TE OGH 1981/8/13 13Os57/81

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Veröffentlicht am 13.08.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut Lothar A und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Helmut Lothar A und Franz B gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengerichts vom 18.Jänner 1980, GZ. 9 Vr 280/76-69, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die Berufung des Franz B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Helmut Lothar A nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Helm und Dr. Radel und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Helmut Lothar A wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der gemäß § 43 Abs 2 StGB. gewährten bedingten Strafnachsicht auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre erhöht.

Der Berufung des Angeklagten Franz B wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Helmut Lothar A und Franz B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 30.Juni 1931 geborene Helmut Lothar A wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (2. Fall) StGB., teils als Anstifter nach § 12 StGB., des Verbrechens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und Abs 3 (2. Fall) StGB. und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 StGB., der am 10. August 1941 geborene Franz B wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (2. Fall) StGB., teils als Gehilfe nach § 12 StGB. und der am 8.August 1923 geborene Anton C wurde gleichfalls des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (2. Fall) StGB. schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs haben die Genannten A.   in Steinberg -

Dörfl die ihnen durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, über

fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,

wissentlich mißbraucht und dadurch dem anderen einen

Vermögensnachteil zugefügt, wobei sie durch die Taten einen 100.000

S übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar I.   vom Mai 1974

bis Februar 1976, Anton C als     Obmann und Franz B als

Geschäftsführer der     Raiffeisenkasse Steinberg und Dörfl reg.

Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung, im bewußten     und

gewollten Zusammenwirken dadurch, daß sie     ohne Genehmigung des

Vorstands der Genossenschaft,     entgegen deren Satzungen und ohne

Zustimmung des     Raiffeisenverbands Burgenland der

(zahlungsunfähigen) Firma 'Helmut A, Schuhfabrik', Geldmittel der

Raiffeisenkasse Steinberg und Dörfl als Kredit     zur Verfügung

stellten, wobei sie es insbesondere     auch unterließen, hierüber

schriftliche Verträge     abzuschließen, sich entsprechende

Sicherheiten     geben zu lassen und wobei sie wiederholt falsche

Monatsberichte über den Stand der Konten der 'G,     Schuhfabrik,

Ges.m.b.H.' auf welchen die Geldüberweisungen an die Firma 'Helmut

A, Schuhfabrik'     verbucht wurden, sowie über das Gesamtobligo der

Raiffeisenkasse Steinberg und Dörfl reg. Genossenschaft mit

unbeschränkter Haftung dem Raiffeisenverband Burgenland und auch

falsche Berichte dem     Vorstand und dem Aufsichtsrat der genannten

Genossenschaft erstatteten, wodurch die Raiffeisenkasse Steinberg

und Dörfl reg. Genossenschaft mit     unbeschränkter Haftung einen

Schaden von rund     10,056.355 S erlitt;

II.  vom Mai 1974 bis Februar 1975 Anton C und     Helmut Lothar A

als Geschäftsführer der     'G Schuhfabrik Ges.m.b.H.' im bewußten

und     gewollten Zusammenwirken dadurch, daß sie die     unter

Punkt I angeführten Transaktionen über     Konten der genannten

Firma dergestalt laufen     ließen, daß Anton C von ihm

unterfertigte,     auf die 'G Schuhfabrik Ges.m.b.H.' lautende

Blankoschecks an Helmut A übergab, der diese     ausfüllte und bei

verschiedenen Geldinstituten     zugunsten der Firma 'Helmut A

Schuhfabrik'     und zu Lasten der 'G Schuhfabrik Ges.m.b.H.' zur

Einreichung brachte, wodurch die 'G Schuhfabrik Ges.m.b.H.' einen

Schaden von zumindest     500.000 S erlitt;

B.   Helmut Lothar A I.   von Mai 1974 bis Februar 1976 in Steinberg

- Dörfl     Anton C und Franz B zu den unter A I     angeführten

Taten bestimmt, sie auszuführen, indem er die Genannten wiederholt

dringend und     unter Umgehung des zuständigen Organs der

Raiffeisenkasse Steinberg und Dörfl reg. Genossenschaft mit

unbeschränkter Haftung ohne Leistung     von Sicherheiten zur

Gewährung kurzfristiger     Kredite an die zahlungsunfähige,

außerhalb des     Zuständigkeitsgebiets der Raiffeisenkasse

Steinberg und Dörfl gelegene Firma 'Helmut A     Schuhfabrik'

aufforderte;

