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um diese Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dazu kommt, daß gerade bei Suchtgiftdelikten, worauf das Erstgericht zutreffend Bezug nimmt, auch generalpräventive Erwägungen den sofortigen Strafvollzug gebieten. Was letztlich das Begehren der Angeklagten B um Reduzierung der über sie gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG verhängten (Verfallsersatz-)Geldstrafe betrifft, so übersieht die Berufung, daß § 12 Abs 4 SuchtgiftG für Billigkeitserwägungen keinen Raum bietet (vgl ÖJZ-LSK 1981/16).
Den Berufungen der Angeklagten Margit B und Gernot C war demnach zur Gänze ein Erfolg zu versagen.
Aber auch der Berufung des Angeklagten Klaus D kommt keine Berechtigung zu.
Wenn es auch richtig ist, daß D nur eine einschlägige Vorstrafe aufweist - die übrigen Vorstrafen betreffen Vermögensdelikte -, so darf nicht übersehen werden, daß der Genannte zuletzt zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die ihn nicht davon abgehalten hat, kurze Zeit später abermals (zum Teil in einschlägiger Weise) straffällig zu werden. So gesehen entspricht aber die vom Erstgericht über D verhängte Strafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm zur Last fallenden Straftaten sowie seiner Täterpersönlichkeit.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03275European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00189.8.0813.000Dokumentnummer
JJT_19810813_OGH0002_0120OS00189_8000000_000