TE OGH 1981/8/25 9Os84/81

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Veröffentlicht am 25.08.1981
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1981 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführer in der Strafsache gegen Eva Maria A und andere wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12, 15, 146, 147 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Manfred Gustav A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Jänner 1981, GZ 4 d Vr 5828/80-59, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ivo Reidinger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. Juni 1944 geborene Manfred Gustav A, der zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nachging, der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB, und zwar jeweils als Beteiligter (durch Bestimmungstäterschaft) nach dem zweiten Fall des § 12 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit zwischen dem 13. Mai 1980 und dem 3. Juni 1980 in Wien und Triest seine (mit demselben Urteil wegen der vorbezeichneten, von ihr als unmittelbaren Täterin verübten Delikte bereits rechtskräftig abgeurteilte) Ehegattin Eva Maria A dadurch zur Erstattung von fingierten Diebstahlsanzeigen bei der Polizei und zur Begehung eines Versicherungsbetruges an der C AG bestimmt zu haben, daß er sie zum Abschluß von ua einer Kfz-Kasko- und Reisegepäckversicherung über eine Versicherungssumme von insgesamt 70.000 S umfassenden Reiseversicherungen bei der C AG und der F AG, ferner zu jeweils fingierten Diebstahlsanzeigen betreffend ihren PKW der Marke Alfa-Sud mit dem polizeilichen Kennzeichen W 605.525, in Italien (bei der Questura di Trieste) sowie beim Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt in Wien und sodann nach Abstellen des als gestohlen angezeigten Fahrzeuges in Wien unter Vortäuschung von Einbruchsspuren zur Geltendmachung der vorgegebenen Ansprüche aus der abgeschlossenen Reiseversicherung in der Höhe von insgesamt 55.500 S gegenüber der C AG durch Vorlage einer Schadensmeldung unter Anschluß der Bestätigungen über die von ihr in Italien und in Wien jeweils erstatteten Diebstahlsanzeigen veranlaßte, wobei es - infolge vorzeitiger Entdeckung des angeblich in Triest gestohlenen PKWs durch die Polizei in Wien - nur beim Versuch des von ihm und seiner Ehegattin Eva Maria A angestrebten Versicherungsbetruges blieb.

Mit einer allein auf den Grund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Manfred Gustav A nur seinen Schuldspruch wegen Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach §§ 12 (zweiter Fall), 298 Abs 1 StGB, begangen durch Bestimmung seiner Ehegattin zu den beiden vorerwähnten fingierten Diebstahlsanzeigen bei der Polizei in Triest und in Wien, dies im wesentlichen mit dem Einwand, daß diese beiden Anzeigen, mit denen fälschlich der Diebstahl des seiner Ehegattin Eva Maria A gehörigen PKWs der Marke Alfa-Sud durch unbekannte Täter behauptet wurde, einen wesentlichen Bestandteil seines insgesamt auf Versicherungsbetrug ausgerichteten Vorhabens darstellten, sohin bereits zu der zur Verwirklichung des angestrebten Betruges erforderlichen Täuschung gehörten und ihm deshalb nicht gesondert neben dem ihm (als Bestimmungstäter) zur Last fallenden (wenn auch letztlich nur beim Versuch gebliebenen) Versicherungsbetrug angelastet werden könnten.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rüge schlägt nicht durch.

Eine hier vom Beschwerdeführer ersichtlich ins Auge gefaßte Konsumtion der Vortat (hier: der - zweifachen -