II.  in Sebersdorf     1.   von 1966 bis Februar 1976 als

Alleineigentümer der Firma 'Helmut A Schuhfabrik'          und

Schuldner mehrerer Gläubiger          a)   fahrlässig dadurch seine

Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, daß er leichtsinnig

und unverhältnismäßig Kredit benutzte;

b)   in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die

Befriedigung seiner Gläubiger insbesondere dadurch geschmälert,

daß er neue Schulden einging, Schulden               bezahlte und

die Eröffnung des Konkurses               nicht rechtzeitig

beantragte;

2.   im Dezember 1975 ein fremdes Gut in einem          100.000 S

übersteigenden Wert, nämlich          1,378.000 S Bargeld der Firma

'X & Co.KG.',          das durch Irrtum in seinen Gewahrsam geraten

ist, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich          dadurch

unrechtmäßig zu bereichern;

C.   Franz B vom Mai 1974 bis Februar 1975 in Steinberg - Dörfl

dadurch zu den unter A II angeführten Taten des Anton C und des Helmut Lothar A beigetragen, daß er die banktechnische und buchhalterische Manipulation der unzulässigen Kreditgewährung der Raiffeisenkasse Steinberg und Dörfl reg. Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung an die Firma 'Helmut A Schuhfabrik', die nach außen - insbesondere dem Raiffeisenverband Burgenland gegenüber - nicht aufscheinen sollte, durch Vornahme entsprechender Buchungen auf den Konten der 'G Schuhfabrik Ges.m.b.H.' und durch planmäßige Veranlassung der erforderlichen Scheinüberweisungen ('Geldmitteldrehungen') zur Verschleierung der zu den jeweiligen Kontrollzeitpunkten tatsächlich bestehenden Kontoständen durchführte.

Der Angeklagte C ließ das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Angeklagten A und B bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche - A nur jenen nach §§ 153 und 12 StGB. (A II und B I) - mit jeweils auf die Gründe der Z. 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblicken beide Beschwerdeführer zunächst darin, daß ihrem Antrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. D und Dr. E und auf Beischaffung aller Kreditunterlagen und Korrespondenz der Raiffeisenkasse Steinberg und Dörfl, betreffend die Wechselbürgschaftserklärung und Haftung des Hendrik Jan F sowie auf Beischaffung jener Korrespondenz, die zum Abschluß eines Vergleichs am 7.Juli 1976 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien führte, nicht entsprochen wurde.

Die Einvernahme des Dr. D war vorerst zum Beweis dafür beantragt worden, daß bei seiner Information von den Organen der Raiffeisenkasse (Steinberg und Dörfl) davon ausgegangen wurde, daß die G Schuhfabrik Ges.m.b.H.

-

im folgenden kurz Fa. G - für den gesamten Betrag von ca. 23 Millionen Schilling als Schuldner anzusehen sei (S. 94/V). Inhaltlich der weiteren Antragstellung (S. 252/V) sollte aber dessen Aussage - ebenso wie die Aussage des Zeugen Dr. E und die erwähnten Unterlagen und Korrespondenzen - vor allem auch zum Beweis dafür dienen, daß die Fa. G als Schuldner und (ihr Hauptgesellschafter) Hendrik Jan F als Bürge und Zahler, allenfalls als Mitschuldner, für alle Verpflichtungen auf und aus dem Konto 'G' der Raika Steinberg und Dörfl (bezogen auf den anklagegegenständlichen Sachverhalt) haften, woraus folge, daß der Raiffeisenkasse Steinberg und Dörfl kein Schaden entstehen konnte bzw. daß ihr ein solcher bei Durchsetzung berechtigter (sich aus den Unterlagen ergebender) Ansprüche nicht entstanden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdeführer wurden jedoch durch die Abweisung dieser Beweisanträge in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt:

