TE OGH 1981/8/20 12Os116/81

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Veröffentlicht am 20.08.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfio A und einen anderen wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 (1. Deliktsfall) StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günther B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichtes vom 14. April 1981, GZ 10 Vr 872/ 80-86, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührttbleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Günther B, soweit diesem auch die Verhehlung von gestohlenen Mäbeln in einem 100.000 S übersteigenden Wert und das dadurch begangene Verbrechen der Hehlerei gemäß § 164 Abs 1 Z 2, 164 Abs 3

erster Deliktsfall StGB angelastet wird, und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde 1.) der am 29. September 1948 geborene Gastwirt Alfio A und 2.) der am 19. Oktober 1943 geborene, beschäftigungslose Gelegenheitsarbeiter Günther B des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 (erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt und nach § 164 Abs 3 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je achtzehn Monaten verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruches liegt den Angeklagten zur Last, sie haben in der Zeit zwischen November 1979

und 14.3.1980 im Raum von Graz und Frohnleiten im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken von bisher unbekannten Tätern, teilweise auch durch Einbruch gestohlene Sachen, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat und deren Wert 100.000 S übersteigt, und zwar Alfio A Zigaretten, Stempelmarken, Kraftfahrzeugsteuermarken, Gasfeuerzeuge im Wert von insgesamt mindestens 70.000 S sowie Mäbel und Uhren im Wert von ca 230.000 S und Günther B Zigaretten und Mäbel in einem nicht bekannten, jedoch 100.000 S übersteigenden Wert dadurch verhehlt, daß sie die genannten Sachen an sich brachten, diese durch Aufbewahren an den wahren Eigentümern dieser Sachen unbekannten Orten verheimlichten und teilweise auch verkauften oder zu verkaufen suchten.

Rechtliche Beurteilung

Während der Erstangeklagte das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft der Zweitangeklagte den Schuldspruch, soferne dieser ihm (auch) die Verhehlung gestohlener Mäbel in einem S 100.000 übersteigenden Wert zur Last legt, mit einer auf die Z 5 und 10 (sachlich auch Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist das angefochtene Urteil, insoweit es (siehe Urteilsspruch, S 442 d.A) den Angeklagten Günther B in Ansehung von durch bisher unbekannte Täter durch Einbruch gestohlenen antiken Mäbeln (in einem 100.000 S /siehe S 466 d.A/) übersteigenden Wert für schuldig befindet, diese im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit dem Angeklagten Alfio A dadurch verhehlt zu haben, daß die beiden Angeklagten die Mäbel in Kenntnis ihrer diebischen Provenienz und ihres Wertes über 100.000 S an sich gebracht, durch Aufbewahren an den wahren Eigentümern dieser Sachen unbekannten Orten verheimlicht und teilweise auch verkauft oder zu verkaufen gesucht haben, mit wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmängeln behaftet, die - im Umfang der Anfechtung - eine Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht notwendig machen. Während das Erstgericht nämlich bezüglich des im Sinne des Schuldspruches im wesentlichen geständigen Erstangeklagten A feststellt, daß dieser gestohlene Mäbel und Uhren im Werte von ca 230.000 S sowie Zigaretten, Stempel- und KFZ-Steuermarken und Gasfeuerzeuge im Werte von mindestens 70.000 S in der festen Überzeugung ihrer illegalen bzw diebischen Herkunft (von einem gewissen 'X') entgegengenommen bzw angekauft, die Mäbel dann bei Maximilian C verwahrt und den Verkauf der übrigen Gegenstände vorgenommen hat (siehe S 456, 457 d.A), traf es hinsichtlich einer (aktiven) Mitwirkung des Angeklagten Günther B an derartigen Verhehlungshandlungen A keine konkreten Feststellungen. Denn weder mit der in diesem Zusammenhang getroffenen Urteilsannahme, B habe C nach A Verhaftung gefragt, was mit den von A bei C verwahrten Mäbeln geschehen sei - worauf C seine Vermutung gründete, B sei Komplize A gewesen -, und der daran vom Erstgericht geknüpften Schlußfolgerung, daß B 'sohin über die Hehlerei hinsichtlich der Mäbel durch A vollkommen gewußt haben müßte und daher als Mittäter in der Hoffnung, auch durch den Verkauf der Mäbel zu Kapital zu kommen, angesehen werden muß' (siehe S 460, 461 oben d. A), noch mit dem Hinweis des Urteils, aus der Erkundigung des B nach A Verhaftung, bei C über den Verbleib der Mäbel sei zu ersehen, daß es B unbedingt daran gelegen war zu wissen, ob die von A von 'X' in Empfang genommenen Mäbel durch weiteres Geheimhalten vor der Polizei oder der Gendarmerie einer Verwertung (Verkauf) zugeführt werden könnten (siehe S 462 oben d.A), wird ein aktives hehlerisches Verhalten des Angeklagten B im Sinne des § 164 (Abs 1 Z 2, Abs 3 erster Fall StGB), zumindest in der Richtung eines (ausführungsnah) versuchten Verhandelns (im Sinne der Mitwirkung an der wirtschaftlichen Verwertung gestohlener Sachen), konstatiert. Gleiches gilt für die Urteilsannahme, daß B die Möglichkeit hatte, von A hinreichend über die auszuführenden Hehlereihandlungen informiert zu werden und dementsprechend in Form von Besprechungen und Aktionen, zu handeln (siehe S 463 unten d.A).

