Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1981 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführer in der Strafsache gegen Willibald A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. März 1981, GZ 6 d Vr 11.079/
80-32, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Verlesung der Berufung der Staatsanwaltschaft, Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Michael Czinglar und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den am 23. August 1951 geborenen beschäftigungslosen Willibald A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB schuldig und verurteilte ihn nach § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die zweifache Tatqualifikation als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es keinen Umstand.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Auch die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil mit Berufung an. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 23. Juni 1981, GZ 9 Os 91/81-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand dieser Entscheidung sind daher (nur mehr) die Berufungen, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich zur Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen lassen und diese in einer notwehrähnlichen Situation begangen, ist ebenso unzutreffend wie sein Einwand, es lägen Umstände vor, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen. Nach den vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen hatte der Verletzte dem Angeklagten keinen Anlaß für eine tätliche Auseinandersetzung geboten. Es mischte sich vielmehr der Berufungswerber in eine zwischen Rudolf B und Regina B in ruhigem Ton geführte Unterhaltung ein. Auch setzte Rudolf B keinerlei Angriffshandlungen gegen den Angeklagten. Es war vielmehr der Angeklagte, der dem B das Messer ohne ersichtlichen Grund in die Brust stieß. Daß der Angeklagte die Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand beging, kann ihm nicht als mildernd angerechnet werden; es wird nämlich bei ihm mit Rücksicht darauf, daß er wegen seiner teilweise in alkoholisiertem Zustand begangenen Vortaten um die schädliche Wirkung des Alkohols wußte, die durch die alkoholbedingte Enthemmung bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des berauschenden Mittels unter diesen Umständen begründet.
Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zuwider rechtfertigen weder der rasche Rückfall, noch Belange der General- oder Spezialprävention die Erhöhung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe. Diese ist vielmehr schuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht, weshalb beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen war.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03293European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00091.81.0825.000Dokumentnummer
JJT_19810825_OGH0002_0090OS00091_8100000_000