Die Einvernahme des Dr. D darüber, ob er von Organen der Raika Steinberg und Dörfl in der behaupteten Weise informiert wurde, war schon deshalb entbehrlich, weil es im gegebenen Zusammenhang nicht auf allfällige Informationen (deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit dabei offen bliebe), sondern nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Daran, daß 10,056.355 S (A I) in erster Linie vom wirtschaftlich bereicherten Angeklagten A geschuldet werden, dessen Schuhfabrik sie auf dem Umweg über das Konto 265 der Fa. G bei der Raika Steinberg und Dörfl zumindest in dieser Höhe zugeflossen waren (S. 424/V), kann kein Zweifel bestehen. Darnach ist aber der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht zuwider die formalzivilrechtliche Frage, ob die Fa. G und Hendrik Jan F für die gesamten, auf diesem Konto der Fa. G angewachsenen Verbindlichkeiten (einschließlich der erwähnten 10 Millionen) hätten haftbar gemacht werden können, letztlich nicht entscheidungswesentlich: Zum einen schlösse die formelle Haftung der (selbst unter erheblichen finanziellen Schwierigkeiten leidenden) Fa. G und des F den Eintritt eines - zumindest vorübergehenden (vgl. SSt 27/63, 29/37, EvBl 1978/35, EvBl 1980/129) - Vermögensnachteils, den die Raika Steinberg und Dörfl durch die mißbräuchliche Disposition über umfangreiche Geldmittel mangels entsprechender fristgerechter Rückzahlungen in der Folge auch tatsächlich erlitten hat, keineswegs aus; zum anderen müßte der Mangel eines Vermögensnachteils der Raika Steinberg und Dörfl zwangsläufig bedeuten, daß diesen Vermögensnachteil dann eben die Fa. G erlitten hätte. A nützte nach den Urteilskonstatierungen seine Stellung als Geschäftsführer der Firma G und seine dadurch gegebene Beziehung zu C, der gleichfalls Geschäftsführer dieser Firma, aber zugleich Obmann der Raika Steinberg und Dörfl war, dazu aus, um sich unter wissentlichem Mißbrauch der ihm seitens der Firma G eingeräumten Befugnisse Geldmittel für seine eigene notleidende Schuhfabrik zu verschaffen, indem er die Kreditabwicklung unter Zwischenschaltung der Fa. G auf dem Umweg über das Konto 265 dieser Firma bei der Raika Steinberg und Dörfl vornahm. Daher würde A in dem zuvor gedachten Fall bezüglich der erwähnten rund 10 Millionen Schilling zwar nicht als Anstifter nach § 12 StGB. an der von C und B zum Nachteil der Raika Steinberg und Dörfl verübten Untreue, statt dessen aber als Haupttäter (Mittäter mit C) wegen von ihm selbst zum Nachteil der Fa. G verübten Untreue, B bei Zugrundelegung dieser Voraussetzungen aber als Gehilfe nach § 12 StGB.

zu der von A und C zum Nachteil der Firma G begangenen Untreue haften. Infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB.

(LSK 1976/116, 1979/116 u.v.a.) wäre damit auch für den Beschwerdeführer Franz B nichts gewonnen.

Aus dem Gesagten folgt, daß die Durchführung der weiteren, in den Nichtigkeitsbeschwerden relevierten Beweise gleichermaßen ohne Nachteil für die Rechtsmittelwerber unterbleiben konnte. Die Anträge auf Einvernahme der Zeugen Josef Franz H, Johann I und Peter J sowie Helga B und auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens zielten im wesentlichen wiederum nur auf den Nachweis ab, daß die Fa. G bzw. F (auch) für die letztlich dem Angeklagten A zugeflossenen Gelder von rund 10 Millionen Schilling zu haften hätten.

Im übrigen ist der Auffassung des Erstgerichts, daß die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens (insbesondere darüber, ob der Fa. A bereits Jahre vorher durch befugte Organe der Fa. G Geldmittel zugeflossen seien, und zu damit im Zusammenhang stehenden Fragen) sowie die Beischaffung von Kontoauszügen und Protokollen der Fa. G und von Geschäftsunterlagen der - ihrerseits über Walter K mit der Firma G verflochtenen - Firma Österreichische Leder und Gummi KG., Walter K & Co. (kurz Fa. L, vgl. S. 253/V) entbehrlich erscheint, weil der vernommene Sachverständige ohnedies alle wesentlichen Unterlagen verwertet und zu allen entscheidenden Fragen widerspruchsfrei Stellung genommen hat, durchaus beizupflichten. Im gegebenen Zusammenhang weist das Erstgericht mit Recht auf das Geständnis des Angeklagten B im Vorverfahren hin, das er in der Hauptverhandlung immerhin soweit aufrechterhalten hat, als er auch dort zugab, daß die (im Punkt A I des Urteilssatzes angeführten) Gelder der Raika Steinberg und Dörfl - mögen sie auch formell über ein Konto der Fa. G gelaufen sein -

zumindest wirtschaftlich für den Angeklagten A bestimmt waren und diesem zugeflossen sind.

