Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 1981 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführer in der Strafsache gegen Dieter A wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 5. Mai 1981, GZ 27 Vr 868/81-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Haiger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Jänner 1966 geborene Schüler Dieter A des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hatte er in der Zeit vom 25. Juli 1980 bis zum 28. Juli 1980 jeweils in Gesellschaft von mehreren im Urteilsspruch im einzelnen namentlich genannten und noch strafunmündigen Personen zum Nachteil von Besuchern des Städtischen Schwimmbades in Hall in Tirol insgesamt vier Diebstähle aus Kleiderkabinen begangen, wobei die Gesamtbeute zumindest 2.775 S betrug.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich auf den sachlichen Strafausschließungsgrund des § 42 StGB infolge mangelnder Strafwürdigkeit der ihm angelasteten Diebstähle beruft und dem Erstgericht zum Vorwurf macht, die Voraussetzungen zur Anwendung der vorerwähnten Gesetzesstelle rechtsirrtümlich verneint zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge versagt.
Zunächst ist dem Ersturteil beizupflichten, daß trotz des im Tatzeitraum nur knapp über vierzehn Jahre gelegenen Alters des Beschwerdeführers insbesondere angesichts der Tatwiederholung an vier aufeinanderfolgenden Tagen von einer bloß geringen Schuld (§ 42 Abs 1 Z 1 StGB), also von einem erheblichen Zurückbleiben seines tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der für Diebstahl vorgesehenen Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, nicht gesprochen werden kann (ÖJZ-LSK 1976/379), zumal dem Beschwerdeführer bei den wiederholten diebischen Zugriffen schon nach den näheren Umständen der jeweiligen Tatausführung (Herausangeln der Geldtaschen aus den versperrten Badekabinen mittels Eisenstäbchen) und dem daraus hervorleuchtenden besonders intensiven Tätervorsatz keinesfalls eine Tatbegehung bloß aus Unbesonnenheit einzuräumen ist. Im Hinblick auf den vom Angeklagten gemeinsam mit seinen strafunmündigen Komplizen bei dem letzten, am 28. Juli 1980 verübten Diebstahl erbeuteten Geldbetrag von etwa 2.500 S fehlt es aber auch (und vor allem) an der weiteren, im § 42 Abs 1 Z 2 StGB geforderten Voraussetzung, daß die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben darf; denn bei einem solchen weit über der Bagatellgrenze liegenden Wert der Diebsbeute kann - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte - der durch die Tat herbeigeführte Schaden und somit die Tatfolge nicht mehr als unbedeutend eingestuft werden (Leukauf-Steininger, Komm2, RN 12 zu § 42 und die dort zitierte Judikatur).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat er auch bei dem am 28. Juli 1980 verübten Diebstahl eines Geldbetrages von etwa 2.500 S den gesamten gestohlenen Betrag und nicht etwa bloß den auf ihn (infolge Aufteilung dieses Betrages nach der Tat) entfallenden Anteil strafrechtlich zu vertreten (vgl SSt 46/72 ua). Einer nachträglichen (teilweisen) Schadensgutmachung durch den Beschwerdeführer kommt hingegen bei Beurteilung der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 42
StGB keine rechtliche Bedeutung zu, weil bei Prüfung der Frage, ob die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, auf den Tatzeitpunkt abzustellen ist und eine nachträgliche Schadensgutmachung an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Tat nichts zu ändern vermag (ÖJZ-LSK 1977/293; 1978/129). Mangels der im § 42 Abs 1 Z 1 und 2 StGB kumulativ mit den übrigen im § 42 Abs 1 StGB angeführten Erfordernissen normierten Voraussetzungen war demnach für die vom Beschwerdeführer angestrebte Anwendung des § 42 StGB kein Raum.
Seine unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen. Hingegen war die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung mangels Bezeichnung der Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Berufungswerber beschwert findet, zurückzuweisen (§§ 294 Abs 4, 296 StPO).
Anmerkung
E03286European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00100.81.0818.000Dokumentnummer
JJT_19810818_OGH0002_0090OS00100_8100000_000