Bestimmung seiner Ehegattin zur Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 298 Abs 1 StGB) durch die nachfolgende Haupttat (hier: des versuchten schweren Betruges nach §§ 12, 15, 146, 147 Abs 2 StGB) setzt nämlich voraus, daß sich die Vortat gegen dasselbe Rechtsgut wie die Haupttat richtet und keinen über diese hinausgehenden Schaden verursacht; nur wenn die Vortat über die der Haupttat immanente Rechtsgutverletzung nicht hinausgreift und die Folgen der Vortat zur Gänze in dem durch die Haupttat herbeigeführten Schaden aufgehen, könnte gesagt werden, daß mit der Bestrafung der Haupttat auch die Vortat als abgegolten anzusehen ist (vgl Burgstaller, JBl 1978, 464). Entscheidende Bedeutung kommt bei der vorliegenden Fallkonstellation vor allem dem Umstand zu, daß das durch die Strafbestimmung des § 298 Abs 1 StGB geschützte Rechtsgut die Strafrechtspflege ist, soll doch dadurch hintangehalten werden, daß der Strafverfolgungsapparat ungerechtfertigt und sinnlos durch überflüssige Amtshandlungen in Anspruch genommen wird (Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 1 zu § 298; EBRV 1971, S 448). Hingegen stellt sich der Betrug als reines Vermögensdelikt dar; die hiefür vorgesehenen Strafdrohungen schützen demnach nur das fremde Vermögen. Infolge der Verschiedenheit der durch § 298 StGB einerseits und durch die §§ 146 ff StGB andererseits geschützten Rechtsgüter (hier Strafrechtspflege, dort fremdes Vermögen) kann daher bei dem erstgenannten Delikt von einer nachbestraften und daher straflosen Vortat zum Betrug (als Haupttat) nicht gesprochen werden, sodaß dem Erstgericht - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - bei der gesonderten strafrechtlichen Zurechnung der beiden zueinander in echter, ungleichartiger Realkonkurrenz stehenden Delikte kein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, daß ihm im Ersturteil zu Unrecht die zweimalige Begehung des Delikts nach § 298 Abs 1 StGB (als Bestimmungstäter) angelastet werde, weil der strafrechtlich relevante Effekt schon durch die erste (wissentlich) falsche Anzeige bewirkt worden sei, ist entgegenzuhalten, daß der Angeklagte nach den - nicht zuletzt auch in diesem Belang auf seinem eigenen Geständnis beruhenden - Urteilsfeststellungen seine Ehegattin veranlaßte, entsprechend dem vorgefaßten Tatplan sowohl in Italien (bei der Questura di Trieste) als auch in Wien (beim Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt) inhaltlich im wesentlichen gleichlautende falsche Anzeigen über den in Wahrheit gar nicht erfolgten Diebstahl ihres Personenkraftwagens der Marke Alfa-Sud (in Triest) zu erstatten.

In diesem einheitlichen Geschehen erblickte das Erstgericht zu Recht das Vergehen nach § 298 Abs 1 StGB.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred Gustav A war mithin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 147 (erster Strafsatz) StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Bei deren Bemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen, sogar die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden Vorstrafen, den extrem raschen Rückfall und den Umstand, daß er seine Ehefrau zu zwei strafbaren Handlungen bestimmt habe, während es als mildernd das Geständnis und den Umstand in Betracht zog, daß es hinsichtlich des Betrugs nur beim Versuch geblieben war.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.

Von einer drückenden, nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführenden Notlage kann nach den Akten - nicht einmal auf Grund der Angaben des Berufungswerbers - keine Rede sein. Da der Plan zur Tat von ihm ausgegangen war und er während des gesamten Unternehmens der treibende Teil war (S 376 f) kann ihm auch der Umstand, daß er sich bei der Verwirklichung des Plans eine Rolle im Hintergrund zugedacht hatte, nicht im Sinne des § 34 Z 6 StGB als mildernd zugute gehalten werden. Hingegen hat nach dem Gesagten das Schöffengericht mit Fug als erschwerend angenommen, daß er seine Ehefrau zur strafbaren Handlung verführte. Da endlich auch der Einwand, es erscheine unzulässig, einschlägige Vorstrafen dann als erschwerend zu werten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 39 StGB erfüllten, da doch die Qualifikation nach dieser Gesetzesstelle ohnehin durch die Anwendung des erhöhten Strafrahmens konsumiert werde, ins Leere geht, weil das Erstgericht § 39 StGB nicht anwandte und daher zu Recht sämtliche einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten als erschwerend berücksichtigte, bedürfen die Strafzumessungsgründe keiner Korrektur.

Hievon ausgehend erscheint bei dem anzuwendenden, bis zu drei Jahren reichenden Strafsatz die verhängte Freiheitsstrafe aber keineswegs überhöht, weshalb auch der unbegründeten Berufung des Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00084.81.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19810825_OGH0002_0090OS00084_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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