Schließlich kann in der zutreffend begründeten Ablehnung der Einvernahme der Helga B über samt und sonders nicht entscheidungswesentliche Umstände, nämlich über Vorgänge anläßlich einer Ende 1975 in ihrer Wohnung stattgefundenen Besprechung und über den Zweck mehrerer Reisen des Angeklagten B nach Zürich, keine Verletzung von Verteidigungsrechten erblickt werden. Maßgebend ist hier nicht das in der Beschwerde (zum Teil unrichtig) wiedergegebene, sondern das im Beweisantrag selbst (S. 354 Punkt 4, 391/V und S. 482/V Punkt 1) angeführte Beweisthema.

Es sind aber auch die Mängelrügen nicht stichhältig:

Unrichtig ist zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers A, im Urteil würden jene Feststellungen überhaupt nicht begründet, wonach er die ihm als Geschäftsführer der Fa. G zustehenden und wonach der Mitangeklagte C die letzterem in seiner Doppelfunktion als Geschäftsführer der Fa. G und als Obmann der Raika Steinberg und Dörfl eingeräumten Befugnisse wissentlich dazu mißbrauchten, der zahlungsunfähigen Fa. 'A-Schuhfabrik' unter Zwischenschaltung der Fa. G Geldmittel der Raika Steinberg und Dörfl zu verschaffen. Das Erstgericht hat den Vorsatz der Angeklagten lebensnah vor allem aus ihrem festgestellten Gesamtverhalten abgeleitet (vgl. S. 447, 448, 449/V), das diesen Schluß nicht nur ermöglichte, sondern geradezu aufdrängte. Wurden doch darnach jene Gelder, die unbestrittenermaßen (S. 89/V) zumindest wirtschaftlich dem insolventen Angeklagten A für dessen Schuhfabrik zugeflossen sind, auf die Weise beschafft, daß ihm C blanko unterzeichnete, auf die Fa. G Schuhfabrik Ges.m.b.H. lautende Schecks, gezogen auf das Konto 265 bei der Raika Steinberg und Dörfl, überließ, was A in die Lage versetzte, die benötigten, letztlich von der Raika Steinberg und Dörfl kommenden Gelder auf dem Umweg über das Konto 265 der Fa. G zur Verfügung zu haben; dies, obwohl er selbst - schon wegen der Dislozierung seines Unternehmens in der Steiermark - nicht (unmittelbarer) Kunde der Raika Steinberg und Dörfl sein konnte (S. 424, 425/V) und im Hinblick auf seine Zahlungsunfähigkeit auch nicht kreditwürdig gewesen wäre (S. 423/V). Das ganze Vorgehen war zusätzlich mit entsprechenden Verschleierungsmanipulationen gegenüber dem Raiffeisenverband Burgenland, gegenüber den zuständigen Organen der Raika Steinberg und Dörfl und gegenüber den Gesellschaftern der Fa. G verbunden. Die in objektiver Hinsicht getroffenen Feststellungen aber finden - worauf sich das Erstgericht zutreffend berufen hat (S. 447, 448/V) - nicht nur zum guten Teil in der eigenen Verantwortung der Angeklagten, sondern vor allem auch im Gutachten des Sachverständigen Dkfm. Dr. Horst M und in den Aussagen der Zeugen Dr. Rudolf N, Walter K und Hendrik Jan F volle Deckung. Auf dieser Grundlage war es der vom Beschwerdeführer A vertretenen Ansicht zuwider insbesondere auch möglich, die - sehr wohl der Aussage des Zeugen Dr. N (S. 423, 425/II, 205 ff./V) entsprechende und im übrigen auch mit der Verantwortung des Angeklagten B (vgl. vor allem S. 355/II) im Einklang stehende - Konstatierung vorzunehmen, B habe Dr. N anläßlich einer Aussprache mitgeteilt, daß A über dessen eindringliches Ersuchen von der Raika Steinberg und Dörfl ein Kredit gewährt worden sei, der offiziell nicht aufscheinen dürfe und daher über das Konto der Fa. G abgewickelt werde (S. 431/V).