Die daraus in Richtung einer - zumindest nicht näher substantiierten - 'Mittäterschaft' oder 'Beteiligung' (siehe S 461 d.A) des Angeklagten B als Verhehlungshandlungen A gezogene und abschließend dahin zusammengefaßte Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß B 'mit Sicherheit die hehlerischen Handlungen in gleicher Weise wie A begangen hat' (S 466 d.A), ermangelt der Deutlichkeit und Schlüssigkeit, die bezügliche, für die rechtliche Beurteilung des dem Angeklagten B angelasteten Verhaltens maßgebliche Urteilsannahme daher einer zureichenden Begründung. Denn auch in Verbindung mit dem Hinweis des Urteils darauf, daß 'B über die Hehlerei der Mäbel durch A vollkommen gewußt haben mußte und auch durch den Verkauf der Mäbel zu Kapital zu kommen' hoffte (S 461 oben d.A), wird die Annahme einer (dolosen) Mittäterschaft oder Mitwirkung des Angeklagten B an hehlerischen Tathandlungen A - wofür die mit diesen Urteilspassagen aufgezeigte Mitwisserschaft B von der Sachhehlerei durch einen anderen jedenfalls nicht ausreicht - nicht in Einklang mit den Denkgesetzen dargetan, bewirkt bzw bedingt doch die Kenntnis von der Verwahrung des zu verwertenden Diebsgutes bei einem Dritten nicht notwendigerweise auch schon eine Beteiligung des Mitwissers an der Hehlerei selbst.

Letztere Annahme - die dem Urteil aber ersichtlich zugrundeliegt - wird auch weder mit der vom Erstgericht ins Treffen geführten 'günstigen Möglichkeit' des Angeklagten B, nach der Verhaftung A 'über die hauptsächlich von A begangenen Hehlereien zu zusätzlichem Geld zu gelangen' (S 465 unten d.A), zureichend gestützt, noch mit den Hinweisen des Erstgerichtes auf einschlägige Vorstrafen des Angeklagten (siehe S 95, 466 d.A), auf sein durch regelmäßigen Aufenthalt im Lokal des A geschaffenes 'verlockendes Gelegenheitsverhältnis', oder darauf, daß der vom Erstgericht als 'Spieler' bezeichnete Angeklagte B nach der Verhaftung A nicht mehr über soviel Geld verfügte wie vorher (S 463 unten, 464 oben d.A), sowie daß er seiner damaligen Freundin Helga D (deren Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter, was der Beschwerdeführer unberücksichtigt läßt, in der Hauptverhandlung verlesen wurde /siehe S 435 d.A in Verbindung mit dem Protokollberichtigungsbeschluß ON 94/), am Tage der Verhaftung A 15.000 S zusteckte, die er nach Weggehen der Polizei wieder zurücknahm (S 464 oben d.A), woraus das Erstgericht den an sich naheliegenden Schluß gezogen hat, B habe befürchtet, daß nun auch er 'ziemlich sicher verhaftet' werde, mängelfrei begründet. Diese vom Erstgericht als belastende 'Indizien' gewerteten Umstände und Überlegungen stützen zwar die Urteilsannahme (S 465 d.A), daß der Angeklagte B auch mit den Hehlereien des A in bezug auf die bei C sichergestellten Mäbel 'in Zusammenhang gestanden sein' mochte, die darüber hinausgehende Annahme einer - im übrigen nicht näher präzisierten - aktiven Mitwirkung (Mittäterschaft) B (auch) an der Verhehlung der gestohlenen Mäbel (durch A bzw C) wird damit aber nicht mängelfrei im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO dargetan. Ein Begründungsmangel im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes ist dem Erstgericht schließlich auch noch insoweit unterlaufen, als es für die dem Urteil zugrundeliegende, für die Anwendung der strafsatzändernden Qualifikation des § 164 Abs 3 (erster Anwendungsfall) StGB maßgebliche Annahme, der mit der als 100.000 S angenommene Wert der Mäbel sei auch vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten B umfaßt gewesen (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 27 zu § 164), keinerlei Gründe angibt (vgl S 466 Mitte d.A in Verbindung mit S 456 unten d.A).

Wegen der aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängel (§ 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO) in Ansehung entscheidungswesentlicher Umstände, die eine neue Verhandlung nicht vermeiden lassen, war daher das angefochtene Urteil - das im übrigen, soweit unangefochten geblieben, unberührt bleibt -, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther B nach Anhörung der Generalprokuratur (§ 285 e StPO) im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß dem § 164 Abs 1 Z 2, 164 Abs 3 erster Deliktsfall StGB in Ansehung von gestohlenen Mäbeln in einem 100.000 S übersteigenden Wert sowie in dem den Angeklagten Günther B betreffenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfange dieser Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, wodurch sich ein näheres Eingehen auf die zur Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gemachten Ausführungen erübrigte.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Günther B auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E03255

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00116.81.0820.000

Dokumentnummer

JJT_19810820_OGH0002_0120OS00116_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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