TE OGH 1981/8/13 12Os128/81

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Veröffentlicht am 13.08.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft Ried i.I. gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 26. Juni 1981, GZ 7 Vr 5/81-23, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. Mai 1941 geborene beschäftigungslose Spenglergehilfe Walter A des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 27. November 1980 in Hohenzell mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Dietmar B durch die schriftliche Mitteilung, er werde ihn wegen verschiedener Diebstähle zur Anzeige bringen, wenn er ihm nicht Bargeld im Betrag von 62.500 S ausfolge, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Ausfolgung von Bargeld, im Betrag von 62.500 S zu nötigen versucht, die Dietmar B an seinem Vermögen schädigen sollte.

Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.

Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, dem Ausspruch des Erstgerichtes, er habe B mit einer ungerechtfertigten Strafanzeige, nicht aber mit einer ungerechtfertigten Zivilklage, gedroht, fehle jegliche Begründung.

Er habe nur eine 'Anzeige beim Rechtsanwalt' angekündigt, darunter könne aber nur eine zivilrechtliche Klage verstanden werden. Mit seinen Beschwerdeausführungen übergeht der Angeklagte die Begründung des angefochtenen Urteils, das sich sehr eingehend mit der Frage auseinandersetzt, ob der Angeklagte mit seinem Brief vom 27.11.1980 B eine Zivilklage oder eine Strafanzeige androhte. Das Gericht ist nach eingehender Würdigung der Beweisergebnisse zur Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte mit den Worten 'Wenn ich innerhalb von 10 Tagen das Geld nicht bekomme (67.500 S) bin ich sofort beim Rechtsanwalt und erstatte gegen Dich Anzeige' tatsächlich eine Strafanzeige und keine Zivilklage meinte (S 134 bis 136).

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist tatsächlicher Natur (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Das österr. Strafverfahrensrecht, E Nr 26 zu § 281 StPO). Die Tatfrage hat das Schöffengericht im Sinne des ergangenen Schuldspruches gelöst und seine Beweiswürdigung ausreichend und mängelfrei begründet. Der Angeklagte versucht in einer im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässigen Weise lediglich die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.

In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO waren die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.

Anmerkung

E03269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00128.81.0813.000

Dokumentnummer

JJT_19810813_OGH0002_0120OS00128_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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