Mit den weiteren Ausführungen seiner Mängelrüge bekämpft der Angeklagte A die Feststellung, daß ihm im Umfang der im Punkt A angeführten Beträge nicht etwa seitens der Firma G ein (ordnungsgemäßer) Kredit gewährt worden sei. Seine Behauptung, das Erstgericht habe im gegebenen Zusammenhang die Verfahrensergebnisse unvollständig gewürdigt, entbehrt gleichfalls der Berechtigung. Daß zwischen der Raika Steinberg und Dörfl und der Firma 'A-Schuhfabrik' keine Kreditverträge abgeschlossen wurden, wird im Urteil ohnedies erwähnt (S. 424/V), ergibt sich im übrigen zwangsläufig aus der Art der Tatverübung und bedurfte daher keiner weiteren Erörterung. Daß aber der Angeklagte A - lang vor den inkriminierten Tathandlungen - von Hendrik Jan F oder der Firma G Darlehensgelder erhalten haben mag, daß möglicherweise auch eine Art 'stiller Beteiligung' (vgl. hiezu S. 261/V) des F an der Firma A gegeben war und daß Walter K und die Firma L (bzw. F) für einen dem A von der Wiener Genossenschaftsbank gewährten - im Urteil keineswegs übergangenen (S. 422/V) - Kredit bürgten, ist für die Vorgänge laut Punkt A des Urteilssatzes, die erst stattfanden, als A wegen seiner Überschuldung keine Kapitalgeber mehr auftreiben konnte (S. 423/V), überhaupt ohne Belang.

In Wahrheit unternimmt der Beschwerdeführer mit den bezüglichen Ausführungen, ebenso wie mit dem - auch in der Mängelrüge des Angeklagten Franz B enthaltenen -

Hinweis auf das Interesse der Gesellschafter der Firma G, dem sowieso konkursverfallenen Angeklagten A einen möglichst großen Teil der sonst die Firma G treffenden Verpflichtungen anzulasten, nur einen Angriff auf die durchwegs mängelfrei begründete und deshalb im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbare Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts.

Schließlich geht der Beschwerdeführer A auch fehl, wenn er es - damit der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. geltend machend -

als Begründungsmangel rügt, daß in den Entscheidungsgründen keine sich auf den Punkt A II des Urteilssatzes beziehenden Konstatierungen vorhanden seien. Das Erstgericht hat nicht nur klar zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer und C die ihnen als Geschäftsführer der Firma G zustehenden Befugnisse wissentlich mißbrauchten, indem sie die Geldtransaktionen zugunsten des Angeklagten A über die Konten der Firma G laufen ließen, wobei A auch zahlreiche (ihm von C übergebene) Blankoschecks der Firma G ausfüllte und zu deren Lasten zur Einreichung brachte (siehe insbesondere S. 414, 424, 425/V);

es hat auch unmißverständlich konstatiert, daß der hiedurch der Firma G zugefügte Vermögensnachteil - nämlich die Zinsenbelastung auf dem Konto 265, die zumindest mit 500.000 S anzusetzen ist (siehe S. 442/V, 159, 179/III) -

vom (Eventual-) Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßt war (S. 425/V). Das Beschwerdevorbringen, es hätte einer Erörterung bedurft, ob der Hauptgesellschafter der Firma G, Hendrik Jan F, von den Geldzuflüssen an A allenfalls durch Einsicht in die Firmenkonten bei der Raika Steinberg und Dörfl Kenntnis erlangt habe, geht schon deshalb ins Leere, weil sich das Erstgericht mit der Verantwortung der Angeklagten A und B, bei den dem A zugeflossenen Geldern habe es sich um einen dem letzteren seitens der Firma G (rite) gewährten Kredit gehandelt, ohnedies eingehend auseinandergesetzt (S. 448, 449/V), ihr jedoch in freier Beweiswürdigung den Glauben versagt hat. Außerdem bietet die Aussage des F, den Beschwerdebehauptungen zuwider, für die vorgebrachte Annahme durchaus keine Grundlage (siehe insbesondere S. 193, 197/V) und wären die inkriminierten Vorgänge in ihrer ganzen Tragweite aus den Konten auch gar nicht ablesbar gewesen.

Der Angeklagte B wendet sich unter der Z. 5

des § 281 Abs 1 StPO. zunächst gegen die seiner Ansicht nach undeutlich und unvollständig begründete Feststellung, daß er (sowie C) sämtliche von der Raika Steinberg und Dörfl bzw. von deren Organen (vor allem im Zusammenhang mit Kreditgewährungen) zu beachtenden Bestimmungen und Vorschriften gekannt habe und sich insbesondere über seinen Tätigkeitsbereich und seine Verpflichtungen in der Raiffeisenkasse im klaren war. Die bezüglichen Konstatierungen und ihre Begründung lassen aber weder irgendwelche Zweifel offen, derentwegen sie als undeutlich gewertet werden könnten, noch haftet ihnen eine Unvollständigkeit an. Wenn B im Zug seines Verhörs in der Hauptverhandlung auch versucht hat, die Verantwortung weitgehend auf C abzuwälzen, so hat er doch andererseits zugestanden, nach dem Besuch mehrerer Grundschulungsund Fortbildungskurse (siehe S. 251/II, 36/V) über die wesentlichen, bei Kreditvergaben zu beachtenden Bestimmungen informiert gewesen zu sein (S. 251 ff./II; 33, 38, 39, 67/V), weswegen sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang ohne besondere Erörterungen auf B eigenen Angaben berufen konnte.

Sich auf die Urteilsannahme beziehend, daß die weitreichende Planung der im Punkt A beschriebenen Maßnahmen und deren nahezu perfekte Verschleierung nur von ihm durchgeführt worden sein könne (S. 449/V), vermag der Angeklagte B einen Begründungsmangel ebensowenig aufzuzeigen.

Das schriftliche Sachverständigengutachten (siehe insbesondere S. 165/III) steht dieser auf freier Beweiswürdigung beruhenden Annahme nicht entgegen, zumal es die Auffassung zum Ausdruck bringt, dem Beschwerdeführer könnte bei der Raika Steinberg und Dörfl die Rolle eines Planungsund Verrechnungsorgans zugefallen sein. Daß daneben nach Meinung des Sachverständigen auch noch andere Personen - bei der Schuhfabrik A insbesondere der Angeklagte A und möglicherweise auch dessen Ehegattin Eleonore A - eine wesentliche Rolle gespielt haben können, vermag hieran nichts zu ändern.

Entscheidungswesentlich ist nämlich nur, daß B an den Vorgängen in der Raika Steinberg und Dörfl führend beteiligt war und dort die entsprechenden Durchführungs- und Verschleierungsmanipulationen setzte, was er übrigens selbst nicht bestreitet.

Gegenstand der Mängelrüge beider Beschwerdeführer ist schließlich die Urteilsannahme, daß es sich (A I) nicht um Gelder der Firma G, sondern um solche der Raika Steinberg und Dörfl handelte (S. 448/V). Der demgegenüber von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung, daß es 'G-Gelder' gewesen seien, hat das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht ohnedies insofern Rechnung getragen, als es feststellte, daß A die bezüglichen Summen auf dem Umweg über das Konto 265 der Firma G zur Verfügung hatte (S. 425/V). Daß es sich bei dieser Zwischenschaltung der Firma G andererseits nur um eine Verschleierungsmanipulation handelte, die notwendig war, weil zwischen der Raika Steinberg und Dörfl und der zahlungsunfähigen und ortsfremden Firma 'A-Schuhfabrik' kein regulärer Kreditvertrag geschlossen werden durfte (S. 424/V), und daß die Gelder wirtschaftlich dem Angeklagten A zugeflossen sind, konnte das Erstgericht mängelfrei schon aus den eigenen Angaben (S. 355/II, 89/V) des Angeklagten B ableiten. Hieraus sowie aus dem weiteren - wie oben gezeigt, gleichfalls mängelfrei festgestellten - Umstand, daß A die Gelder zwar auf dem Umweg über das Konto 265 der Firma G bei der Raika Steinberg und Dörfl zur Verfügung hatte, daß aber dem Geldzufluß kein ihm von dieser Firma in entsprechender Höhe gewährter Kredit entsprach (S. 448/V), folgt, daß die von den Beschwerdeführern angestrebte Haftung der Firma G für die Rückzahlung jener Gelder, die von der Raika Steinberg und Dörfl über das Konto 265 der Firma G zu A flossen, nicht eingetreten sein kann. Im übrigen wäre der Raika Steinberg und Dörfl, der vom Beschwerdeführer A - auch unter Anrufung des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. - vertretenen Ansicht zuwider, bei Zugrundelegung einer zivilrechtlichen Haftung der Firma G und des Hendrik Jan F (mangels fristgerechter Rückzahlung durch diese) gleichfalls ein (zumindest vorübergehender) Vermögensnachteil zugefügt worden. Im Hinblick darauf, daß A und C festgestelltermaßen die ihnen als Geschäftsführer der Fa. G eingeräumten Befugnisse wissentlich mißbraucht haben, müßte (hier kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erledigung der Verfahrensrügen verwiesen werden) die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer wegen Untreue (§ 153 StGB.) und zwar diesfalls des Angeklagten A als Haupttäter (mit C) und des Angeklagten B als Gehilfe (§ 12, dritter Fall, StGB.) im gegebenen Zusammenhang selbst unter der Annahme bejaht werden, daß der - jedenfalls eingetretene - Vermögensnachteil nicht die Raika Steinberg und Dörfl, sondern die Firma G getroffen hätte.

Nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt der Angeklagte A den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9

lit a StPO. insoweit, als er den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue mit der Behauptung bekämpft, daß ein Mißbrauch der eingeräumten Befugnis nicht festgestellt worden sei. Hiebei übergeht er jene Urteilskonstatierungen, in denen der (wissentliche) Befugnismißbrauch - sowohl zum Nachteil der Raika Steinberg und Dörfl, als auch zum Nachteil der Firma G - ohnedies klar zum Ausdruck kommt (siehe insbesondere S. 414, 424, 425/V). Zuletzt bestreitet mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. auch der Angeklagte B, einen wissentlichen Befugnismißbrauch in der Bedeutung des § 153 StGB. zu verantworten. Mit der Behauptung, er habe nicht mit dem hiefür nötigen Vorsatz gehandelt, hält der Beschwerdeführer nicht am Urteilssachverhalt fest. Hat doch der Beschwerdeführer darnach die ihm als Geschäftsführer der Raika Steinberg und Dörfl eingeräumten Befugnisse (wobei ihm auch der Befugnismißbrauch seiner Mitangeklagten klar und bewußt war) in der Vorsatzform der Wissentlichkeit mißbraucht und dabei auch hinsichtlich des daraus möglicherweise (für die Raika Steinberg und Dörfl und für die Firma G) resultierenden Vermögensnachteils zumindest - was insoweit genügt - bedingt vorsätzlich gehandelt (siehe S. 414, 424, 425/V). Der Einwand aber, es seien ihm überhaupt keine Befugnisse eingeräumt gewesen, die Befugnis, ein Darlehen zu gewähren, sei allein dem Vorstand zugekommen, er habe nur die Weisungen des Obmanns (Anton C) befolgt, dem die Leitung des Geschäftsbetriebs der Raika im internen Verhältnis zugekommen sei, geht schon deshalb fehl, weil er in unzulässiger Vermengung von rechtlichem Können und rechtlichem Dürfen erhoben wird. Gewiß hätte B (wie auch der Obmann C) jeweils im Innenverhältnis die vorgeschriebenen Bewilligungen und Genehmigungen der zuständigen Organe der Raika Steinberg und Dörfl einholen und dann erst handeln sollen. Als Geschäftsführer der Raika war er jedoch im Zusammenwirken mit dem Obmann C ungeachtet der zum Teil nur kollektiven Vertretungsbefugnis (siehe S. 414/V und die dort zitierte, in EvBl 1971/172 =

SSt 41/58 veröffentliche Entscheidung) auch in der Lage und willens, sich über die im Innenverhältnis bestehenden Schranken hinwegzusetzen und die Raika Steinberg und Dörfl durch die im Urteil beschriebene, ohne Einschaltung der zuständigen Organe vorgenommene, Kreditgewährung zu verpflichten.

Im übrigen könnte es an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers B auch nichts ändern, wenn nur der Obmann C seine Befugnisse mißbraucht und B jenen dabei bloß weisungsgemäß unterstützt hätte. Vielmehr müßte dies - zumal eine risikolose Ablehnung der allenfalls erteilten Weisungen möglich gewesen wäre (siehe S. 450/V) - gleichfalls zu einer Haftung des B nach § 153 Abs 1 und 2 StGB., und zwar als Gehilfe nach dem (gleichwertigen) dritten Fall des § 12 StGB., führen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren mithin zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach dem höchsten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB., bei dem Angeklagten A auch unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB., Freiheitsstrafen, und zwar über Helmut Lothar A in der Dauer von zwei Jahren, über Franz B in der Höhe von 18 Monaten und über Anton C im Ausmaß von 15 Monaten, wobei es bei sämtlichen Angeklagten die Strafen gemäß § 43 Abs 2 StGB. unter Setzung einer je dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.

Hiebei wertete es als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten den hohen Schaden, bei A überdies das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd bei allen Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß die strafbaren Handlungen schon vor längerer Zeit begangen wurden und sich die Täter seither wohlverhalten haben. Ferner zog es als mildernd in Betracht, daß die Angeklagten B und C nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt hatten, daß B vor der Polizei geständig gewesen war, daß C in der Hauptverhandlung Schuldeinsicht gezeigt und der Angeklagte A ein Teilgeständnis abgelegt hatte.

Während der den Angeklagten C betreffende Strafausspruch von keiner Seite bekämpft wird, strebt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten A eine Erhöhung der Strafe und die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht an; der Angeklagte B hingegen begehrt eine Herabsetzung des Strafausmaßes.

Der Behauptung der Anklagebehörde, das Erstgericht habe die Höhe des Schadens in dem Helmut Lothar A zur Last fallenden Unterschlagungsfaktum (1,378.000 S) völlig unberücksichtigt gelassen, kann zwar nicht beigepflichtet werden, weil der hohe Schaden bei sämtlichen Angeklagten, also auch beim Angeklagten A, als erschwerend ins Kalkül gezogen wurde und es einer Detaillierung, die sich ohnedies aus dem Urteilsspruch ergibt, nicht bedurfte. Zuzustimmen ist der Staatsanwaltschaft jedoch darin, daß dem Angeklagten A in den Fakten B I und II die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit (§ 33 Z. 1 StGB.) und die Verleitung der Angeklagten C und B zum Verbrechen der Untreue (§ 33 Z. 4 StGB.) als zusätzliche Erschwerungsgründe anzulasten sind. Zieht man zudem in Erwägung, daß sich das vom Angeklagten A abgelegte Teilgeständnis nicht auf das Hauptfaktum (B I) erstreckt, erweist sich die über diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe angesichts des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatzes des § 153 Abs 2 StGB. in der Tat als zu gering, weshalb sie in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß erhöht wurde. Damit fällt die Grundlage für die Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 StGB. hinweg und es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Erörertungen.

Hingegen ist die Berufung des Angeklagten B nicht begründet. Der von ihm darin aufgestellten Behauptung, er habe lediglich die Weisungen des Angeklagten C befolgt und könne keineswegs als 'Kopf' der ihn und C betreffenden Straftaten angesehen werden, hat das Erstgericht - gedeckt durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens - keinen Glauben geschenkt (S. 425, 438, 447 ff./V).

Hingegen muß ihm - korrespondierend zu dem beim Angeklagten A angenommenen Erschwerungsgrund - zusätzlich als mildernd zugute gehalten werden, daß er von diesem Angeklagten zu seinen Verfehlungen verleitet wurde (§ 34 Z. 4 StGB.).

Angesichts des überaus hohen Schadens und des Raffinements seiner Vorgangsweise, die nach den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des § 32 Abs 3 StGB. zu berücksichtigen ist, er! hrete der Oberste Gerichtshof die über den Angeklagten B verhängte Strafe dennoch und trotz des hinzugekommenen Milderungsgrunds als durchaus tat- und tätergerecht.

Anmerkung

E03272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00057.81.0813.000

Dokumentnummer

JJT_19810813_OGH0002_0130OS00057_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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